Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. Bernhard K*****, gegen den Richter des Bezirksgerichts Graz-Ost Dr. Peter J***** und alle übrigen Richter dieses Gerichts in der dort zur AZ 29 C 137/05z anhängigen Ehescheidungssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Dr. Irmgard Kramer, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Bernhard K*****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 18. April 2007, GZ 2 R 61/07v-5, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. März 2007, GZ 7 Nc 17/07s-2, mit einer „Maßgabe" bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag gegen den Verhandlungsrichter und fünf weitere Richter des Bezirksgerichts Graz-Ost ab, in Ansehung der übrigen Richter dieses Gerichts wies es den Antrag wegen Vorliegens einer unzulässigen Pauschalablehnung zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der „Maßgabe", dass der Ablehnungsantrag insgesamt - wegen Verspätung - zurückgewiesen werde. Es erledigte indes die Rechtsmittelgründe des Ablehnungswerbers auch meritorisch und verneinte eine Befangenheit der betroffenen Richter. „Insoweit die Rekursentscheidung keine Bestätigung" sei, würden „Rechtsfragen von übergeordneter Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO" nicht aufgeworfen. Der „ordentliche Rekurs" sei deshalb nicht zulässig.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der „Maßgabe", dass der Ablehnungsantrag insgesamt - wegen Verspätung - zurückgewiesen werde. Es erledigte indes die Rechtsmittelgründe des Ablehnungswerbers auch meritorisch und verneinte eine Befangenheit der betroffenen Richter. „Insoweit die Rekursentscheidung keine Bestätigung" sei, würden „Rechtsfragen von übergeordneter Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO" nicht aufgeworfen. Der „ordentliche Rekurs" sei deshalb nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist jedenfalls unzulässig.
1. Lediglich dann, wenn das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Verneinung einer richterlichen Befangenheit durch das Erstgericht ohne eine meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus rein formellen Gründen zurückwies, kommt der Rechtsmittelausschluss gemäß § 24 Abs 2 JN nicht zum Tragen (RIS-Justiz RS0044509).1. Lediglich dann, wenn das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Verneinung einer richterlichen Befangenheit durch das Erstgericht ohne eine meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus rein formellen Gründen zurückwies, kommt der Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht zum Tragen (RIS-Justiz RS0044509).
2. Hier erledigte das Rekursgericht die Ablehnungsgründe auch meritorisch und verneinte - wie bereits das Erstgericht - eine Befangenheit sowohl des Verhandlungsrichters als auch der übrigen (pauschal) abgelehnten Richter des Bezirksgerichts Graz-Ost. Angesichts dessen ist - auf dem Boden der unter 1. erläuterten Rechtslage - ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl zur identischen Rechtslage im Fall einer [inhaltlich] gänzlich bestätigenden, nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zu beurteilenden Rechtsmittelentscheidung: E. Kodek in Rechberger § 528 Rz 30; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 126, 128 mN aus der Rsp).2. Hier erledigte das Rekursgericht die Ablehnungsgründe auch meritorisch und verneinte - wie bereits das Erstgericht - eine Befangenheit sowohl des Verhandlungsrichters als auch der übrigen (pauschal) abgelehnten Richter des Bezirksgerichts Graz-Ost. Angesichts dessen ist - auf dem Boden der unter 1. erläuterten Rechtslage - ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen vergleiche zur identischen Rechtslage im Fall einer [inhaltlich] gänzlich bestätigenden, nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu beurteilenden Rechtsmittelentscheidung: E. Kodek in Rechberger Paragraph 528, Rz 30; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 126, 128 mN aus der Rsp).
Anmerkung
E846844Ob117.07wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.838XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00117.07W.0710.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009