TE OGH 2007/7/10 4Ob123/07b

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Veröffentlicht am 10.07.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I.***** GmbH, *****, vertreten durch Mörth Ecker Korp Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei Georg H*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 31.736,80 EUR sA und Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 20.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 7. Februar 2007, GZ 6 R 16/07f-14, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei römisch eins.***** GmbH, *****, vertreten durch Mörth Ecker Korp Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei Georg H*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 31.736,80 EUR sA und Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 20.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 7. Februar 2007, GZ 6 R 16/07f-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm §§ 508a Abs 2 Z 2, 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraphen 508 a, Absatz 2, Ziffer 2,, 521a Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist Gesellschafter der Klägerin. Nach Beendigung seiner Tätigkeit als deren Geschäftsführer übernahm er die Verwaltung mehrerer Liegenschaften, die zuvor die Klägerin verwaltet hatte. Dabei nutzt er Hausverwaltungsdaten, die er sich noch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer von der Klägerin beschafft hatte. Sowohl die Übernahme der Verwaltung als auch die Beschaffung der Daten erfolgten im Auftrag der betroffenen Kunden. Die Initiative dafür ging von den Kunden aus, der Beklagte wirkte nicht aktiv darauf hin.

Rechtliche Beurteilung

Auf dieser Grundlage ist die Auffassung der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar, dass dem Beklagten die Nutzung der Daten nicht untersagt werden könne. Auch wenn ihn als Gesellschafter der Klägerin grundsätzlich Treuepflichten treffen (RIS-Justiz RS0026106), fällt ihm doch keine aktive Kundenabwerbung unter Ausnutzung von Kenntnissen zur Last, die er während seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt hatte (vgl 4 Ob 27/99w = SZ 72/32). Ein „Ausspannen" von Kunden unter Anwendung unlauterer Mittel (RIS-Justiz RS0116886) liegt daher nicht vor. Wenn die Klägerin, was die Vorinstanzen annehmen, den Kunden die Daten ohnehin herausgeben musste, kann es dem Beklagte nicht zur Last fallen, wenn er damit - ohne selbst initiativ zu werden - im Ergebnis auch eigene Interessen verfolgte. Die speziellen Treupflichten als Geschäftsführer (§ 24 GmbHG) bestehen nach dem Ende der Funktion nicht mehr (4 Ob 30/92). Anders wäre zwar allenfalls zu entscheiden, wenn die Kunden nicht zur Kündigung ihrer Verträge mit der Klägerin befugt gewesen wären oder keinen Anspruch auf die zu ihren Objekten gespeicherten Daten gehabt hätten. Dafür gibt es aber nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte.Auf dieser Grundlage ist die Auffassung der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar, dass dem Beklagten die Nutzung der Daten nicht untersagt werden könne. Auch wenn ihn als Gesellschafter der Klägerin grundsätzlich Treuepflichten treffen (RIS-Justiz RS0026106), fällt ihm doch keine aktive Kundenabwerbung unter Ausnutzung von Kenntnissen zur Last, die er während seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt hatte vergleiche 4 Ob 27/99w = SZ 72/32). Ein „Ausspannen" von Kunden unter Anwendung unlauterer Mittel (RIS-Justiz RS0116886) liegt daher nicht vor. Wenn die Klägerin, was die Vorinstanzen annehmen, den Kunden die Daten ohnehin herausgeben musste, kann es dem Beklagte nicht zur Last fallen, wenn er damit - ohne selbst initiativ zu werden - im Ergebnis auch eigene Interessen verfolgte. Die speziellen Treupflichten als Geschäftsführer (Paragraph 24, GmbHG) bestehen nach dem Ende der Funktion nicht mehr (4 Ob 30/92). Anders wäre zwar allenfalls zu entscheiden, wenn die Kunden nicht zur Kündigung ihrer Verträge mit der Klägerin befugt gewesen wären oder keinen Anspruch auf die zu ihren Objekten gespeicherten Daten gehabt hätten. Dafür gibt es aber nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte.

Anmerkung

E84687 4Ob123.07b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5805/7/2007 = RdW 2008/46 S 83 - RdW 2008,83 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00123.07B.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20070710_OGH0002_0040OB00123_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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