Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 47.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26. April 2007, GZ 30 R 44/06w-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Maßgebend für die Ermittlung des Inhalts einer Werbeaussage ist nach
nunmehr ständiger Rechtsprechung (4 Ob 196/00b = SZ 73/161 -
Lego-Klemmbausteine; zuletzt etwa 4 Ob 58/06t = ÖBl-LS 2006/132 -
aktiver Festnetzanschluss; 4 Ob 107/06y = ÖBl-LS 2006/164 -
Betonsteine; 4 Ob 179/06m = wbl 2007, 200 - feibra; 4 Ob 203/06s
ÖBl-LS 2007/52 - Bestpreisgarantie II; 4 Ob 208/06a = ÖBl-LS 2007/9 -
medizinischer Disclaimer; RIS-Justiz RS0114366) das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der eine dem Anlass angemessene - unter Umständen daher auch bloß „flüchtige" (4 Ob 58/06t) - Aufmerksamkeit aufwendet.
Die Auffassung des Berufungsgericht, dass die Werbeaussagen der Beklagten als ernstzunehmende Spitzenstellungsbehauptungen und nicht bloß als reklamehafte Übertreibungen zu verstehen seien (vgl RIS-Justiz RS0078301), ist auch bei Zugrundelegung dieses Maßstabs keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die vom Berufungsgericht verbotenen Aussagen sind im Übrigen durchaus mit jenen vergleichbar, die in einem Verfahren mit umgekehrten Parteirollen der (hier) klagenden Partei untersagt wurden (4 Ob 146/06h).Die Auffassung des Berufungsgericht, dass die Werbeaussagen der Beklagten als ernstzunehmende Spitzenstellungsbehauptungen und nicht bloß als reklamehafte Übertreibungen zu verstehen seien vergleiche RIS-Justiz RS0078301), ist auch bei Zugrundelegung dieses Maßstabs keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die vom Berufungsgericht verbotenen Aussagen sind im Übrigen durchaus mit jenen vergleichbar, die in einem Verfahren mit umgekehrten Parteirollen der (hier) klagenden Partei untersagt wurden (4 Ob 146/06h).
Anmerkung
E84776 4Ob127.07sSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2007/170 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00127.07S.0710.000Dokumentnummer
JJT_20070710_OGH0002_0040OB00127_07S0000_000