TE OGH 2007/7/3 5Ob128/07w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache wegen Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes St. Pölten vom 4. Dezember 2006, GZ A 589/2006, betreffend die EZ ***** GB *****, infolge Erhebung eines Revisionsrekurses des 1. Wilhelm H*****, geboren 19. November 1969 und der 2. Maria H*****, geboren 17. April 1970, beide *****, beide vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 12. März 2007, AZ 7 R 24/07w, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht St. Pölten zurückgestellt.

Text

Begründung:

Am 14. 5. 2007 wurde an das Vermessungsamt St. Pölten der Beschluss des Rekursgerichtes vom 10. Mai 2007, AZ 7 R 24/07w, womit der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 12. 3. 2007 doch für zulässig erklärt wurde, mit dem Beisatz zugestellt, es stehe ihm frei, binnen 2 Wochen eine Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

Das Vermessungsamt hat innerhalb der 14-tägigen Frist per Fax und ohne Anwaltsunterfertigung eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht (ON 15). Diese Rechtsmittelbeantwortung hat das Rekursgericht in dieser Form unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten nach den §§ 15 ff LiegTeilG zweiseitig (vgl 5 Ob 86/06t; 5 Ob 108/06b).Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG zweiseitig vergleiche 5 Ob 86/06t; 5 Ob 108/06b).

Die Revisionsrekursbeantwortung bedarf jedoch wie der Revisionsrekurs der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar (§ 65 Abs 3 Z 5 iVm § 68 AußStrG 2005).Die Revisionsrekursbeantwortung bedarf jedoch wie der Revisionsrekurs der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar (Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 68, AußStrG 2005).

Mit dem Einschreiter ist daher ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich seiner Revisionsrekursbeantwortung durchzuführen. Es wird ersucht, die Akten nach Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vorzulegen.

Anmerkung

E85378 5Ob128.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00128.07W.0703.000

Dokumentnummer

JJT_20070703_OGH0002_0050OB00128_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten