TE Vwgh Beschluss 2007/10/15 AW 2007/07/0040

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Veröffentlicht am 15.10.2007
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Agrargemeinschaft N, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 31. Mai 2007, Zl. LAS - 604/48-99, betreffend eine Entscheidung nach § 37 Abs. 7 TFLG (mitbeteiligte Parteien: 1. R und 2. J, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien sind Miteigentümer einer an der Agrargemeinschaft N (der Beschwerdeführerin) anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft. Mit Eingabe vom 20. August 2006, erweitert mit Schreiben vom 25. November 2006, beantragten die Mitbeteiligten beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB), offene Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin - resultierend aus einer Weiderechtsverweigerung und der nicht rechtzeitigen Bekanntgabe des Auftriebes - in der Höhe von EUR 2.822,88 mittels Bescheides vorzuschreiben.

Mit Bescheid der AB vom 23. Februar 2007 wurde der Antrag der Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Dem Antrag der Mitbeteiligten wurde teilweise stattgegeben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an die Mitbeteiligten den Betrag von EUR 369,28 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin verband ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen damit, dass dem Aufschub zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden und mit dem sofortigen Vollzug der Zweck dieses Rechtsbehelfs unterlaufen wäre. Angesichts des relativ geringen strittigen Betrages würden allfällige spätere Maßnahmen zur Rückforderung und Rückverrechnung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Eine Gefahr für die Einbringlichkeit des Ersatzbetrages sei angesichts des vorhandenen Vermögens der Beschwerdeführerin auszuschließen.

In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2007 erklärte die belangte Behörde, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen. Öffentliche Interessen würden nach Ansicht der belangten Behörde überhaupt nicht berührt.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aussprachen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführer machen als unverhältnismäßigen Nachteil lediglich geltend, dass allfällige Maßnahmen der Rückforderung und Rückverrechnung des bereits bezahlten Betrages einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderten.

Der Vollzug des angefochtenen Bescheides liegt in der Eintreibung der von der belangten Behörde festgelegten Summe von EUR 369,28. Davon, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, also mit der Eintreibung dieses Betrages für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist angesichts des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nämlich im Gegenteil abzuleiten, dass diese über ausreichendes Vermögen verfügt, sodass die Eintreibung des Geldbetrages selbst keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellt.

Darauf, ob die Kosten einer allfälligen Rückabwicklung im Verhältnis zur Höhe der vorgeschriebenen Kosten stehen, kommt es bei der Beurteilung, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellt, hingegen nicht an. Dazu kommt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich die Rechtsunterworfenen rechtskonform verhalten, dh. dass im Falle einer Rückabwicklung von der Rückzahlung des dann allenfalls zu unrecht erhaltenen Betrages durch die Mitbeteiligten an die Beschwerdeführerin auszugehen ist. Der Annahme der Beschwerdeführerin, dass allfällige spätere Maßnahmen zur Rückforderung und Rückverrechnung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würden, war auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu folgen.

Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am 15. Oktober 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070040.A00

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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