Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter P*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Gabriele H*****, 2. U***** Sachversicherung AG, *****, beide vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR
147.650 und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Dezember 2006, GZ 13 R 110/06a-99, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auslegung der Berufungsentscheidung durch den Kläger ergibt sich daraus keineswegs, ein Einsatzfahrzeug müsse im Stadtgebiet stets und überall (allenfalls zusätzlich zum Blaulicht) das Folgetonhorn eingeschaltet haben. Das Berufungsgericht hat lediglich - völlig im Einklang mit der von ihm zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0075034, RS0075086, RS0075074) - ausgeführt, die Nichtbetätigung des Folgetonhorns eines Einsatzfahrzeuges könne unter Umständen, insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen (hier durch zwei hintereinanderstehende Straßenbahnzüge), ein Verschulden begründen. Das Berufungsgericht hat auch die Verschuldensbemessung im Einklang mit der von ihm zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretbar vorgenommen. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.Entgegen der Auslegung der Berufungsentscheidung durch den Kläger ergibt sich daraus keineswegs, ein Einsatzfahrzeug müsse im Stadtgebiet stets und überall (allenfalls zusätzlich zum Blaulicht) das Folgetonhorn eingeschaltet haben. Das Berufungsgericht hat lediglich - völlig im Einklang mit der von ihm zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0075034, RS0075086, RS0075074) - ausgeführt, die Nichtbetätigung des Folgetonhorns eines Einsatzfahrzeuges könne unter Umständen, insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen (hier durch zwei hintereinanderstehende Straßenbahnzüge), ein Verschulden begründen. Das Berufungsgericht hat auch die Verschuldensbemessung im Einklang mit der von ihm zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretbar vorgenommen. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E84922 2Ob124.07kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00124.07K.0628.000Dokumentnummer
JJT_20070628_OGH0002_0020OB00124_07K0000_000