Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2007, GZ 46 R 809/06w-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 3. Juli 2006, GZ 13 C 4/05h-9, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 36, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2007, GZ 46 R 809/06w-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 3. Juli 2006, GZ 13 C 4/05h-9, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Ergänzung seines Bewertungsausspruchs übermittelt.
Text
Begründung:
Die Impugnationsklage richtet sich gegen eine Exekutionsbewilligung nach § 355 EO, die auf zwei Verstöße der nunmehr klagenden Partei gegen den Exekutionstitel gegründet war, und zwar je einem an einem bestimmten Tag auf deren Website und in einem von ihr an einem anderen Tag versandten „Folder".Die Impugnationsklage richtet sich gegen eine Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO, die auf zwei Verstöße der nunmehr klagenden Partei gegen den Exekutionstitel gegründet war, und zwar je einem an einem bestimmten Tag auf deren Website und in einem von ihr an einem anderen Tag versandten „Folder".
Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil erster Instanz und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Eine Entscheidung über die „außerordentliche" Revision der klagenden Partei, welche die Klageabweisung anstrebt, kann derzeit noch nicht ergehen, weil noch nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 528 ZPO zuständig ist (3 Ob 132/05s; 3 Ob 192/06s). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 3 Ob 192/06s ausführte, widerspricht ein pauschaler Bewertungsausspruch bei Strafbeschlüssen nach § 355 EO der Rsp des erkennenden Senats. Beschwerdegegenstand ist die Bestrafung an sich (3 Ob 172/83; 3 Ob 39/93; ebenso weitere Entscheidungen zu sonstigen Geldstrafen RIS-Justiz RS0004785), weshalb der Entscheidungsgegenstand nicht iSd § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ausschließlich in Geld besteht (3 Ob 39/93). Jedenfalls bei gemeinsamer Entscheidung des Rekursgerichts über mehrere Strafanträge ist eine gesonderte Bewertung für jedenEine Entscheidung über die „außerordentliche" Revision der klagenden Partei, welche die Klageabweisung anstrebt, kann derzeit noch nicht ergehen, weil noch nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach Paragraph 528, ZPO zuständig ist (3 Ob 132/05s; 3 Ob 192/06s). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 3 Ob 192/06s ausführte, widerspricht ein pauschaler Bewertungsausspruch bei Strafbeschlüssen nach Paragraph 355, EO der Rsp des erkennenden Senats. Beschwerdegegenstand ist die Bestrafung an sich (3 Ob 172/83; 3 Ob 39/93; ebenso weitere Entscheidungen zu sonstigen Geldstrafen RIS-Justiz RS0004785), weshalb der Entscheidungsgegenstand nicht iSd Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ausschließlich in Geld besteht (3 Ob 39/93). Jedenfalls bei gemeinsamer Entscheidung des Rekursgerichts über mehrere Strafanträge ist eine gesonderte Bewertung für jeden
einzelnen vorzunehmen (3 Ob 90, 91/95 = MR 1995, 236; 3 Ob 92/98w; 3
Ob 91/98y = MR 1998, 350 [Korn]; 3 Ob 132/05s), jedenfalls soweit sie
kein gemeinsames Schicksal haben müssen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Verpflichtete mit Impugnationsklage (nach § 36 EO) geltend machen kann, er habe nicht oder ohne Verschulden gegen den Titel verstoßen und diese Klage auch nur teilweise, also in Ansehung einzelner von mehreren mit Exekutions- oder nachfolgendem Strafantragkein gemeinsames Schicksal haben müssen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Verpflichtete mit Impugnationsklage (nach Paragraph 36, EO) geltend machen kann, er habe nicht oder ohne Verschulden gegen den Titel verstoßen und diese Klage auch nur teilweise, also in Ansehung einzelner von mehreren mit Exekutions- oder nachfolgendem Strafantrag
geltend gemachter Verstöße erfolgreich sein kann (3 Ob 317/01s = SZ
2002/30 = JBl 2002, 805 u.a.; RIS-Justiz RS0116292), wurde auch
bereits ausgesprochen, dass die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses für jeden einzelnen Verstoß gesondert zu beurteilen, also etwa bei voller Bestätigung zu verneinen ist (3 Ob 195/04d; 3 Ob 151/05k). Daraus folgt, dass auch bei Ahndung mehrerer Verstöße mittels einer Entscheidung über einen Sammelstrafantrag eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen von der zweiten Instanz behandelten Verstoß erforderlich ist (3 Ob 151/05k), kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen (3 Ob 192/06s mwN). Es liegt auf der Hand, dass bei Entscheidung über zwei Verstöße in einem Exekutionsbewilligungsbeschluss dasselbe gilt, desgleichen aber auch Prozess über die auf die Unzulässigerklärung der Exekution abzielende Klage nach § 36 EO.bereits ausgesprochen, dass die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses für jeden einzelnen Verstoß gesondert zu beurteilen, also etwa bei voller Bestätigung zu verneinen ist (3 Ob 195/04d; 3 Ob 151/05k). Daraus folgt, dass auch bei Ahndung mehrerer Verstöße mittels einer Entscheidung über einen Sammelstrafantrag eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen von der zweiten Instanz behandelten Verstoß erforderlich ist (3 Ob 151/05k), kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen (3 Ob 192/06s mwN). Es liegt auf der Hand, dass bei Entscheidung über zwei Verstöße in einem Exekutionsbewilligungsbeschluss dasselbe gilt, desgleichen aber auch Prozess über die auf die Unzulässigerklärung der Exekution abzielende Klage nach Paragraph 36, EO.
Im vorliegenden Fall kann aus dem Bewertungsausspruch des Berufungsgericht nicht entnommen werden, dass für die beiden Verstöße gegen den Exekutionstitel wegen derer der beklagten Partei die Exekution bewilligt wurde, jeweils ein 20.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand vorläge.
Das Gericht zweiter Instanz wird demnach eine gesonderte Bewertung seines Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Verstoß in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO (stRsp, 3 Ob 151/05k uva; RIS-Justiz RS0041371) nachzutragen haben. Dabei wird davon auszugehen sein, dass nur der Verstoß durch den Internetauftritt der klagenden Partei an einem konkretisierten Tag Gegenstand sowohl der Exekutionsbewilligung als auch dem entsprechend des angefochtenen Urteils war.Das Gericht zweiter Instanz wird demnach eine gesonderte Bewertung seines Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Verstoß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO (stRsp, 3 Ob 151/05k uva; RIS-Justiz RS0041371) nachzutragen haben. Dabei wird davon auszugehen sein, dass nur der Verstoß durch den Internetauftritt der klagenden Partei an einem konkretisierten Tag Gegenstand sowohl der Exekutionsbewilligung als auch dem entsprechend des angefochtenen Urteils war.
Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der betreibenden Partei - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch (RIS-Justiz RS0109501) - in der Folge iSd § 508 ZPO als Abänderungsantrag vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln oder - falls dieses in der Tat als außerordentliche Revision zu werten ist - nach § 507b Abs 3 ZPO wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (3 Ob 151/05k; 3 Ob 192/06s).Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der betreibenden Partei - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch (RIS-Justiz RS0109501) - in der Folge iSd Paragraph 508, ZPO als Abänderungsantrag vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln oder - falls dieses in der Tat als außerordentliche Revision zu werten ist - nach Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (3 Ob 151/05k; 3 Ob 192/06s).
Anmerkung
E84584 3Ob54.07yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00054.07Y.0628.000Dokumentnummer
JJT_20070628_OGH0002_0030OB00054_07Y0000_000