Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ruhender Nachlass nach dem am 26. Februar 2002 verstorbenen mj. Pirmin M*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Karl Pichler, Rechtsanwalt in Liezen, dieser vertreten durch Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, gegen die beklagte Partei V*****-AG, ***** vertreten durch Dr. Helmut Valenta & Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G***** AG, ***** vertreten durch Siegl & Choc Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen EUR 152.492,36 sA, über die Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2005, GZ 2 R 66/05x-43, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. November 2005, GZ 2 R 66/05x-48, womit infolge der Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 2. Februar 2005, GZ 26 Cg 127/02z-38, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.125,93 (darin EUR 354,32 USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Eltern des am 1. 2. 1991 geborenen Pirmin M***** (Geburtsname:
H*****; in der Folge: der Minderjährige) wurden am 28. 5. 1994 bei einem vom Lenker und Halter eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrades verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Der Minderjährige war seit seiner Geburt körperlich schwer behindert und querschnittgelähmt. Er hatte mit seinen Eltern im Haus seiner Großeltern gelebt, wo er zunächst auch nach dem Tod seiner Eltern blieb. Die Obsorge wurde dem Großvater übertragen, wobei damals schon vorgesehen war, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt (wenn der Großvater aus Alters- oder Gesundheitsgründen zur Betreuung des Minderjährigen nicht mehr in der Lage sein würde) auf die Tante des Minderjährigen übergehen soll.
Am 20. 10. 1996 verunglückte auch der Großvater des Minderjährigen bei einem Verkehrsunfall tödlich. Das Verschulden an diesem Unfall traf den Lenker eines bei der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin haftpflichtversicherten PKWs. Der Minderjährige fand sofortige Aufnahme bei seiner Tante, die in der Folge auch obsorgeberechtigt war.
Die Mutter des Minderjährigen war Hausfrau gewesen, sein Vater hatte monatlich netto S 19.500 (EUR 1.417,12) verdient. Ein behindertengerechter Umbau des großelterlichen Hauses hätte bei Schaffung einer selbständigen Wohneinheit für den Minderjährigen samt Herstellung einer Verbindung zu den übrigen Räumlichkeiten Kosten von EUR 53.700 verursacht. Die Eltern des Minderjährigen hätten alles getan, um ihrem Sohn ein möglichst gutes und selbständiges Leben zu ermöglichen.
Im Haus seiner Tante wurde der Minderjährige vorerst gemeinsam mit seiner um vier Jahre älteren Cousine in einem 9,75 m² großen Zimmer untergebracht. Im Hinblick auf die beengte Wohnsituation und die Bedürfnisse des Minderjährigen veranlasste die Tante mit Genehmigung des zuständigen Pflegschaftsrichters den behindertengerechten Umbau ihres Hauses. Dieser gestaltete sich kostenintensiv, weil das Haus in einem hochwassergefährdeten Gebiet steht und sich die Wohnräume der Familie aufgrund der Hanglage des Hauses im ersten Stock befinden. Es wurde ein Zubau mit einer selbständigen Wohneinheit für den Minderjährigen errichtet, der einschließlich der notwendigen Installation eines Aufzuges und der Herstellung von Außenanlagen einen Kostenaufwand von EUR 159.000 verursachte. Um diesen Betrag finanzieren zu können, hatten die Tante und ihr Ehemann einen Kredit aufgenommen, dessen Kosten sich auf EUR 21.492,36 beliefen. Bei konsequenter Weiterführung der begonnenen Therapien und der fachärztlichen Kontrollen hätte der Minderjährige die Fähigkeit erlangen können, sich weitgehend selbständig zu versorgen. Trotz seiner Körperbehinderung war nicht von einer verkürzten Lebenserwartung auszugehen. Am 26. 2. 2002 verstarb der Minderjährige an den Folgen einer Erkrankung.
Im Verfahren 26 Cg 251/99b des Landesgerichtes Steyr hatte der Minderjährige gegen die beklagte Partei den Zuspruch der dort nur mit einem Teilbetrag von S 150.000 (EUR 10.900,93) sA geltend gemachten Umbaukosten erwirkt. Die gegen die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene ordentliche Revision der beklagten Partei wurde vom erkennenden Senat mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen (2 Ob 148/01v).
Mit der nun vorliegenden Klage begehrte der ruhende Nachlass nach dem verstorbenen Minderjährigen weitere Umbaukosten von EUR 131.000 sA zuzüglich Kreditkosten von EUR 21.492,36 sA.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit EUR 151.492,36 sowie die eingewendete Gegenforderung mit EUR 933,04 als zu Recht bestehend und verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 150.559,32 sA an die klagende Partei. Das auf EUR 1.933,04 sA lautende Mehrbegehren wurde (rechtskräftig) abgewiesen.
Der stattgebende Teil dieser Entscheidung erwuchs in Ansehung eines Zuspruches von EUR 41.866,03 sA unbekämpft in Rechtskraft. Das in Ansehung des weiteren Zuspruches von EUR 108.693,29 sA von der beklagten Partei und der an ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin angerufene Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es die Klagsforderung mit (insgesamt) EUR 145.000 sowie die Gegenforderung mit EUR 933,04 als zu Recht bestehend erkannte und die beklagte Partei zur Zahlung von (insgesamt) EUR 144.066,96 sA an die klagende Partei verpflichtete. Ferner wies es das auf (insgesamt) EUR 8.425,40 sA lautende Mehrbegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht bejahte die Aktivlegitimation der klagenden Partei, weil diese einen eigenen Anspruch nach § 1327 ABGB und nicht etwa einen mittelbaren Schaden der Tante des Minderjährigen geltend mache. Deren Zuwendungen an den Geschädigten könnten zu keiner Entlastung des Schädigers führen. Dem Minderjährigen sei die Bereitstellung einer behindertengerechten Wohnmöglichkeit entgangen, die ihm seine Eltern im großelterlichen Haus zur Verfügung gestellt hätten. Durch den Umbau des Hauses seiner Tante sei der Minderjährige nur so gestellt worden, wie er ohne den Unfalltod seiner Eltern gestanden wäre. Dabei komme es für die Beurteilung der Ersatzpflicht der beklagten Partei weder auf die unterschiedliche Höhe der Kosten noch darauf an, ob die Eltern des Minderjährigen die für den Umbau des Hauses der Tante erforderlichen Mehrkosten aufbringen hätten können. Der Wohnortwechsel des Minderjährigen sei auch adäquate Folge des (ersten) Verkehrsunfalles, zumal die Übertragung der Obsorge an den Großvater nur als Zwischenlösung gedacht gewesen sei. Ein Fall der überholenden Kausalität liege nicht vor. Im Erbweg erworbenes Vermögen des Minderjährigen sei nicht als Vorteil auf den Schadenersatzanspruch der klagenden Partei anzurechnen. Ein in der Wertsteigerung der Liegenschaft eingetretener Vorteil habe sich nicht im Vermögen des Minderjährigen bzw der klagenden Partei realisiert. Zusammenfassend würden sich ersatzfähige Aufwendungen von EUR 137.700 zuzüglich der - anteilig gekürzten - Kreditkosten von EUR 18.000 ergeben, wovon der bereits im Vorprozess zuerkannte Betrag von 10.900,93 in Abzug zu bringen sei. Die berechtigte Klagsforderung errechne sich daher mit (aufgerundet) EUR 145.000.Das Berufungsgericht bejahte die Aktivlegitimation der klagenden Partei, weil diese einen eigenen Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB und nicht etwa einen mittelbaren Schaden der Tante des Minderjährigen geltend mache. Deren Zuwendungen an den Geschädigten könnten zu keiner Entlastung des Schädigers führen. Dem Minderjährigen sei die Bereitstellung einer behindertengerechten Wohnmöglichkeit entgangen, die ihm seine Eltern im großelterlichen Haus zur Verfügung gestellt hätten. Durch den Umbau des Hauses seiner Tante sei der Minderjährige nur so gestellt worden, wie er ohne den Unfalltod seiner Eltern gestanden wäre. Dabei komme es für die Beurteilung der Ersatzpflicht der beklagten Partei weder auf die unterschiedliche Höhe der Kosten noch darauf an, ob die Eltern des Minderjährigen die für den Umbau des Hauses der Tante erforderlichen Mehrkosten aufbringen hätten können. Der Wohnortwechsel des Minderjährigen sei auch adäquate Folge des (ersten) Verkehrsunfalles, zumal die Übertragung der Obsorge an den Großvater nur als Zwischenlösung gedacht gewesen sei. Ein Fall der überholenden Kausalität liege nicht vor. Im Erbweg erworbenes Vermögen des Minderjährigen sei nicht als Vorteil auf den Schadenersatzanspruch der klagenden Partei anzurechnen. Ein in der Wertsteigerung der Liegenschaft eingetretener Vorteil habe sich nicht im Vermögen des Minderjährigen bzw der klagenden Partei realisiert. Zusammenfassend würden sich ersatzfähige Aufwendungen von EUR 137.700 zuzüglich der - anteilig gekürzten - Kreditkosten von EUR 18.000 ergeben, wovon der bereits im Vorprozess zuerkannte Betrag von 10.900,93 in Abzug zu bringen sei. Die berechtigte Klagsforderung errechne sich daher mit (aufgerundet) EUR 145.000.
Zur Begründung des Zulassungsausspruches führte das Berufungsgericht aus, dass es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Rechtsfrage fehle, ob bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden eine Vorteilsanrechnung vorzunehmen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Der erkennende Senat hat schon im Vorprozess unter Hinweis auf einschlägige Vorjudikatur ausgeführt, dass im Erbweg erworbenes Vermögen nicht als Vorteil auf den Schadenersatzanspruch des Minderjährigen (nunmehr: des ruhenden Nachlasses) anzurechnen ist (2 Ob 148/01f). Dies gilt selbst dann, wenn der Minderjährige nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge das Vermögen ansonsten nicht erworben
hätte (vgl 2 Ob 106/98x = ZVR 1999/127 mit ausführlicher Darstellunghätte vergleiche 2 Ob 106/98x = ZVR 1999/127 mit ausführlicher Darstellung
des österreichischen und deutschen Schrifttums; 2 Ob 157/00b = ZVR
2001/23; RIS-Justiz RS0031636 [T10]). Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich laufender Einnahmen, die aus letztwilligen Zuwendungen stammen und schon bisher zum Unterhalt verwendet worden sind (2 Ob 202/05b = ecolex 2006/323 mwN; RIS-Justiz RS0031636 [T4]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht ist von den dargelegten Grundsätzen nicht abgewichen, weshalb es insoweit der Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedarf. Die Berücksichtigung eines im schädigenden Ereignis wurzelnden Vorteils im Wege des Vorteilsausgleiches kommt bei der Berechnung eines Vermögensschadens jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Vorteil nicht im Vermögen des Geschädigten eingetreten ist (vgl RIS-Justiz RS0022818, RS0022834; Karner in KBB § 1295 Rz 16). Die Revisionswerber sehen einen anzurechnenden Vorteil in der durch den kostspieligen Umbau des Hauses der Tante bewirkten Wertsteigerung ihrer Liegenschaft. Die nach der Sachlage bei Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu überprüfende Beurteilung des Berufungsgerichtes, ein Vorteilsausgleich müsse schon daran scheitern, dass sich die Wertsteigerung der Liegenschaft nicht im Vermögen des Minderjährigen bzw des Nachlasses niedergeschlagen habe, entspricht der dargestellten Rechtslage und wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.2001/23; RIS-Justiz RS0031636 [T10]). Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich laufender Einnahmen, die aus letztwilligen Zuwendungen stammen und schon bisher zum Unterhalt verwendet worden sind (2 Ob 202/05b = ecolex 2006/323 mwN; RIS-Justiz RS0031636 [T4]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht ist von den dargelegten Grundsätzen nicht abgewichen, weshalb es insoweit der Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedarf. Die Berücksichtigung eines im schädigenden Ereignis wurzelnden Vorteils im Wege des Vorteilsausgleiches kommt bei der Berechnung eines Vermögensschadens jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Vorteil nicht im Vermögen des Geschädigten eingetreten ist vergleiche RIS-Justiz RS0022818, RS0022834; Karner in KBB Paragraph 1295, Rz 16). Die Revisionswerber sehen einen anzurechnenden Vorteil in der durch den kostspieligen Umbau des Hauses der Tante bewirkten Wertsteigerung ihrer Liegenschaft. Die nach der Sachlage bei Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu überprüfende Beurteilung des Berufungsgerichtes, ein Vorteilsausgleich müsse schon daran scheitern, dass sich die Wertsteigerung der Liegenschaft nicht im Vermögen des Minderjährigen bzw des Nachlasses niedergeschlagen habe, entspricht der dargestellten Rechtslage und wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Aber auch in den Revisionen werden keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan:Aber auch in den Revisionen werden keine Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan:
1. Zur Revision der beklagten Partei:
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so muss gemäß § 1327 ABGB den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt nach ständiger Rechtsprechung den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch (2 Ob 55/97w = ZVR 1998/20; 2 Ob 157/00b; 2 Ob 99/06g; RIS-Justiz RS0031342; vgl Danzl in KBB § 1327 Rz 1). Da die zustehenden Schadenersatzansprüche in § 1327 ABGB erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz nur für entgangene Leistungen mit Unterhaltscharakter in Betracht (2 Ob 55/97w; 2 Ob 99/06g). Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g; RIS-Justiz RS0031291). Bei der Bemessung ihrer Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g). Künftig Entgehendes ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 1293 ABGB) zu bemessen (1 Ob 155/97v; 2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g; RIS-Justiz RS0031835).Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so muss gemäß Paragraph 1327, ABGB den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt nach ständiger Rechtsprechung den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch (2 Ob 55/97w = ZVR 1998/20; 2 Ob 157/00b; 2 Ob 99/06g; RIS-Justiz RS0031342; vergleiche Danzl in KBB Paragraph 1327, Rz 1). Da die zustehenden Schadenersatzansprüche in Paragraph 1327, ABGB erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz nur für entgangene Leistungen mit Unterhaltscharakter in Betracht (2 Ob 55/97w; 2 Ob 99/06g). Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g; RIS-Justiz RS0031291). Bei der Bemessung ihrer Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g). Künftig Entgehendes ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (Paragraph 1293, ABGB) zu bemessen (1 Ob 155/97v; 2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g; RIS-Justiz RS0031835).
In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist anerkannt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnmöglichkeit zu den Leistungen mit Unterhaltscharakter zu zählen ist (8 Ob 65/85 mwN; 2 Ob 57/92 = ZVR 1994/129; RIS-Justiz RS0031464; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b § 1327 Rz 31). Der Entgang der Wohnversorgung durch die Eltern stellt daher einen Posten des Anspruches des Waisen nach § 1327 ABGB dar (vgl SZ 54/24; ZVR 1988/156; RIS-Justiz RS0031647). Verliert ein Hinterbliebener infolge des Todes des Unterhaltspflichtigen seine bisherige Wohnmöglichkeit und ist er daher genötigt, sich eine andere gleichwertige Wohnung zu beschaffen, steht ihm der Ersatz in Höhe der angemessenen Wiederbeschaffungskosten zu (vgl SZ 41/155; 8 Ob 21/87; 6 Ob 203/00x = ZVR 2002/62; RIS-Justiz RS0031737; Reischauer aaO Rz 31).In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist anerkannt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnmöglichkeit zu den Leistungen mit Unterhaltscharakter zu zählen ist (8 Ob 65/85 mwN; 2 Ob 57/92 = ZVR 1994/129; RIS-Justiz RS0031464; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b Paragraph 1327, Rz 31). Der Entgang der Wohnversorgung durch die Eltern stellt daher einen Posten des Anspruches des Waisen nach Paragraph 1327, ABGB dar vergleiche SZ 54/24; ZVR 1988/156; RIS-Justiz RS0031647). Verliert ein Hinterbliebener infolge des Todes des Unterhaltspflichtigen seine bisherige Wohnmöglichkeit und ist er daher genötigt, sich eine andere gleichwertige Wohnung zu beschaffen, steht ihm der Ersatz in Höhe der angemessenen Wiederbeschaffungskosten zu vergleiche SZ 41/155; 8 Ob 21/87; 6 Ob 203/00x = ZVR 2002/62; RIS-Justiz RS0031737; Reischauer aaO Rz 31).
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Eltern des Minderjährigen durch Umbauten im Haus des Großvaters für eine behindertengerechte Wohnmöglichkeit ihres Sohnes gesorgt hätten. Die auf den dafür notwendigen Arbeits- und Sachaufwand entfallenden Kosten wurden dem Minderjährigen bzw der klagenden Partei als entgangener Unterhalt bereits rechtskräftig zuerkannt. Spätestens nach dem Tod des Großvaters kam ein Weiterverbleib des Minderjährigen im großelterlichen Haus nicht mehr in Betracht. Ob die beklagte Partei auch den mit dem Umbau des Hauses der Tante verbundenen Mehraufwand zu ersetzen hat, hängt bei sinngemäßer Anwendung der zitierten Rechtsprechung davon ab, ob der Verlust der Wohnmöglichkeit des Minderjährigen im Haus seiner Großeltern noch als adäquate Schadensfolge des (ersten) Verkehrsunfalles zu beurteilen ist.
Die Beurteilung, ob ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft allerdings im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zukommt (2 Ob 294/04f; RIS-Justiz RS0110361). Die Beurteilung, ob ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft allerdings im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zukommt (2 Ob 294/04f; RIS-Justiz RS0110361).
Eine auffallende Fehlbeurteilung, welche dennoch die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, ist dem Berufungsgericht bei der Prüfung der Adäquität des Wohnungsverlustes des Minderjährigen nicht unterlaufen. Bereits mit dem Tod der Eltern des Minderjährigen stand bei lebensnaher Betrachtung fest, dass der einer besonders intensiven Pflege und Betreuung bedürfende Minderjährige den Haushalt der damals rund 60 und 70 Jahre alten Großeltern in absehbarer Zeit verlassen muss. Aus diesem Grund war auch damals schon seine nur dem Zeitpunkt nach noch nicht bestimmte Übersiedlung in das Haus der Tante vorgesehen. Die Bejahung der Adäquität der im Verlust der bisherigen Wohnmöglichkeit des Minderjährigen gelegenen Schadensfolge beruht somit auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Der Einwand, dass der Minderjährige ohne den Unfallstod des Großvaters bis zu seinem eigenen (unerwartet frühen) Ableben im Haus der Großeltern wohnhaft geblieben wäre und sich ein Umbau des Hauses der Tante erübrigt hätte, geht von einer unbeachtlichen ex post-Betrachtung des Geschehensablaufes aus, die in den erstinstanzlichen Feststellungen überdies keine Deckung findet. Die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, auf die Leistungsfähigkeit der Eltern komme es bei der Beschaffung einer der entgangenen Wohnmöglichkeit gleichwertigen Ersatzwohnung nicht an, hält sich im Rahmen der erörterten Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit der angemessenen Wiederbeschaffungskosten im Falle des durch den Tod des Unterhaltspflichtigen verursachten Wohnungsverlustes und wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
In der Entscheidung SZ 41/155 wurde in diesem Zusammenhang der Anspruch einer Witwe, die infolge des Todes ihres Ehemannes die Wohnmöglichkeit in dessen Dienstwohnung verloren hatte, auf Ersatz der für die Instandsetzung eines passenden Ersatzobjektes erforderlichen Aufwendungen bejaht. Im vorliegenden Fall dienten die Aufwendungen für den Umbau des Hauses der Tante auch nur dazu, um das Wohnbedürfnis des Minderjährigen in einer der ihm entgangenen Wohnmöglichkeit gleichwertigen Weise zu befriedigen. Der Umfang der Baumaßnahmen war einerseits durch die Behinderung des Minderjährigen, andererseits durch die Lage des Hauses bedingt. Soweit die beklagte Partei die Gleichwertigkeit beider Wohnmöglichkeiten in Zweifel zieht, übersieht sie, dass mit den bereits rechtskräftig zuerkannten Kosten für den (fiktiven) Umbau des Hauses des Großvaters auch dort, nämlich durch den Ausbau der Garage, die Schaffung einer selbständigen rollstuhlgerechten Wohneinheit mit eigenem Zugang von außen und behindertengerechter Verbindung zu den übrigen Wohnräumlichkeiten möglich war (US 18 f).
In der im Vorprozess ergangenen Entscheidung 2 Ob 148/01f hat der erkennende Senat weiters bereits klargestellt, dass die Baumaßnahmen keinen mittelbaren Schaden der Tante darstellen würden. Vielmehr könne der Umstand, dass sie ihr Haus behindertengerecht umgestaltet habe, die beklagte Partei nicht entlasten. Die in deren nunmehrigen Rechtsmittel mit dem abermaligen Hinweis auf die Tragung der Umbaukosten durch die Tante und deren Ehemann erneut relevierte Frage der Aktivlegitimation der klagenden Partei erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0031301).In der im Vorprozess ergangenen Entscheidung 2 Ob 148/01f hat der erkennende Senat weiters bereits klargestellt, dass die Baumaßnahmen keinen mittelbaren Schaden der Tante darstellen würden. Vielmehr könne der Umstand, dass sie ihr Haus behindertengerecht umgestaltet habe, die beklagte Partei nicht entlasten. Die in deren nunmehrigen Rechtsmittel mit dem abermaligen Hinweis auf die Tragung der Umbaukosten durch die Tante und deren Ehemann erneut relevierte Frage der Aktivlegitimation der klagenden Partei erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0031301).
Die fehlende Entscheidungsrelevanz einer allfälligen Bereicherung der Tante durch eine Wertsteigerung ihrer Liegenschaft wurde schon in den Rechtsausführungen zur Verneinung eines Vorteilsausgleiches dargelegt.
2. Zur Revision der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei:
Die Nebenintervenientin macht ausschließlich Rechtsfragen geltend, zu denen der Senat in seinen Ausführungen zum Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes und zur Revision der beklagten Partei bereits Stellung genommen hat und auf welche daher verwiesen werden kann. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass infolge der die Umbaukosten bestimmenden Faktoren (Körperbehinderung des Minderjährigen; Lage des Hauses) aus der Höhe dieser Kosten nicht auf die vermeintliche „Luxuriösität" der für den Minderjährigen geschaffenen Unterkunft geschlossen werden kann. Auch der Einbau eines Liftes deutet keineswegs auf „äußerst komfortable Wohnverhältnisse" hin, sondern war nach den Feststellungen notwendige Maßnahme, um dem Minderjährigen die Erreichung der infolge der Hanglage des Gebäudes im ersten Stock befindlichen Wohnräumlichkeiten zu ermöglichen. Die Lage des Hauses in einem hochwassergefährdeten Gebiet war dafür ausschlaggebend, dass der Zubau auf Säulen errichtet werden musste, wodurch die gleichfalls als „Luxus" qualifizierte überdachte Zufahrtsmöglichkeit zu der neuen Wohneinheit entstand. Des weiteren übergeht die Revisionswerberin, dass im Haus des Großvaters eine stufenlos zugängliche Wohneinheit mit 38 m² Wohnfläche geschaffen hätte werden können, während die kostenmäßig berücksichtigte Wohnfläche im Haus der Tante (nach dem Abzug der Kosten für das 13,85 m² große Betreuerzimmer) auch nicht größer war.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Umbauarbeiten im Haus der Tante trotz ihrer Kostenintensität keine Besserstellung des Minderjährigen zur Folge hatten, sondern ihm nur einen gleichwertigen Ersatz für die entgangene Wohnmöglichkeit verschufen, lässt somit auch im Lichte der Revisionsausführungen der Nebenintervenientin keine Fehlbeurteilung erkennen, welche vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste.
3. Zu beiden Revisionen:
Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, sind beide Revisionen zurückzuweisen.Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, sind beide Revisionen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit beider Revisionen hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit beider Revisionen hingewiesen.
Anmerkung
E847822Ob11.06sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZVR 2008/54 S 128 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2008,128(Danzl, tabellarische Übersicht)XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00011.06S.0628.000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009