Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei G***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 51.665 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2007, GZ 2 R 195/06w-15, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 2. August 2006, GZ 15 Cg 157/05p-11, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.782,25 (darin enthalten EUR 297,04 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin lieferte am 19. 12. 2003 der norwegischen H***** AS einen Wärmetauscher. Vereinbarungsgemäß ist auf den Vertrag österreichisches Recht anzuwenden. Der Wärmetauscher sollte zum Verdampfen des Kältemittels in eine Kühlanlage mit aufgesetztem Flüssigkeitsabscheider auf einem Fischfang-Motorschiff (nicht von der Klägerin) eingebaut werden. Vertragspartner der H***** AS war die M***** A/S (in der Folge: M*****), welche eine auf dem Schiff vorhandene Kälteanlage erweitern und adaptieren sollte. Für den Einbau war es notwendig, das Deck teilweise zu öffnen, um die Komponenten in die richtige Position zu bringen. Die Klägerin konfigurierte den Wärmetauscher ausgehend von den ihr in der Bestellung vorgegebenen Maßen und Leistungsmerkmalen. Nach dem ersten Auslaufen des Fangschiffes nach dem Umbau der Kühlanlage kam es zu einem sehr starken Schmierölaustrag aus dem neu installierten Kompressor. Der Fang wurde mit Hilfsmaßnahmen (Umpumpen des Schmieröls) fortgesetzt. Die M***** wandte sich an die H***** AS. Alle gingen davon aus, dass das Problem nichts mit dem von der Klägerin gelieferten Wärmetauscher zu tun hätte. Zunächst wurde durch Nachjustieren des Flüssigkeitsspiegels im Verdampfer versucht, den Flüssigkeitsaustrag zu vermindern. Nachdem diese Maßnahme keinen Erfolg brachte, installierte die M***** zusätzliche Ölabscheider, welche ebensowenig die Situation verbesserten.
Mitte August 2004 ersuchte der Verwaltungsdirektor der M***** den Geschäftsführer der Klägerin um Rat wegen des Problems mit der Kühlanlage. Auch damals ging man noch davon aus, dass der Wärmetauscher der Klägerin mit dem Ölaustrag nichts zu tun habe. Der Geschäftsführer der Klägerin schlug vor, die Kältemittelmenge der Kühlanlage zu verändern. Erst nachdem dieser Versuch fehlschlug, kam der Verdacht auf, dass der von der Klägerin gelieferte Wärmetauscher die Probleme verursachen könnte. Um den 20. 8. 2004 wurden über Vorschlag des Geschäftsführers der Klägerin Schaugläser in die Ansaugleitung eingebaut. Es wurde eine große Anzahl von Flüssigkeitstropfen in der Ansaugleitung sichtbar. Auf Empfehlung des Geschäftsführers der Klägerin wurden am 30. 8. 2004 zusätzliche Flüssigkeitsabscheider eingebaut. Nachdem auch dies keinen Erfolg brachte, baute die M***** am 2. 9. 2004 Rohrleitungen um, die nicht im Lieferbereich der Klägerin gelegen waren. Daraufhin wurde vermutet, dass der Gasraum über den Wärmetauschrohren des Verdampfers zu klein bemessen war, sodass beim Ansaugen des verdampften Kältemittels zuviel Flüssigkeit mitgerissen wurde. Über Vorschlag des Geschäftsführers der Klägerin wurden am 4. 9. 2004 die oberen Rohrreihen entfernt, um dem Kältemittelgas/-dampf mehr Raum zum Ausströmen zu bieten. Damit war das Problem gelöst. Ab dem 5. 9. 2004 funktionierte die Anlage fehlerfrei.
Die Klägerin hätte bei der Konstruktion des Wärmetauschers ausreichend Gasraum/Abscheideraum für den entstehenden Kältemitteldampf vorsehen müssen.
Die Schadensmeldung der Klägerin vom 17. 9. 2004 wurde von deren Versicherungsmakler am 21. 9. 2004 an die Beklagte weitergeleitet. Die Klägerin zahlte an die H***** AS die von der M***** verrechneten Fehlersuchkosten wegen mangelhafter Herstellung des Wärmetauschers durch Aufrechnung.
Zwischen der Rechtsvorgängerin der G*****Versicherung AG und der Klägerin besteht ein Haftpflichtversicherungsvertrag. In der Versicherungspolizze steht unter anderem:
„ERWEITERTER VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR DAS PRODUKTEHAFTPFLICHTRISIKO
ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH EUROPA
1. Die besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt A, Z 2, Pkt 4 EHVB ist getroffen.1. Die besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt A, Ziffer 2,, Pkt 4 EHVB ist getroffen.
....
2. Sonstige Vereinbarungen: örtlicher Geltungsbereich Europa Abweichend von Art 3 AHVB und Abschnitt A Z 2 Pkt 4.2.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Europa erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4, Abschnitt A Z 2 EHVB in Europa erfüllen.2. Sonstige Vereinbarungen: örtlicher Geltungsbereich Europa Abweichend von Artikel 3, AHVB und Abschnitt A Ziffer 2, Pkt 4.2.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Europa erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4, Abschnitt A Ziffer 2, EHVB in Europa erfüllen.
......
REINE VERMÖGENSSCHÄDEN
1. Reine Vermögensschäden sind abweichend von Art 1 AHVB mitversichert.1. Reine Vermögensschäden sind abweichend von Artikel eins, AHVB mitversichert.
Diese Deckungserweiterung gilt jedoch nicht für den Bereich Umweltstörung im Sinne von Art 6 AHVB sowie für den Bereich des Produktehaftpflichtrisikos gemäß Abschnitt A Z 2 EHVB."Diese Deckungserweiterung gilt jedoch nicht für den Bereich Umweltstörung im Sinne von Artikel 6, AHVB sowie für den Bereich des Produktehaftpflichtrisikos gemäß Abschnitt A Ziffer 2, EHVB."
Abschnitt A Z 2 EHVB lautet:Abschnitt A Ziffer 2, EHVB lautet:
„2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:
1. Begriffsbestimmungen
Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftpflichttatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
.....
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung
4.1. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 1 AHVB auf die gesetzlichen Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um4.1. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel eins, AHVB auf die gesetzlichen Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen und zwar
.....
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
.....
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadensbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
.....
4.1.3 wegen Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. .....
Es besteht kein Versicherungsschutz,
.....
4.1.3.2 bei Teilen, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen. ....."
Die G***** Versicherung AG lehnte den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, dass für Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte kein Versicherungsschutz bestehe, wenn Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen betroffen seien.
Zwischen den Parteien besteht ein „Compact-Firmen-Versicherung-Haftpflicht"-Vertrag. Zum Grundbaustein Haftpflicht gilt zusätzlich:
„In teilweiser Abänderung von Pkt 4 des Zusatzbausteines 'Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko' besteht Versicherungsschutz auch für Teile, Zubehör oder Einrichtungen, die in Wasserfahrzeuge eingebaut sind."
Weiters war vereinbart, dass die vorhin genannte Haftpflichtversicherung mit der Rechtsvorgängerin der G***** Versicherung AG als „Grundversicherung" voraus geht. Dem Versicherungsvertrag liegen auch die VF 50112:03 - Besondere Vereinbarungen zur Compact-Firmen-Versicherung-Haftpflicht zugrunde.
Diese lauten:
„§ 1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfalles aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten wegen des Todes, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschäden) oder der Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschäden) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personenschaden oder Sachschaden entstanden sind, sowie auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher. ....
2. ....
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos.
§ 6 AuslandsschädenParagraph 6, Auslandsschäden
1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.
.....
§ 13 DeckungseinschränkungenParagraph 13, Deckungseinschränkungen
......
4. Erfüllung von Verträgen
Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung).
Ausgeschlossen sind auch Ansprüche
- auf Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Neu-/Ersatzlieferung;
.....
5. Schäden an hergestellten Sachen etc.
Ausgeschlossen sind Ansprüche (, die) wegen Schäden an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, einschließlich der daraus entstehenden unmittelbaren Folgeschäden wie Nutzungsausfall, Mietkosten o.Ä., auch soweit sie durch die Mangelhaftigkeit von Einzelteilen an der hergestellten oder gelieferten Gesamtsache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6. Vermögensschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten (der Versicherungsschutz gemäß § 9 sowie - falls vereinbart - des Zusatzbausteins ,Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko´ wird hievon nicht betroffen);Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten (der Versicherungsschutz gemäß Paragraph 9, sowie - falls vereinbart - des Zusatzbausteins ,Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko´ wird hievon nicht betroffen);
......
§ 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei dem VersicherungsfallParagraph 17, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei dem Versicherungsfall
1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
.....
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
....
Zusatzbaustein 'Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko'
1. Versicherte Risiken
Eingeschlossen sind in teilweiser Abänderung des ..... § 13 Z 4 des Grundbausteins ,Haftpflicht´ gesetzliche Schadenersatzansprüche, soweit es sich um nachfolgend aufgeführte Schäden handelt. ....Eingeschlossen sind in teilweiser Abänderung des ..... Paragraph 13, Ziffer 4, des Grundbausteins ,Haftpflicht´ gesetzliche Schadenersatzansprüche, soweit es sich um nachfolgend aufgeführte Schäden handelt. ....
2. Schäden durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung Eingeschlossen sind Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen, und zwar
......
......
Aufwendungen im Sinne dieser Deckungserweiterung umfassen auch
- Kosten für das Aufsuchen des als mangelhaft erkannten Erzeugnisses
des Versicherungsnehmers;
......
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung der vorliegenden, nicht gerade übersichtlichen Bedingungslage hat sich - wie es ständiger Rechtsprechung entspricht - am verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu orientieren. Unklarheiten sind zu Lasten des Versicherers auszulegen (RIS-Justiz RS01122506, RS0050063).
Die Beklagte wendet sich gegen die Auslegung des Berufungsgerichtes, dass nach dem Grundversicherungsvertrag die Deckung für den Bereich des Produktehaftpflichtrisikos ausgeschlossen sei. Sie verweist dazu auf Punkt 2. der Regelung „ERWEITERTER VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR DAS
PRODUKTEHAFTPFLICHTRISIKO ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH EUROPA".
Wie sich sowohl aus dieser Überschrift der Vereinbarung („örtlicher Geltungsbereich") und der Überschrift des Punktes 2 („Sonstige Vereinbarungen: örtlicher Geltungsbereich") als auch dem Text des Punktes 2 („Lieferung" und „Tatbestände" in Europa) ergibt, bezieht sich die von der Revision reklamierte Textpassage ausschließlich auf den örtlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Die Frage der Einbeziehung von Vermögensschäden betrifft hingegen den Versicherungsschutz in sachlicher Hinsicht. Diese Regelung ist unter der Überschrift „Reine Vermögensschäden" zu finden, wie sich aus der zitierten Polizze ergibt. In Punkt 1. Absatz 2 der unter dieser Überschrift zusammengefassten Regelungen wird dazu ausdrücklich vereinbart, dass die Deckungserweiterung für den Bereich des Produktehaftpflichtrisikos gemäß Abschnitt A Z 2 EHVB nicht gelte. Diese die Deckungserweiterung materiell ausdrücklich wiederum einschränkende Bestimmung ist eindeutig. Zweifel könnten nur im Hinblick auf die Vereinbarung für den „örtlichen Geltungsbreich" auftreten, der auf einen Einschluss hindeuten könnte. Im Einzelfall geht hier bei Prüfung der Subsidiarität die Vereinbarung über den materiellen Geltungsbereich vor. Dies haben auch die Parteien so gesehen. Nur so kann erklärt werden, dass die Beklagte mit der Klägerin den Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" zur VF 50112:03 vereinbarte, also genau die die vorliegenden Vermögensschäden deckenden Risikoeinschlüsse, die als dem Abschnitt A Z 2, 4.1.1 EHVB zugehörig von der Grundversicherung ausgeschlossenen sind. Wie aus der Vertragskonstruktion für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer hervorgeht, beabsichtigten die Parteien nämlich mit dem vorliegenden Versicherungsvertrag eine Deckungserweiterung gegenüber der Grundversicherung. Für die Klägerin bestünde doch schon im Hinblick auf die Subsidiarität der Compact-Firmen-Versicherung-Haftpflicht kein Interesse an einer offenbaren Doppelversicherung für die „Erweiterten Risken". Bei Unklarheiten kann der vorliegende Versicherungsvertrag nur zu Lasten der Beklagten so ausgelegt werden, dass die Risken des Zusatzbausteins vom vorliegenden Vertrag umfasst sind. Daraus, dass sich der Versicherungsfall im örtlichen Geltungsbereich der Grundversicherung ereignete, kann keine Deckung durch die Grundversicherung abgeleitet werden. Die Beklagte kann sich also auf die Subsidiarität ihrer Deckungspflicht nicht mit Erfolg berufen. Grundsätzlich ist mit einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich daher auch nicht auf Erfüllungssurrogate. Die Kosten für die von einem Dritten vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des Versicherten fallen daher ebenfalls nicht in die Betriebshaftpflichtversicherung (RIS-Justiz RS0081685). Deckung besteht nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht (7 Ob 177/06i). In diesem Sinne wurde zu 7 Ob 111/05g ausgesprochen, dass auch solche Kosten, die der (eigentlichen) Mängelbehebung vorausgehen, um diese überhaupt erfüllen zu können, als Erfüllungssurrogate zu beurteilen sind. Auch zum Produktehaftpflichtrisiko wurde bereits ausgesprochen, dass grundsätzlich kein Ersatz für das Entgelt für die mangelhafte Leistung und die Kosten des Erzeugers zur Behebung zu erbringen sind (7 Ob 93/00b).Wie sich sowohl aus dieser Überschrift der Vereinbarung („örtlicher Geltungsbereich") und der Überschrift des Punktes 2 („Sonstige Vereinbarungen: örtlicher Geltungsbereich") als auch dem Text des Punktes 2 („Lieferung" und „Tatbestände" in Europa) ergibt, bezieht sich die von der Revision reklamierte Textpassage ausschließlich auf den örtlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Die Frage der Einbeziehung von Vermögensschäden betrifft hingegen den Versicherungsschutz in sachlicher Hinsicht. Diese Regelung ist unter der Überschrift „Reine Vermögensschäden" zu finden, wie sich aus der zitierten Polizze ergibt. In Punkt 1. Absatz 2 der unter dieser Überschrift zusammengefassten Regelungen wird dazu ausdrücklich vereinbart, dass die Deckungserweiterung für den Bereich des Produktehaftpflichtrisikos gemäß Abschnitt A Ziffer 2, EHVB nicht gelte. Diese die Deckungserweiterung materiell ausdrücklich wiederum einschränkende Bestimmung ist eindeutig. Zweifel könnten nur im Hinblick auf die Vereinbarung für den „örtlichen Geltungsbreich" auftreten, der auf einen Einschluss hindeuten könnte. Im Einzelfall geht hier bei Prüfung der Subsidiarität die Vereinbarung über den materiellen Geltungsbereich vor. Dies haben auch die Parteien so gesehen. Nur so kann erklärt werden, dass die Beklagte mit der Klägerin den Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" zur VF 50112:03 vereinbarte, also genau die die vorliegenden Vermögensschäden deckenden Risikoeinschlüsse, die als dem Abschnitt A Ziffer 2,, 4.1.1 EHVB zugehörig von der Grundversicherung ausgeschlossenen sind. Wie aus der Vertragskonstruktion für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer hervorgeht, beabsichtigten die Parteien nämlich mit dem vorliegenden Versicherungsvertrag eine Deckungserweiterung gegenüber der Grundversicherung. Für die Klägerin bestünde doch schon im Hinblick auf die Subsidiarität der Compact-Firmen-Versicherung-Haftpflicht kein Interesse an einer offenbaren Doppelversicherung für die „Erweiterten Risken". Bei Unklarheiten kann der vorliegende Versicherungsvertrag nur zu Lasten der Beklagten so ausgelegt werden, dass die Risken des Zusatzbausteins vom vorliegenden Vertrag umfasst sind. Daraus, dass sich der Versicherungsfall im örtlichen Geltungsbereich der Grundversicherung ereignete, kann keine Deckung durch die Grundversicherung abgeleitet werden. Die Beklagte kann sich also auf die Subsidiarität ihrer Deckungspflicht nicht mit Erfolg berufen. Grundsätzlich ist mit einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich daher auch nicht auf Erfüllungssurrogate. Die Kosten für die von einem Dritten vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des Versicherten fallen daher ebenfalls nicht in die Betriebshaftpflichtversicherung (RIS-Justiz RS0081685). Deckung besteht nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht (7 Ob 177/06i). In diesem Sinne wurde zu 7 Ob 111/05g ausgesprochen, dass auch solche Kosten, die der (eigentlichen) Mängelbehebung vorausgehen, um diese überhaupt erfüllen zu können, als Erfüllungssurrogate zu beurteilen sind. Auch zum Produktehaftpflichtrisiko wurde bereits ausgesprochen, dass grundsätzlich kein Ersatz für das Entgelt für die mangelhafte Leistung und die Kosten des Erzeugers zur Behebung zu erbringen sind (7 Ob 93/00b).
Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass zwar die Erfüllung und Erfüllungssurrogate durch § 13 „Deckungseinschränkungen", Z 4 der VF 50112:03 der Beklagten ausgeschlossen sind, dass aber die Deckung durch den Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" erweitert werden sollte, also ein sekundärer Risikoeinschluss vorliegt. Dies wird insbesondere durch den Einleitungssatz des Zusatzbausteins verdeutlicht, in dem der Einschluss ausdrücklich mit den Worten: „in teilweiser Abänderung des § 13 Z 4 des Grundbausteins ,Haftpflicht´" hervorgehoben wird. Der Grundsatz, dass für Erfüllung und Erfüllungssurrogate keine Deckung besteht, erfährt also nach der gebotenen Auslegung des vorliegenden Vertrages eine ausdrückliche Einschränkung durch den Zusatzbaustein „Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko" durch die dort genannten gedeckten Risken.Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass zwar die Erfüllung und Erfüllungssurrogate durch Paragraph 13, „Deckungseinschränkungen", Ziffer 4, der VF 50112:03 der Beklagten ausgeschlossen sind, dass aber die Deckung durch den Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" erweitert werden sollte, also ein sekundärer Risikoeinschluss vorliegt. Dies wird insbesondere durch den Einleitungssatz des Zusatzbausteins verdeutlicht, in dem der Einschluss ausdrücklich mit den Worten: „in teilweiser Abänderung des Paragraph 13, Ziffer 4, des Grundbausteins ,Haftpflicht´" hervorgehoben wird. Der Grundsatz, dass für Erfüllung und Erfüllungssurrogate keine Deckung besteht, erfährt also nach der gebotenen Auslegung des vorliegenden Vertrages eine ausdrückliche Einschränkung durch den Zusatzbaustein „Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko" durch die dort genannten gedeckten Risken.
Die Bedingungslage in Deutschland unterscheidet sich dadurch, dass in der Produktehaftpflichtversicherung zwar im Wesentlichen wortgleich die Risikoeinschlüsse für Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen nach Nr 4 der (deutschen) Besonderen Bedingungen (Produkthaftpl) vorgesehen sind, dass aber nach Nr 6.0.a der (deutschen) Besonderen Bedingungen Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Nachbesserung ua ausdrücklich als nicht versicherte Tatbestände genannt sind. Weil aber in der vorliegenden Bedingungslage von dem Ausschluss für Erfüllung samt Surrogaten nach § 13, Z 4 VF 50112:03 ausdrücklich durch den Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" eine Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbart wird, geht die speziellere Vereinbarung des Risikoeinschlusses hier vor.Die Bedingungslage in Deutschland unterscheidet sich dadurch, dass in der Produktehaftpflichtversicherung zwar im Wesentlichen wortgleich die Risikoeinschlüsse für Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen nach Nr 4 der (deutschen) Besonderen Bedingungen (Produkthaftpl) vorgesehen sind, dass aber nach Nr 6.0.a der (deutschen) Besonderen Bedingungen Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Nachbesserung ua ausdrücklich als nicht versicherte Tatbestände genannt sind. Weil aber in der vorliegenden Bedingungslage von dem Ausschluss für Erfüllung samt Surrogaten nach Paragraph 13,, Ziffer 4, VF 50112:03 ausdrücklich durch den Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" eine Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbart wird, geht die speziellere Vereinbarung des Risikoeinschlusses hier vor.
Nach dem Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" sind Vermögensschäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen, und zwar wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewandten Kosten und wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich oder wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadensbeseitigung entstehen, gedeckt. Es sind also die Kosten für die Herstellung des Endproduktes, die notwendige Nachbesserung des Endproduktes oder eine andere Schadensbeseitigung hinsichtlich des Endproduktes umfasst. Auf Grund des ausdrücklichen Risikoeinschlusses erübrigen sich daher Überlegungen, ob die Arbeiten an der Gesamtsache zur Behebung des Fehlers an der Gesamtsache im vorliegenden Fall allenfalls nach allgemeinem Grundsatz auch als Erfüllungssurrogate aufgefasst werden könnten, wurde doch vom allgemeinen Grundsatz des § 13, Z 4 VF 50112:03 durch den Risikoeinschluss, wie dargelegt abgegangen. Würde man die Ansicht vertreten, dass jede Mängelbehebung der Gesamtsache auch eine Verbesserung des mangelhaften Produktes ist und damit Erfüllungssurrogat, wäre dem Zusatzbaustein sein Anwendungsbereich entzogen. Auch in Deutschland wird die Ansicht vertreten, dass eine Nachbesserung des Endproduktes selbst dann vorliegt, wenn sich die erforderlichen Arbeiten nur auf das (früher selbständige) Erzeugnis erstreckt (Voit/Knappmann in Prölss/Martin27, Produkthaftpfl. Nr 4, Rn 30; Graf von Westphalen in von Westphalen Produkthaftungshandbuch I², § 52, Rn 43). Hier geht es ohnehin nur um Fehlersuchkosten als Mangelfolgeschäden.Nach dem Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" sind Vermögensschäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen, und zwar wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewandten Kosten und wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich oder wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadensbeseitigung entstehen, gedeckt. Es sind also die Kosten für die Herstellung des Endproduktes, die notwendige Nachbesserung des Endproduktes oder eine andere Schadensbeseitigung hinsichtlich des Endproduktes umfasst. Auf Grund des ausdrücklichen Risikoeinschlusses erübrigen sich daher Überlegungen, ob die Arbeiten an der Gesamtsache zur Behebung des Fehlers an der Gesamtsache im vorliegenden Fall allenfalls nach allgemeinem Grundsatz auch als Erfüllungssurrogate aufgefasst werden könnten, wurde doch vom allgemeinen Grundsatz des Paragraph 13,, Ziffer 4, VF 50112:03 durch den Risikoeinschluss, wie dargelegt abgegangen. Würde man die Ansicht vertreten, dass jede Mängelbehebung der Gesamtsache auch eine Verbesserung des mangelhaften Produktes ist und damit Erfüllungssurrogat, wäre dem Zusatzbaustein sein Anwendungsbereich entzogen. Auch in Deutschland wird die Ansicht vertreten, dass eine Nachbesserung des Endproduktes selbst dann vorliegt, wenn sich die erforderlichen Arbeiten nur auf das (früher selbständige) Erzeugnis erstreckt (Voit/Knappmann in Prölss/Martin27, Produkthaftpfl. Nr 4, Rn 30; Graf von Westphalen in von Westphalen Produkthaftungshandbuch I², Paragraph 52,, Rn 43). Hier geht es ohnehin nur um Fehlersuchkosten als Mangelfolgeschäden.
Der Zusatzbaustein 2 definiert den Begriff der „Verbindung" nicht. Die Frage, ob dieser Begriff vom Empfängerhorizont eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers (nur) sachenrechtlich nach dem ABGB - so die Auslegung des Berufungsgerichtes (auch Voit/Knappmann in Prölss/Martin27, Produkthaftpfl. Nr 4, Rn 30; Graf von Westphalen aaO, § 52, Rn 12; Johannsen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht - Handbuch, § 25 Rz 18; Grammelhofer, Versicherungshandbuch/Haftpflichtversicherung 96) - zu verstehen ist oder ob der Begriff nicht einen weiteren Begriffsinhalt haben müsste, weil von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weitere Erklärung kein sachenrechtliches Verständnis erwartete werden kann, kann dahingestellt bleiben, weil schon nach der engeren sachenrechtlichen Auslegung eine Verbindung im vorliegenden Fall zu bejahen ist, was das Berufungsgericht schon ausgeführt hat. Ein unselbständiger Bestandteil ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann anzunehmen, wenn die Hauptsache so eng mit den Teilen verbunden ist, dass sie von dieser tatsächlich nicht getrennt werden kann, sondern auch dann, wenn eine Trennung nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise möglich ist (RIS-Justiz RS0009891, RS0009909).Der Zusatzbaustein 2 definiert den Begriff der „Verbindung" nicht. Die Frage, ob dieser Begriff vom Empfängerhorizont eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers (nur) sachenrechtlich nach dem ABGB - so die Auslegung des Berufungsgerichtes (auch Voit/Knappmann in Prölss/Martin27, Produkthaftpfl. Nr 4, Rn 30; Graf von Westphalen aaO, Paragraph 52,, Rn 12; Johannsen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht - Handbuch, Paragraph 25, Rz 18; Grammelhofer, Versicherungshandbuch/Haftpflichtversicherung 96) - zu verstehen ist oder ob der Begriff nicht einen weiteren Begriffsinhalt haben müsste, weil von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weitere Erklärung kein sachenrechtliches Verständnis erwartete werden kann, kann dahingestellt bleiben, weil schon nach der engeren sachenrechtlichen Auslegung eine Verbindung im vorliegenden Fall zu bejahen ist, was das Berufungsgericht schon ausgeführt hat. Ein unselbständiger Bestandteil ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann anzunehmen, wenn die Hauptsache so eng mit den Teilen verbunden ist, dass sie von dieser tatsächlich nicht getrennt werden kann, sondern auch dann, wenn eine Trennung nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise möglich ist (RIS-Justiz RS0009891, RS0009909).
Im vorliegenden Fall wurde der von der Klägerin gelieferte Wärmetauscher durch Einbau in die Kälteanlage mit dieser derart verbunden, dass er (unstrittig) nicht mehr mit wirtschaftlichen Mitteln wieder entfernt werden kann. Der Wärmetauscher ist also unselbständiger Bestandteil der Gesamtsache Kälteanlage durch Verbindung geworden. Der Schaden ist erst durch die Verbindung an der Gesamtsache entstanden, weil durch die Verwendung in der Gesamtsache ein bestimmter Gasraum, dessen Fehlen letztlich Ursache der Schäden war, notwendig wurde. Für die Schadensbeseitigung, nämlich Beenden des Ölaustrages, war die Fehlersuche notwendig, weil niemand den Wärmetauscher als die Ursache der Fehlfunktion der Gesamtsache vermutete. Die Fehlersuchkosten sind vom Wortlaut des Zusatzbausteines 2 umfasst, weil unspezifisch die „Kosten der Herstellung" bzw der „Nachbesserung" bzw „Schadensbeseitigung" der Gesamtsache gedeckt sind. Fehlersuchkosten gehören dazu, da sie hier als Vorbereitung zur Nachbesserung bzw anderen Schadensbeseitigung hinsichtlich des Endproduktes dienten. Dass die Nachbesserung bzw Schadensbeseitigung rechtlich und wirtschaftlich notwendig war, hat die Beklagte zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Da die Deckung nach Zusatzbaustein 2 zu bejahen ist, braucht auf Zusatzbaustein 4 nicht weiter eingegangen werden.
Mag sich auch - worauf die Revision verweist - der letzte Satz des Zusatzbausteines 2, 3. Variante (über die Höhe der zu ersetzenden Kosten) auf ein zum Weiterverkauf bestimmtes Produkt beziehen, so lässt sich dennoch aus dem Gesamtzusammenhang ein neuerlicher Risikoausschluss, nämlich nur Ersatz von Verkaufswaren als Endprodukt, nicht erkennen. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer muss den Zusatzbaustein so verstehen, dass damit alle Endprodukte gemeint sind, mit dem das von ihm gelieferte Erzeugnis verbunden wird und zwar unabhängig davon, ob sie als Verkaufswaren bestimmt sind oder nicht.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass wegen des Risikoeinschlusses durch den Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" kein gemäß § 13 Z 4 VF 50112:03 ausgeschlossenes Erfüllungssurrogat vorliegt, wenn nach Verbindung der vom Versicherungsnehmer gelieferten Sache mit einem Endprodukt Nachbesserungen (2. Zusatzbaustein) zur Behebung eines Mangels des Endproduktes vorgenommen werden. Auch Fehlersuchkosten sind vom 2. Zusatzbaustein umfasst.Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass wegen des Risikoeinschlusses durch den Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" kein gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, VF 50112:03 ausgeschlossenes Erfüllungssurrogat vorliegt, wenn nach Verbindung der vom Versicherungsnehmer gelieferten Sache mit einem Endprodukt Nachbesserungen (2. Zusatzbaustein) zur Behebung eines Mangels des Endproduktes vorgenommen werden. Auch Fehlersuchkosten sind vom 2. Zusatzbaustein umfasst.
Wie bereits dargelegt, bestritt die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung der Fehlersuchkosten nicht substantiiert. Ihr Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 ZPO). Abgesehen davon kommt es auf die konkrete rechtliche Ableitung einer Schadenshaftung der Klägerin nach der Bedingungslage gar nicht an. Gedeckt sind die Kosten der Nachbesserung oder sonstigen Schadensbeseitigung bezogen auf das Endprodukt. Entstehen diese Kosten auf Grund mangelhafter Lieferung des Versicherungsnehmers, so ist seine Schadenersatzpflicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in den europäischen Rechtsordnungen nicht zweifelhaft, weshalb offenbar der Nachweis der gesetzlichen Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers für diese Kosten im Gegensatz etwa zu Zusatzbaustein 4 („Voraussetzung ist, dass der Dritte den Aus- und Einbau haftungsrechtlich hätte verlangen können.") gar nicht in die Bedingungen aufgenommen wurde. Dass die Kosten der Fehlersuche zur Vorbereitung der Nachbesserung bzw Schadensbeseitigung notwendig waren, wurde von der Beklagten nie in Zweifel gezogen.Wie bereits dargelegt, bestritt die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung der Fehlersuchkosten nicht substantiiert. Ihr Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, ZPO). Abgesehen davon kommt es auf die konkrete rechtliche Ableitung einer Schadenshaftung der Klägerin nach der Bedingungslage gar nicht an. Gedeckt sind die Kosten der Nachbesserung oder sonstigen Schadensbeseitigung bezogen auf das Endprodukt. Entstehen diese Kosten auf Grund mangelhafter Lieferung des Versicherungsnehmers, so ist seine Schadenersatzpflicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in den europäischen Rechtsordnungen nicht zweifelhaft, weshalb offenbar der Nachweis der gesetzlichen Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers für diese Kosten im Gegensatz etwa zu Zusatzbaustein 4 („Voraussetzung ist, dass der Dritte den Aus- und Einbau haftungsrechtlich hätte verlangen können.") gar nicht in die Bedingungen aufgenommen wurde. Dass die Kosten der Fehlersuche zur Vorbereitung der Nachbesserung bzw Schadensbeseitigung notwendig waren, wurde von der Beklagten nie in Zweifel gezogen.
Für das Versicherungsvertragsrecht ist anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RIS-Justiz RS0030331). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0030272, RS0080371). Davon, dass die Beklagte im vorliegenden Einzelfall völlig gleichgültig gehandelt und schon einfachste naheliegende Überlegungen bei der Meldung des Versicherungsfalles unterlassen hat, kann nicht die Rede sein. Den Versicherungsbedingungen ist nicht zu entnehmen, dass den Versicherungsnehmer bereits bei einem Verdacht einer drohenden Inanspruchnahme eine Anzeigeobliegenheit trifft, bevor noch das Vorliegen eines allfälligen Versicherungsfalles abzusehen ist. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, entstand erst am 20. 8. 2004, sohin erst rund acht Monate nach Lieferung durch die Klägerin der Verdacht, dass der Fehler in der Kühlanlage auf den von der Klägerin gelieferten Wärmetauscher zurückzuführen sein könnte. Dieser Verdacht erhärtete sich erst langsam, bis der Fehler erkannt und dann sofort durch Vergrößerung des Gasraumes behoben wurde. Ab dem 5. 9. 2004 funkionierte die Anlage. Die Obliegenheit nach § 17 VF 50112:03, den Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzuzeigen, entsteht nach den Bedingungen erst ab Bekanntwerden des Versicherungsfalles, also ab 5.Für das Versicherungsvertragsrecht ist anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RIS-Justiz RS0030331). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0030272, RS0080371). Davon, dass die Beklagte im vorliegenden Einzelfall völlig gleichgültig gehandelt und schon einfachste naheliegende Überlegungen bei der Meldung des Versicherungsfalles unterlassen hat, kann nicht die Rede sein. Den Versicherungsbedingungen ist nicht zu entnehmen, dass den Versicherungsnehmer bereits bei einem Verdacht einer drohenden Inanspruchnahme eine Anzeigeobliegenheit trifft, bevor noch das Vorliegen eines allfälligen Versicherungsfalles abzusehen ist. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, entstand erst am 20. 8. 2004, sohin erst rund acht Monate nach Lieferung durch die Klägerin der Verdacht, dass der Fehler in der Kühlanlage auf den von der Klägerin gelieferten Wärmetauscher zurückzuführen sein könnte. Dieser Verdacht erhärtete sich erst langsam, bis der Fehler erkannt und dann sofort durch Vergrößerung des Gasraumes behoben wurde. Ab dem 5. 9. 2004 funkionierte die Anlage. Die Obliegenheit nach Paragraph 17, VF 50112:03, den Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzuzeigen, entsteht nach den Bedingungen erst ab Bekanntwerden des Versicherungsfalles, also ab 5.
9. 2004. In der Meldung am 21. 9. 2004 liegt eine geringfügige
Überschreitung der Meldefrist, die im Einzelfall keine grobe
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