TE OGH 2007/6/28 12Os66/07h

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen J***** G***** wegen des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. März 2007, GZ 22 Hv 23/07k-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen J***** G***** wegen des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15,, 207 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. März 2007, GZ 22 Hv 23/07k-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde J***** G***** des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde J***** G***** des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15,, 207 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2003 in ***** an einer unmündigen Person, nämlich der am ***** geborenen C***** F***** eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen versucht, indem er unter ihr Leibchen griff, ihre (noch nicht entwickelte) Brust streichelte, dann in ihre Unterhose zu ihrer Scheide zu greifen trachtete und sie aufforderte, sich auszuziehen, wobei die Vollendung der Tat nur wegen der Gegenwehr der C***** F***** unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grunde der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Beschwerde zuwider bedurfte die Anwesenheit der im selben Raum schlafenden Geschwister des Tatopfers (US 3) keiner gesonderten Erörterung, weil es keineswegs grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, das diese den Übergriff trotz seiner (von C***** F***** angegebenen, S 121) Dauer von über 20 Minuten und kurzzeitigen Einschaltens der Beleuchtung nicht zwangsläufig bemerken mussten.Der eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) behauptenden Beschwerde zuwider bedurfte die Anwesenheit der im selben Raum schlafenden Geschwister des Tatopfers (US 3) keiner gesonderten Erörterung, weil es keineswegs grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, das diese den Übergriff trotz seiner (von C***** F***** angegebenen, S 121) Dauer von über 20 Minuten und kurzzeitigen Einschaltens der Beleuchtung nicht zwangsläufig bemerken mussten.

Die Ansicht des Erstgerichtes, das Betasten der noch nicht entwickelten Brust stelle keine geschlechtliche Handlung iSd § 207 Abs 1 StGB dar (US 6), steht in dieser Allgemeinheit zwar nicht im Einklang mit der Judikatur, wonach es einzig darauf ankommt, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ebenso wie bei reifen Frauen - ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist und die Handlung nach Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird (RIS-Justiz RS0095113). Sie hat sich angesichts des Schuldspruchs wegen bloß versuchter Tatbegehung (bei der Strafbemessung; vgl 12 Os 119/06a, verstärkter Senat) jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.Die Ansicht des Erstgerichtes, das Betasten der noch nicht entwickelten Brust stelle keine geschlechtliche Handlung iSd Paragraph 207, Absatz eins, StGB dar (US 6), steht in dieser Allgemeinheit zwar nicht im Einklang mit der Judikatur, wonach es einzig darauf ankommt, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ebenso wie bei reifen Frauen - ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist und die Handlung nach Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird (RIS-Justiz RS0095113). Sie hat sich angesichts des Schuldspruchs wegen bloß versuchter Tatbegehung (bei der Strafbemessung; vergleiche 12 Os 119/06a, verstärkter Senat) jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E84674

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00066.07H.0628.000

Im RIS seit

28.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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