Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****-Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Herbert Handl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei G***** Versicherung Aktiengesellschaft, Herrengasse 18-20, 8011 Graz, vertreten durch Dr. Ingo Schreiber und andere, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen EUR 6.137,58 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 29. November 2006, GZ 17 R 199/06w-42, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 3. April 2006, GZ 2 C 408/02g-37, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil der Oberste Gerichtshof eine Schadensteilung in der vorliegenden Konstellation (Kollision zwischen einem sich schließenden, nicht abgenommenen, dem technischen Standard nicht entsprechenden und daher gefährlichen Garagentor mit einem die Garage im Rückwärtsgang verlassenden Kraftfahrzeug) noch nicht vorzunehmen gehabt habe.
Rechtliche Beurteilung
Damit zeigt das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO auf: Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181).Damit zeigt das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf: Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181).
Auch die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Für eine Haftung des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges aus Verschulden für die am Garagentor der Klägerin eingetretenen Schäden fehlt es - worauf bereits das Erstgericht hingewiesen hat - an einem rechtswidrigen Verhalten. Es gibt keine Norm, die verbieten würde, rückwärts aus einer Parkgarage herauszufahren.
Ob das Vorbringen der Beklagten im Sinne des Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG ausreichend ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042828). Die Beklagten brachten vor, der Lenker des Beklagtenfahrzeuges habe keine Möglichkeit gehabt, sein Auto rechtzeitig anzuhalten, es habe für ihn keinerlei Möglichkeit gegeben, die Kollision zu verhindern. Die Auffassung der Vorinstanzen, dieses Vorbringen sei ausreichend im Sinne des Entlastungsbeweises gemäß § 9 EKHG, ist durchaus vertretbar. Das Erstgericht sah den Entlastungsbeweis der Beklagten gemäß § 9 EKHG als gelungen an, da sich das Tor 1,3 Sekunden vor der Kollision in Bewegung gesetzt habe, eine Wahrnehmbarkeit dieser Gefahr jedoch erst nach der Kollision, nämlich 2 Sekunden nach dem Beginn des Absenkvorganges des Garagentores, möglich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diese rechtliche Beurteilung nicht missbilligt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates hängt der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0111708); dessen Beurteilung bildet daher, abgesehen von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, von der hier nicht gesprochen werden kann, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO.Ob das Vorbringen der Beklagten im Sinne des Entlastungsbeweises nach Paragraph 9, EKHG ausreichend ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042828). Die Beklagten brachten vor, der Lenker des Beklagtenfahrzeuges habe keine Möglichkeit gehabt, sein Auto rechtzeitig anzuhalten, es habe für ihn keinerlei Möglichkeit gegeben, die Kollision zu verhindern. Die Auffassung der Vorinstanzen, dieses Vorbringen sei ausreichend im Sinne des Entlastungsbeweises gemäß Paragraph 9, EKHG, ist durchaus vertretbar. Das Erstgericht sah den Entlastungsbeweis der Beklagten gemäß Paragraph 9, EKHG als gelungen an, da sich das Tor 1,3 Sekunden vor der Kollision in Bewegung gesetzt habe, eine Wahrnehmbarkeit dieser Gefahr jedoch erst nach der Kollision, nämlich 2 Sekunden nach dem Beginn des Absenkvorganges des Garagentores, möglich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diese rechtliche Beurteilung nicht missbilligt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates hängt der Umfang der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotenen Sorgfalt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0111708); dessen Beurteilung bildet daher, abgesehen von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, von der hier nicht gesprochen werden kann, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Dem Vorbringen der Revisionswerberin, die Kollision wäre vermeidbar gewesen, wenn der Beklagtenlenker in Vorwärtsfahrt aus der Garage ausgefahren wäre, ist sowohl das Neuerungsverbot als auch der Mangel einer entsprechenden Feststellung entgegenzuhalten. Da die Vorinstanzen somit die Haftung der Beklagten sowohl aus Verschulden als auch nach dem EKHG vertretbar verneint haben, erübrigt sich eine Erörterung eines allfälligen Mitverschuldens der Klägerin.
Mangels erheblicher Rechtsfragen gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfragen gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E84799 2Ob30.07mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00030.07M.0628.000Dokumentnummer
JJT_20070628_OGH0002_0020OB00030_07M0000_000