Kopf
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht fasst durch Dr. Garai als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter des Landesgerichtes Mag.Dr. Hörmann und Mag. Korn in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Dorothea R*****, ***** Wien, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Wien, und 2. Dr. Christian Ö*****, ***** Wien, *****, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Oskar N*****, ***** Wien, *****, wegen § 20 Abs 3 WEG, infolge Kostenrekurses der Erstantragstellerin gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12.4.2007, 44 Msch 24/06t-22 den Beschluss :Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht fasst durch Dr. Garai als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter des Landesgerichtes Mag.Dr. Hörmann und Mag. Korn in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Dorothea R*****, ***** Wien, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Wien, und 2. Dr. Christian Ö*****, ***** Wien, *****, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Oskar N*****, ***** Wien, *****, wegen Paragraph 20, Absatz 3, WEG, infolge Kostenrekurses der Erstantragstellerin gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12.4.2007, 44 Msch 24/06t-22 den Beschluss :
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Sachbeschluss in seinem Kostenpunkt dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat:
"Der Antragsgegner ist schuldig, der Erstantragstellerin die mit EUR 509,04 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (darin enthalten EUR 63,64 an Barauslagen und EUR 74,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Erstantragstellerin hat die Kosten dieses Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG).
Begründung:
Text
Mit dem nur in seinem Kostenpunkt angefochtenen Sachbeschluss verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner seine Wohnungseigentümerabrechnung für die Kalenderjahre 2004 und 2005 um eine detaillierte Ausweisung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben zu ergänzen und alle Belege übersichtlich und geordnet aufzulegen. Es verpflichtete den Antragsgegner, der Erstantragstellerin die mit EUR 436,68 bestimmten Kosten des Verfahrens und dem Zweitantragsteller die mit EUR 245,18 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren sei nicht nachvollziehbar.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Erstantragstellerin.
Sie beantragt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt mit EUR 623,33 zu bestimmen.
Der Antragsgegner beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Neben der Honorierung des Sachantrages und einer Verhandlung begehrt die Erstantragstellerin auch Verdienst für die Kommission zur Hausverwaltung zwecks Belegeinsicht. Das Erstgericht führte hiezu aus, dass die Erstantragstellerin diese Belegeinsicht nicht bescheinigt habe.
Der Rekurs führt aus, dass die Einsichtnahme in die Belege zu den vom Antragsgegner vorgelegten Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sei. Die Erstantragstellerin müsse, um zu den vom Antragsgegner vorgelegten Abrechnungen in der Verhandlung Stellung nehmen zu können, in die entsprechenden Belege bei der Hausverwaltung Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die Belege könne nicht urkundlich nachgewiesen werden.
Das Erstgericht hat im Ergebnis zu Recht die Einsichtnahme in die Belege bei der Hausverwaltung nicht honoriert.
Jeder Wohnungseigentümer hat als Machtgeber gemäß § 34 Abs 1 WEG den Anspruch, die vom Hausverwalter als Machthaber zu legende Jahresabrechnung zu erhalten und in die Belege Einsicht zu nehmen. Bedient sich der Wohnungseigentümer zur Ausübung dieses materiellen Rechtes eines Vertreters, hat er dem Machthaber gegenüber selbstverständlich keinen Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, mag die Belegeinsicht auch dem Verständnis der Abrechnung dienen. Denn was in Belegen nachgelesen werden kann, muss nicht in der Abrechnung stehen (wobl 1991/163). Diese Belegeinsicht ist daher keine Prozesshandlung.Jeder Wohnungseigentümer hat als Machtgeber gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WEG den Anspruch, die vom Hausverwalter als Machthaber zu legende Jahresabrechnung zu erhalten und in die Belege Einsicht zu nehmen. Bedient sich der Wohnungseigentümer zur Ausübung dieses materiellen Rechtes eines Vertreters, hat er dem Machthaber gegenüber selbstverständlich keinen Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, mag die Belegeinsicht auch dem Verständnis der Abrechnung dienen. Denn was in Belegen nachgelesen werden kann, muss nicht in der Abrechnung stehen (wobl 1991/163). Diese Belegeinsicht ist daher keine Prozesshandlung.
Im Übrigen ist das gelegte Kostenverzeichnis richtig und nachvollziehbar. Die Fahrtkosten waren um die darin enthaltene Vorsteuer zu kürzen.
Dem Rekurs war damit teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 11 RATG.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 11, RATG.
Die Erstantragstellerin ersiegte mit ihrem Kostenrekurs keinen EUR
100,-- übersteigenden Betrag.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00125 40R163.07bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2007:04000R00163.07B.0710.000Dokumentnummer
JJT_20070710_LG00003_04000R00163_07B0000_000