Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** KG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei „Ö*****"***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 32.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. April 2007, GZ 30 R 6/07h-10, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. Dezember 2006, GZ 10 Cg 175/06z-6, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die von der Klägerin erklärte Zurücknahme ihres mit der Klage verbundenen Sicherungsantrags wird zur Kenntnis genommen. Infolgedessen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag wirkungslos.
Text
Begründung:
Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten an den Obersten Gerichtshof am 5. 6. 2007 zog die Klägerin mit Schriftsatz gleichen Datums (Einlangen) die Klage unter Anspruchsverzicht und mit Schriftsatz vom 21. 6. 2007 (Einlangen) auch den bereits mit der Klage verbundenen Sicherungsantrag zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurücknahme eines Sicherungsantrags kann in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Rechtskraft der Entscheidung(en) über das Sicherungsbegehren - daher auch noch im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof - wirksam erklärt werden. Gemäß § 483 Abs 3 ZPO ist die Zurücknahme eines Rechtsschutzbegehrens an sich unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz zulässig. Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig (RIS-Justiz RS0005577), weshalb eine Antragszurücknahme im Rechtsmittelverfahren unmittelbar wirksam wird (4 Ob 300/02z = RdW 2003/445; 4 Ob 143/05s = SZ 2005/161). Somit ist auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag infolge dessen Zurücknahme wirkungslos sind. Über den gegenstandslosen außerordentlichen Revisionsrekurs ist demnach nicht mehr zu entscheiden (4 Ob 143/05s = SZ 2005/161).Die Zurücknahme eines Sicherungsantrags kann in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO bis zur Rechtskraft der Entscheidung(en) über das Sicherungsbegehren - daher auch noch im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof - wirksam erklärt werden. Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO ist die Zurücknahme eines Rechtsschutzbegehrens an sich unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz zulässig. Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig (RIS-Justiz RS0005577), weshalb eine Antragszurücknahme im Rechtsmittelverfahren unmittelbar wirksam wird (4 Ob 300/02z = RdW 2003/445; 4 Ob 143/05s = SZ 2005/161). Somit ist auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag infolge dessen Zurücknahme wirkungslos sind. Über den gegenstandslosen außerordentlichen Revisionsrekurs ist demnach nicht mehr zu entscheiden (4 Ob 143/05s = SZ 2005/161).
Anmerkung
E84592 4Ob120.07mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00120.07M.0710.000Dokumentnummer
JJT_20070710_OGH0002_0040OB00120_07M0000_000