TE OGH 2007/6/28 12Os69/07z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hubert O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13. Dezember 2006, GZ 11 Hv 15/06d-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hubert O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13. Dezember 2006, GZ 11 Hv 15/06d-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert O***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert O***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Ebensee von Februar 2005 bis 2. August 2005 Gewahrsamsträgern des Hotels Post Leergebinde in unbekannter Zahl und unbekannten Wert, weiters am 25. Dezember 2005 Verantwortlichen des Lokales „Mostschank" eine Flasche Schnaps, sowie zwischen 7. und 23. Jänner 2006 Verfügungsberechtigten des Wirtshauses „Zum Tiroler" einige Flaschen Schnaps im Wert von ca 100 EUR, somit fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger eine Berufung wegen Nichtigkeit, wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe an (ON 35). Nach Ausführung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe (ON 37) zog der Verteidiger die angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit zurück (ON 41).

Rechtliche Beurteilung

Als Rechtsmittel gegen Urteile eines Kollegialgerichtes stehen die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bzw über die privatrechtlichen Ansprüche offen. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl § 464 Z 2 StPO) ist in den Verfahrensgesetzen zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO) und war daher - zufolge analoger Anwendung des § 296 Abs 2 StPO auf diesen im Gesetz nicht geregelten Fall - in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (vgl 14 Os 71/06g; 12 Os 45/07a).Als Rechtsmittel gegen Urteile eines Kollegialgerichtes stehen die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bzw über die privatrechtlichen Ansprüche offen. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche Paragraph 464, Ziffer 2, StPO) ist in den Verfahrensgesetzen zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO) und war daher - zufolge analoger Anwendung des Paragraph 296, Absatz 2, StPO auf diesen im Gesetz nicht geregelten Fall - in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen vergleiche 14 Os 71/06g; 12 Os 45/07a).

Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 280 zweiter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 280, zweiter Satz StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84675 12Os69.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00069.07Z.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20070628_OGH0002_0120OS00069_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten