TE OGH 2007/7/3 11Os67/07y

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred J***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 8. März 2007, GZ 630 Hv 1/07x-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred J***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 8. März 2007, GZ 630 Hv 1/07x-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred J***** der Verbrechen des Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II 1), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II 2a), der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (III) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (IV) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf des mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. Juni 2006 zum AZ 503 Hv 75/06v bedingt nachgesehenen Strafteils abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred J***** der Verbrechen des Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch II 1), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch II 2a), der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch III) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (römisch IV) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB vom Widerruf des mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. Juni 2006 zum AZ 503 Hv 75/06v bedingt nachgesehenen Strafteils abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Inhaltlich der Schuldsprüche hat Manfred J***** in Rutzendorf

I außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und zwarrömisch eins außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und zwar

1) im Zeitraum von 2003 (Entwicklung der weiblichen Brust) bis etwa Oktober 2006 mit der am 28. Februar 1993 geborenen Stefanie R***** dadurch, dass er sie nahezu täglich unter dem Nachthemd an der Brust berührte und dort abschleckte sowie fallweise ihre Hand auf seinen Penis legte;

2) zumindest im Zeitraum von 2002 bis 2004 mit der am 14. Februar 1993 geborenen Sandra Ro***** dadurch, dass er sie ca jedes zweite Wochenende unter der Bekleidung an der Brust und an der Scheide berührte und ihre Hand auf seinen erigierten Penis legte, wo er sodann diese Hand auf- und abbewegte;

II geschlechtliche Handlungen mit bzw an anderen Personen vorgenommen bzw vornehmen lassen, und zwarrömisch II geschlechtliche Handlungen mit bzw an anderen Personen vorgenommen bzw vornehmen lassen, und zwar

1) mit bzw an seiner unmündigen Tochter Stefanie R***** durch die zu Punkt I 1 inkriminierten Handlungen und1) mit bzw an seiner unmündigen Tochter Stefanie R***** durch die zu Punkt römisch eins 1 inkriminierten Handlungen und

2) an der seiner Aufsicht unterstehenden unmündigen Sandra Ro*****, welche in der Wohnung des Angeklagten nächtigte, durch die zu I 2 inkriminierten Handlungen;2) an der seiner Aufsicht unterstehenden unmündigen Sandra Ro*****, welche in der Wohnung des Angeklagten nächtigte, durch die zu römisch eins 2 inkriminierten Handlungen;

III Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor unmündigen bzw seiner Aufsicht unterstehenden Personen unter sechzehn Jahren vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, und zwarrömisch III Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor unmündigen bzw seiner Aufsicht unterstehenden Personen unter sechzehn Jahren vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, und zwar

1) im Juli oder August 2005 vor der unmündigen Stefanie R***** dadurch, dass er seinen erigierten Penis in einen Staubsaugerschlauch steckte und die Hand von Stefanie R***** auf diesen Staubsaugerschlauch legte, und

2) im Jahr 2005 vor der am 12. März 1991 geborenen, seiner Aufsicht unterstehenden Sonja O*****, die in seiner Wohnung zu Besuch war, durch Vorführung eines Pornofilms, auf welchem die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs zwischen einem Mann und einer Frau zu sehen war;

IV im Sommer 2006 Stefanie R***** dadurch, dass er sie samt ihrem Fahrrad umstieß, wodurch Stefanie R***** eine blutende Wunde und ein Hämatom am rechten Oberschenkel erlitt, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt.römisch IV im Sommer 2006 Stefanie R***** dadurch, dass er sie samt ihrem Fahrrad umstieß, wodurch Stefanie R***** eine blutende Wunde und ein Hämatom am rechten Oberschenkel erlitt, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an (S 441/I).

Mit dem an das Oberlandesgericht Wien gerichteten, eigenhändig verfassten Schreiben vom 14. März 2007 (S 41/II) erklärte Manfred J***** die „Rücknahme der Berufung vom 8. 3. 2007" und führte aus, er habe erst jetzt „richtig erfahren", gegen das Urteil eine Nichtigkeitsbeschwerde „eingelegt" zu haben, was er jedoch nie gemacht habe; weiters erklärte er ausdrücklich: „Es ging nur um die Berufung, sonst um nichts, diese ich auch zurücknahme und meine Straffe annähme". Sein Schreiben schloss der Angeklagte mit einem Dank für die „positive Rücknahme der Berufung".

Dessen ungeachtet brachte der Verteidiger eine schriftliche Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels, welches allerdings verfehlt als „Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruches über die Strafe" bezeichnet wurde, ein (ON 67).

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angeführten Schreiben vom 14. März 2007 hat der Angeklagte deutlich und unzweifelhaft auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet und die Anmeldung eines solchen zurückgezogen. Diese (grundsätzlich unwiderrufliche) Erklärung erlangte Rechtswirksamkeit, an welcher alle nachfolgenden Erklärungen des Angeklagten oder seines Vertreters nichts zu ändern vermögen (Mayerhofer StPO5 § 285a E 29 und 29a).Mit dem angeführten Schreiben vom 14. März 2007 hat der Angeklagte deutlich und unzweifelhaft auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet und die Anmeldung eines solchen zurückgezogen. Diese (grundsätzlich unwiderrufliche) Erklärung erlangte Rechtswirksamkeit, an welcher alle nachfolgenden Erklärungen des Angeklagten oder seines Vertreters nichts zu ändern vermögen (Mayerhofer StPO5 Paragraph 285 a, E 29 und 29a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 1 StPO ebenso wie seine Berufung (§ 294 Abs 4 StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 285a Ziffer eins, StPO ebenso wie seine Berufung (Paragraph 294, Absatz 4, StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gemäß Paragraph 285 i, StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E84848 11Os67.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00067.07Y.0703.000

Dokumentnummer

JJT_20070703_OGH0002_0110OS00067_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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