Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid S*****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Gudrun M*****, und 2.) Christian M*****, beide *****, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einräumung des Eigentumsrechtes an einem Liegenschaftsanteil und EUR 150.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Mai 2007, GZ 2 R 37/07i-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs 1 GmbHG das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter absichern solle (RIS-Justiz RS0105518). Damit solle sichergestellt werden, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehe und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringerten (3 Ob 287/02f). Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt. Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist (6 Ob 288/99t, SZ 73/14). Die aus diesem Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG gezogene Folgerung des Berufungsgerichtes, das Verbot solle auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern, erscheint entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keineswegs „nicht nachvollziehbar", sondern wohl naheliegend.Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr des Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter absichern solle (RIS-Justiz RS0105518). Damit solle sichergestellt werden, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehe und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringerten (3 Ob 287/02f). Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt. Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist (6 Ob 288/99t, SZ 73/14). Die aus diesem Zweck der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG gezogene Folgerung des Berufungsgerichtes, das Verbot solle auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern, erscheint entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keineswegs „nicht nachvollziehbar", sondern wohl naheliegend.
Letztlich kann die Frage, ob der Verbotszweck auch eine Nichtigkeit der Abtretung der Geschäftsanteile bedinge, aber dahinstehen, weil (auch) die weitere rechtliche Überlegung des Berufungsgerichtes überzeugt: Während die Nichtigkeit von Nebenabreden (nur) dann nicht die Ungültigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge hat, wenn das Geschäft auch ohne diese Nebenabreden fortbestehen könnte, ist eine solches Fortbestehen bei Nichtigkeit von Hauptpflichten von vornherein nicht anzunehmen. Diese Überlegung führt auch zu dem Schluss, dass bei zweiseitig verbindlichen Verträgen nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden kann (Krejci in Rummel ABGB3 § 879 Rz 250; EvBl 1938 II/304). Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig (Krejci aaO; MietSlg 8368). Zwar ist bei teilweiser Unerlaubtheit eines Rechtsgeschäfts nach herrschender Meinung nicht nach dem hypothetischen Parteiwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen, ob der Vertrag teilweise gültig oder zur Gänze ungültig ist (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 IV § 879 Rz 37 mwN), wobei der Restgültigkeit nach ständiger Rechtsprechung möglichst der Vorzug zu geben ist. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubterLetztlich kann die Frage, ob der Verbotszweck auch eine Nichtigkeit der Abtretung der Geschäftsanteile bedinge, aber dahinstehen, weil (auch) die weitere rechtliche Überlegung des Berufungsgerichtes überzeugt: Während die Nichtigkeit von Nebenabreden (nur) dann nicht die Ungültigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge hat, wenn das Geschäft auch ohne diese Nebenabreden fortbestehen könnte, ist eine solches Fortbestehen bei Nichtigkeit von Hauptpflichten von vornherein nicht anzunehmen. Diese Überlegung führt auch zu dem Schluss, dass bei zweiseitig verbindlichen Verträgen nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden kann (Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 879, Rz 250; EvBl 1938 II/304). Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig (Krejci aaO; MietSlg 8368). Zwar ist bei teilweiser Unerlaubtheit eines Rechtsgeschäfts nach herrschender Meinung nicht nach dem hypothetischen Parteiwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen, ob der Vertrag teilweise gültig oder zur Gänze ungültig ist (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 römisch IV Paragraph 879, Rz 37 mwN), wobei der Restgültigkeit nach ständiger Rechtsprechung möglichst der Vorzug zu geben ist. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend Paragraph 878, S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter
Hauptleistung (Apathy/Riedler aaO; SZ 24/170; SZ 44/166 = EvBl
1972/122 = JBl 1972, 322; vgl Rummel in Rummel3 § 878 Rz 5). Dass1972/122 = JBl 1972, 322; vergleiche Rummel in Rummel3 Paragraph 878, Rz 5). Dass
nach dem hypothetischen Parteiwillen eine Abtretung der Geschäftsanteile nur im Zusammenhang mit der verbotenen Gehaltszusage überhaupt in Betracht kam, kann auf Grund der Feststellungen, dass sich die Erstbeklagte und ihr Ehemann den Erwerb der Geschäftsanteile keineswegs leisten hätten können, nicht in Zweifel gezogen werden. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin verstößt die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes daher weder gegen die herrschende Lehre noch gegen oberstgerichtliche Judikatur. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).nach dem hypothetischen Parteiwillen eine Abtretung der Geschäftsanteile nur im Zusammenhang mit der verbotenen Gehaltszusage überhaupt in Betracht kam, kann auf Grund der Feststellungen, dass sich die Erstbeklagte und ihr Ehemann den Erwerb der Geschäftsanteile keineswegs leisten hätten können, nicht in Zweifel gezogen werden. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin verstößt die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes daher weder gegen die herrschende Lehre noch gegen oberstgerichtliche Judikatur. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E846427Ob142.07vSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRWZ 2009/33 S 108 (Wenger) - RWZ 2009,108 (Wenger)XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00142.07V.0704.000Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009