Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas K*****, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, gegen die beklagte Partei Stefanie S*****, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, wegen Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 8. November 2006, GZ 3 R 255/06v-54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 15. Mai 2006, GZ 3 C 645/02a-45, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 399,74 (darin enthalten EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger wurde am 2. 7. 1999 bei einem, von der beklagten Pkw-Lenkerin alleinverschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Er erlitt einen zweitgradigen offenen Ellentrümmerbruch links mit Totalverrenkung des Speichenköpfchens, einen Oberschenkelschaftbruch, eine ausgedehnte Quetschrissverletzung an der Streckseite des linken Kniegelenkes mit Eröffnung des Schleimbeutels, eine Quetschrissverletzung im Bereich des linken Unterschenkels, eine praktisch unverschobene Bruchverletzung des linken Fersenbeines, eine Aushülsverletzung der linken Großzehe mit Weichteildefekt sowie eine Quetschrissverletzung im Bereich der zweiten Zehe links. Im Bereich des linken Ellbogengelenkes, der linken Hüfte, am linken Knie und am Sprunggelenk bestehen unfallkausale funktionelle Dauerfolgen. Die vollständige Amputation der linken Großzehe und die Narbenbildung bewirkten erhebliche kosmetische Dauerfolgen. Künftige Folgeschäden sind nicht auszuschließen. Bei Verschlechterung des körperlichen Zustandes durch den Eintritt von Folgeschäden könnte die durch den Unfall ausgelöste reaktive Depression wieder auftreten. Der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeuges anerkannte mit Schreiben vom 28. 3. 2001 die Haftung für alle unfallkausalen Schäden, welche der Kläger aus dem Verkehrsunfall in Zukunft erleidet. Die Haftung ist mit der Versicherungssumme von EUR 7,267.283,42 begrenzt. Soweit eine persönliche Haftung des (nicht mit der Lenkerin identen) Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen gegeben ist, wurde das Anerkenntnis auch in deren Namen abgegeben. Der Haftpflichtversicherer betonte ausdrücklich, dass das Anerkenntnis mit Wirkung und Umfang eines rechtskräftigen Feststellungsurteiles gelte.
Die Vorinstanzen bejahten das Feststellungsinteresse gegenüber der aus Verschulden unbegrenzt haftenden Lenkerin, weil das betraglich mit der Versicherungssumme begrenzte Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers nach der Judikatur keinen adäquaten Ersatz für das gegen den schuldigen Lenker erhobene Feststellungsbegehren biete.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht mit Zweifeln, ob die höchstgerichtliche Judikatur auch bei einer derart hohen Versicherungssumme gelte, die angesichts der festgestellten Verletzungen und deren Folgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Deckung künftiger Schäden ausreiche.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Feststellungsinteresse eines bei einem Unfall Geschädigten im Verhältnis zu dem schuldigen, der Höhe nach unbegrenzt haftenden Schädiger durch ein mit Beschränkung auf Haftungshöchstbeträge abgegebenes Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers nicht beseitigt wird (2 Ob 157/02b = ZVR 2001/23; 7 Ob 144/05k; 2 Ob 149/05h; RIS-Justiz RS0034315 [T1]). Ausdrücklich abgelehnt wurde die Relevanz einer Prognose, ob die zu erwartenden Schäden die Versicherungssumme übersteigen könnten (7 Ob 144/05k).
Die bereits vom Berufungsgericht nicht als einschlägig beurteilte, in der Revision zitierte Entscheidung 9 ObA 227/94 rechtfertigt kein anderes Ergebnis: Sie befasst sich nämlich mit dem Begehren des dort klagenden Dienstgebers auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden, die der beklagte Dienstnehmer durch vorsätzliche Handlungen, insbesondere die Begründung von Scheindienstverhältnissen verursacht habe. Der Oberste Gerichtshof wertete dieses Vorbringen als nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Feststellung zu begründen, der Dienstnehmer würde für sämtliche, noch nicht bekannte schädigende Handlungen haften.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.
Anmerkung
E84788 2Ob132.07mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00132.07M.0712.000Dokumentnummer
JJT_20070712_OGH0002_0020OB00132_07M0000_000