TE OGH 2007/6/28 3Ob124/07t

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Alexander Knotek und andere Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei Johanna S*****, vertreten durch Dr. Paul Herzog, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen Übergabe einer Pfandfreilassungserklärung (Streitwert 138.078,38 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2007, GZ 16 R 25/07z-31, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. September 2006, GZ 27 Cg 27/06t-12, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte belastete ihre Hälfte einer der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegenden Liegenschaft (mit der Ehewohnung) nach dem maßgebenden Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Stabentheiner in Rummel³ § 81 EheG Rz 1 mwN) mit einer Hypothek. In der im gerichtlichen Aufteilungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung wies das damals zuständige Gericht zweiter Instanz diese Liegenschaftshälfte dem nunmehr klagenden Mann, der damit Alleineigentümer werden sollte, zu und erließ auch eine Verbücherungsanordnung; die Hypothek wird im Spruch nicht erwähnt. Das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung der Berufung der Beklagten das auf Übergabe einer Löschungserklärung der Pfandgläubigerin gerichtete Klagebegehren ab.Die Beklagte belastete ihre Hälfte einer der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG unterliegenden Liegenschaft (mit der Ehewohnung) nach dem maßgebenden Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Stabentheiner in Rummel³ Paragraph 81, EheG Rz 1 mwN) mit einer Hypothek. In der im gerichtlichen Aufteilungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung wies das damals zuständige Gericht zweiter Instanz diese Liegenschaftshälfte dem nunmehr klagenden Mann, der damit Alleineigentümer werden sollte, zu und erließ auch eine Verbücherungsanordnung; die Hypothek wird im Spruch nicht erwähnt. Das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung der Berufung der Beklagten das auf Übergabe einer Löschungserklärung der Pfandgläubigerin gerichtete Klagebegehren ab.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, dass der Kläger versucht, die rechtskräftige Entscheidung im Aufteilungsverfahren zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau zu korrigieren und in diesem Zusammenhang nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausgeht, vermag er das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht darzulegen. Von der behaupteten Aktenwidrigkeit kann ebenso wenig die Rede sein wie davon, dass sich die Entscheidung im Vorverfahren auf einen der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand „beziehe", ging es darin doch um die Aufteilung einer gemeinsamen Schuld und weder um die hier gegenständliche Hypothek noch um die damit belastete Sache. Schon die fehlende Präjudizialität dieser Frage führt daher zur Zurückweisung der Revision.

Auch in dritter Instanz vermag der Kläger zudem das Vorliegen der Voraussetzungen eines wohl der Sache nach schon in erster Instanz behaupteten Verwendungsanspruchs nicht schlüssig darzulegen. Selbst wenn das Fortbestehenlassen eines rechtmäßig begründeten Pfandrechts an einer Liegenschaft eine Verwendung durch den Schuldner der besicherten Forderung bedeutete, was mehr als zweifelhaft ist, müsste nach der Rsp eine ungerechtfertigte Verwendung vorliegen (Koziol in KBB § 1041 ABGB Rz 11; Rummel in Rummel³ § 1041 ABGB Rz 4, je mwN), was der Kläger zu beweisen gehabt hätte (1 Ob 215/03d = JBl 2005, 100 [abl Dullinger für die Fälle einer - hier nicht vorliegenden - Bereicherung durch Handlung des Bereicherten] = EvBl 2004/47 = ÖBA 2004, 552 mwN; Koziol aaO). Dieser Beweis ist ihm zufolge des festgestellten Inhalts der zweitinstanzlichen Aufteilungsentscheidung misslungen, die nur so verstanden werden kann, dass der Kläger die mit der Hypothek gesicherte Forderung tilgen sollte, weil ihm sonst ja der unverminderte Wert der Liegenschaftshälfte zugute gekommen und demnach ein Abzug von deren Schätzwert nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Die Übertragung des Eigentums an diesem Anteil allein macht das Weiterbestehen der Hypothek nicht ohne weiteres rechtsgrundlos, weil das dem System der dinglichen Sicherung entspricht (s § 466 iVm § 447 ABGB; Koch in KBB § 466 ABGB Rz 1). Dass andere Rechtsgrundlagen für sein Begehren in Betracht kämen, behauptet der Kläger nicht mehr. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch in dritter Instanz vermag der Kläger zudem das Vorliegen der Voraussetzungen eines wohl der Sache nach schon in erster Instanz behaupteten Verwendungsanspruchs nicht schlüssig darzulegen. Selbst wenn das Fortbestehenlassen eines rechtmäßig begründeten Pfandrechts an einer Liegenschaft eine Verwendung durch den Schuldner der besicherten Forderung bedeutete, was mehr als zweifelhaft ist, müsste nach der Rsp eine ungerechtfertigte Verwendung vorliegen (Koziol in KBB Paragraph 1041, ABGB Rz 11; Rummel in Rummel³ Paragraph 1041, ABGB Rz 4, je mwN), was der Kläger zu beweisen gehabt hätte (1 Ob 215/03d = JBl 2005, 100 [abl Dullinger für die Fälle einer - hier nicht vorliegenden - Bereicherung durch Handlung des Bereicherten] = EvBl 2004/47 = ÖBA 2004, 552 mwN; Koziol aaO). Dieser Beweis ist ihm zufolge des festgestellten Inhalts der zweitinstanzlichen Aufteilungsentscheidung misslungen, die nur so verstanden werden kann, dass der Kläger die mit der Hypothek gesicherte Forderung tilgen sollte, weil ihm sonst ja der unverminderte Wert der Liegenschaftshälfte zugute gekommen und demnach ein Abzug von deren Schätzwert nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Die Übertragung des Eigentums an diesem Anteil allein macht das Weiterbestehen der Hypothek nicht ohne weiteres rechtsgrundlos, weil das dem System der dinglichen Sicherung entspricht (s Paragraph 466, in Verbindung mit Paragraph 447, ABGB; Koch in KBB Paragraph 466, ABGB Rz 1). Dass andere Rechtsgrundlagen für sein Begehren in Betracht kämen, behauptet der Kläger nicht mehr. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E845773Ob124.07t

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.484 = EFSlg 117.494XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00124.07T.0628.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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