Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard D*****, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer, Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa an der Thaya, gegen die beklagten Parteien 1. Land Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in Wien, 2. K***** Gesellschaft m.b.H., *****, 3. Adnan E*****, 4. Dejan K*****, zweitbis viertbeklagte Partei vertreten durch Dr. Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 58.335,09 sA (Revisionsinteresse EUR 19.445,03), über die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2006, GZ 16 R 115/06h-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 9. Februar 2006, GZ 11 Cg 177/04b-23, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Erstgerichtes wird wiederhergestellt. Die klagende Partei ist schuldig, der zweit- und drittbeklagten Partei die mit EUR 2.773 (darin enthalten EUR 462,17 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung sowie die mit EUR 2.454,98 (darin enthalten EUR 195,03 USt sowie EUR 1.284,80 Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 17. 5. 2004 war der Kläger zur Durchführung von Lebendtiertransporten mit einem in seinem Eigentum stehenden und von ihm gehaltenen LKW der Marke MAN, vollbeladen mit lebenden Schweinen, auf der Bundesstraße B 19 von Tulln kommend in Richtung Gaisruck unterwegs. Auf Höhe des Streckenkilometers 31,30 kam dem Kläger eine Bodenmarkierungsmaschine entgegen, die eine Nachmarkierung der Leitlinie in der Mitte vornahm. Die Markierungsarbeiten führten der Dritt- und Viertbeklagte als Arbeiter der Zweitbeklagten durch. Der Straßenerhalter ist das erstbeklagte Land Niederösterreich. Der Kläger wich dem Markierungsfahrzeug auf das Bankett aus, dieses hielt jedoch der Belastung nicht stand. Der LKW geriet in Schräglage, kippte um und stürzte über die Böschung.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung von EUR 58.335,09 sA als Ersatz des Schadens am LKW sowie weiterer durch den Unfall verursachter Schäden und brachte vor, der Drittbeklagte habe mit Handzeichen den Kläger dazu gedrängt, seine Fahrt fortzusetzen und die Markierungsarbeiten nicht zu behindern. Durch die Vehemenz dieser Aufforderung habe sich der Kläger dazu genötigt gefühlt, mit seinem LKW wieder anzufahren und diesen rechts an der Markiermaschine vorbei und somit notgedrungen auf das Bankett zu lenken. Der Dritt- und Viertbeklagte hätten die Markierarbeiten unterbrechen und dem Klagsfahrzeug Platz machen können. Dies sei unterblieben. Der Dritt- und Viertbeklagte hätten damit rechnen können, dass der LKW voll beladen sein könnte. Der Kläger habe sich auf die Kompetenz der Arbeiter verlassen und sei davon ausgegangen, dass ein Vorbeifahren problemlos möglich sei. Die Zweitbeklagte treffe die unmittelbare Haftpflicht, weil sie zufolge ihres Vertrages mit dem erstbeklagten Land als Straßenerhalter Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten übernommen habe. Nach dem Ingerenzprinzip sei die Zweitbeklagte darüber hinaus verpflichtet gewesen, rechtzeitig durch Verkehrsschilder auf die verursachten Gefahren hinzuweisen. Die Baustelle hätte durch Aufstellen mobiler Baustellenampeln besser abgesichert werden müssen. Dem Drittbeklagten sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, der Zweitbeklagten sei das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen (Dritt- und Viertbeklagter) wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und beantragten Klagsabweisung. Die zweit- bis viertbeklagten Parteien brachten vor, das Alleinverschulden treffe den Kläger. Die gegenständlichen Arbeiten seien vorschriftsgemäß abgesichert und mit dem Gefahrenzeichen „Baustelle" mit der Zusatztafel „Bodenmarkierung" zwischen km 30 bis 32 gekennzeichnet gewesen. Die Zweitbeklagte habe alle gebotenen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten. Der Kläger habe seine Geschwindigkeit beim Eintreffen an der Unfallstelle reduziert, er habe aber seinen LKW nicht angehalten, um der Markiermaschine die Möglichkeit zu geben, die Markierung abzusetzen oder auszuweichen. Der Dritt- und Viertbeklagte hätten von der Zweitbeklagten die ausdrückliche Anweisung gehabt, allen Fahrzeugen auszuweichen, wenn ein Lenker vermeine, am Markierfahrzeug nicht vorbeizukommen. Der Kläger habe jedoch keine Anstalten dazu gemacht, sondern sei auf das Bankett und die anschließende Grünfläche ausgewichen. Die Anbringung mobiler Ampeln sei nur eine Maßnahme für längerfristig eingerichtete Baustellen. Der Kläger habe die Überbreite seines LKW-Aufbaus und das Gesamtgewicht von 26 t unberücksichtigt gelassen.
Hinsichtlich des Viertbeklagten vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen die erst- bis drittbeklagte Partei ab. Es traf folgende Feststellungen:
Im Unfallbereich besitzt die asphaltierte Fahrbahn eine Breite von 7,2 m und verläuft geradlinig. Im Unfallstellenbereich besteht jenseits der Asphaltfahrbahn ein durchschnittlich etwa 0,15 m bis 0,20 m breiter Schotterstreifen und nach einem kurzen Verlauf der Grünfläche eine steil abfallende Böschung. Es herrschte Tageslicht und die asphaltierte Fahrbahn war trocken. Das Verkehrsaufkommen war gering. Das Bankett war als solches leicht erkennbar. Die Achslasten des Klagsfahrzeuges sind im Typenblatt wie folgt angegeben: die erste Achse mit 7.500 kg, die zweite Achse mit 11.500 kg und die dritte Achse mit 7.500 kg. Das maximal zulässige Gesamtgewicht des Lastzuges beträgt 44 t. Der Radstand zwischen der zweiten und dritten Achse liegt bei 1,35 m, wobei die zweite Achse eine Zwillingsbereifung aufweist und die dritte Achse als sogenannte Nachläuferachse konstruiert ist. Die mittlere Spurweite der ersten Achse liegt bei 2,035 m, der zweiten Achse bei 1,804 m und der dritten Achse bei 1,964 m. Der Wendekreis liegt bei 21,7 m und die Breite des Fahrzeuges liegt bei maximal 2,5 m.
Auf der Bundesstraße B 19 im Gemeindegebiet von Hausleiten zirka auf der Höhe des Streckenkilometers 31,3 führte der Drittbeklagte gemeinsam mit dem Viertbeklagten für die Zweitbeklagte Markierungsarbeiten an der Mittellinie der Straße mittels einer Bodenmarkierungsmaschine H33-1 Universal, Bj. 1982, durch. Die Markiermaschine ist 1,45 Meter bereit und (unter Berücksichtigung der mittig frontseitig hervorstehenden Stange) 5,07 Meter lang oder etwas kürzer; die Bauhöhe im unbeladenen Zustand beträgt 2,57 m. Die Höchstgeschwindigkeit der Maschine beträgt 10 km/h, jedoch wird wie vorliegend beim Markieren eine Geschwindigkeit zwischen 2,5 und 4 km/h eingehalten, da sonst die erforderliche Deckung nicht hergestellt werden kann. Auf der Rückseite ist ein Gefahrenschild „Bodenmarkierung" angebracht.
In einem Abstand von 5 km wurden die Arbeitstafeln „Bodenmarkierungen" von einem weiteren Arbeiter der Zweitbeklagten aufgestellt, der auch das Sicherungsfahrzeug lenkte. Dieses fuhr etwa 100 bis 150 Meter vor der Markiermaschine, an deren Dach gelbe Drehlichter angebracht sind. Der Viertbeklagte saß hinten auf der Arbeitsmaschine und stellte die Leitkegel auf. Mobile Ampeln waren nicht aufgestellt. Der Drittbeklagte lenkte die Markiermaschine in der Mitte der Fahrbahn. Er deutete den herannahenden Fahrzeugen mit Handzeichen, dass sie von ihm aus gesehen links ausweichen sollen. Zweck dieser Hinweise war die Vermeidung der Zerstörung der frischen Markierung durch Überfahren. Bei einigen Fahrzeugen musste er mit der Arbeitsmaschine nach rechts ausweichen.
Der Kläger, seit 1977 Berufskraftfahrer mit Berechtigung zum Lebendtiertransport, fuhr mit seinem 26 Tonnen schweren LKW mit einer Geschwindigkeit von ca 50 bis 60 km/h in Richtung Gaisruck. Die Ladung bestand aus rund 110 Mastschweinen, je Schwein mit einem Lebendgewicht von 90-95 kg. Um 12.00 Uhr sollte er die Schweine zu einem Tierarzt nach Eggenburg transportiert haben. Er näherte sich gegen 10.30 Uhr der Unfallstelle. Nachdem er die Markiermaschine schon von Weitem erkannt hatte, reduzierte er seine Geschwindigkeit, bis er etwa 30 bis 40 Meter von der Markierungsmaschine entfernt zum Stillstand kam, der etwa drei bis vier Sekunden andauerte. Der Drittbeklagte gab dem Kläger zum Zweck des Vorbeifahrens auf der rechten Seite der Markiermaschine (aus Sicht des Klägers) in der Weise Handzeichen, dass er seinen linken Arm hob, seinen Ellbogen beugte und winkte; währenddessen hielt der Drittbeklagte die Arbeitsmaschine an, was nur wenige Sekunden dauerte. Der Kläger interpretierte das Handzeichen derart, dass er damit aufgefordert würde, an der Arbeitsmaschine vorbeizufahren, woraufhin er beide Arme seitlich etwa auf Schulterhöhe anhob, womit er glaubte zu signalisieren, dass er nicht wisse, ob sich das ausgehen könne. Daraufhin setzte der Kläger seine Fahrt fort, weil er annahm, dass die inzwischen wieder entgegenfahrende Arbeitsmaschine dem Klagsfahrzeug ausweichen werde. Daraufhin lenkte der Kläger nach rechts in Richtung der Böschung in der Absicht, rechts an der Markiermaschine vorbeizufahren. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Abstand sich die Fahrzeugfronten dabei zueinander befanden; jedenfalls waren sie bereits knapp angenähert. Auch die Ursache für das beabsichtigte Ausweichen kann nicht festgestellt werden. Unterdessen hatte der Drittbeklagte die Arbeitsmaschine abermals angehalten. Nach dem Schrägzug nach rechts erfolgte eine Auslenkung des LKW nach links, wodurch das Heck des LKW geringfügig nach rechts versetzt wurde. Der LKW fuhr mit den rechten Rädern auf das Bankett, nicht hingegen auf den anschließenden Grünstreifen. Wie weit der Asphaltrand überschritten wurde, kann nicht genau festgestellt werden. Als sich das Fahrerhaus des LKW auf Höhe der Sitzposition des Drittbeklagten befand, setzte dieser seine Fahrt fort. Der Kläger hielt den LKW an, weil dieser sich nach rechts neigte. Durch das Absinken (zumindest) der rechten hinteren Zwillingsreifen am Bankett entstand eine Schräglage des Fahrzeuges. Außerdem wurde ein schmaler Asphaltstreifen am Bankettrand im Ausmaß von etwa 50 cm Länge und 4 cm Breite durch die Last des Klagsfahrzeuges weggedrückt. Wo sich in dieser Stillstandsposition die Vorderbereifung des Klagsfahrzeuges befand, kann nicht genau festgestellt werden, jedenfalls jedoch weiter links als die hinteren Zwillingsreifen.
Wegen der Schräglage des LKW begannen die darin befindlichen Schweine zu trampeln und immer weiter nach rechts zu rutschen. Der Kläger verständigte mittels Notruf die Feuerwehr und Gendarmerie. Trotz Hilfsversuchen durch den Kläger selbst und zweier Helfer kippte das Klagsfahrzeug aus der Schräglage nach einigen Minuten durch das Trampeln der Schweine im Verein mit dem hohen Schwerpunkt (des Spezialaufbaus mit drei Etagen) um, nachdem es ein wenig in Richtung Böschung gerutscht war, und stürzte die Böschung hinab. Die Feuerwehrleute konnten nur mehr mit den Bergungsarbeiten beginnen. Am Klagsfahrzeug entstanden hiedurch Schäden.
Der Raumbedarf für die Markiermaschine betrug auf der Fahrbahnhälfte des Klagsfahrzeuges 73 cm, sodass ein freier seitlicher Raum von 37 cm zur Verfügung stand, der wenigstens bei Schritttempo für das kollisionsfreie Passieren innerhalb der Asphaltfahrbahn genügt hätte. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, das Bankett hätte vom Klagsfahrzeug überhaupt nicht, auch nicht zum Ausweichen, befahren werden dürfen. Ein durchschnittlich sorgfältiger und befähigter Lenker in der Lage des Klägers hätte das Handzeichen des Zweitbeklagten als Hinweis aufgefasst, nicht links zu passieren. Ein solcher Lenker hätte selbst abgeschätzt, ob genügend Raum für ein Ausweichmanöver vorhanden gewesen wäre, ohne das Bankett zu befahren. Wenn demnach die Abschätzung ergeben hätte, dass dies etwa aufgrund der schon zu knappen Annäherung nicht mehr möglich sei, hätte ein sorgfältiger Lenker den LKW angehalten und das Ausweichmanöver des Markierfahrzeuges abgewartet. Das Handzeichen des Zweitbeklagten sei nicht Ursache für das Ausweichmanöver. Das Handzeichen sei auch nicht rechtswidrig gewesen, es liege kein Fall der Einweisung gemäß § 13 Abs 3, § 14 Abs 3 StVO vor. Die Baustelle sei auch hinreichend gekennzeichnet und abgesichert gewesen. Es sei nur deshalb zum Absturz des LKW des Klägers gekommen, weil dieser der Markiermaschine auf dem Bankett ausweichen habe wollen. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger.Der Raumbedarf für die Markiermaschine betrug auf der Fahrbahnhälfte des Klagsfahrzeuges 73 cm, sodass ein freier seitlicher Raum von 37 cm zur Verfügung stand, der wenigstens bei Schritttempo für das kollisionsfreie Passieren innerhalb der Asphaltfahrbahn genügt hätte. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, das Bankett hätte vom Klagsfahrzeug überhaupt nicht, auch nicht zum Ausweichen, befahren werden dürfen. Ein durchschnittlich sorgfältiger und befähigter Lenker in der Lage des Klägers hätte das Handzeichen des Zweitbeklagten als Hinweis aufgefasst, nicht links zu passieren. Ein solcher Lenker hätte selbst abgeschätzt, ob genügend Raum für ein Ausweichmanöver vorhanden gewesen wäre, ohne das Bankett zu befahren. Wenn demnach die Abschätzung ergeben hätte, dass dies etwa aufgrund der schon zu knappen Annäherung nicht mehr möglich sei, hätte ein sorgfältiger Lenker den LKW angehalten und das Ausweichmanöver des Markierfahrzeuges abgewartet. Das Handzeichen des Zweitbeklagten sei nicht Ursache für das Ausweichmanöver. Das Handzeichen sei auch nicht rechtswidrig gewesen, es liege kein Fall der Einweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3, StVO vor. Die Baustelle sei auch hinreichend gekennzeichnet und abgesichert gewesen. Es sei nur deshalb zum Absturz des LKW des Klägers gekommen, weil dieser der Markiermaschine auf dem Bankett ausweichen habe wollen. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger.
Das Berufungsgericht gab der Berufung in Ansehung des erstbeklagten Landes nicht Folge (diesbezüglich ist das erstgerichtliche Urteil rechtskräftig), änderte hingegen in Ansehung der zweit- und drittbeklagten Parteien das Urteil ab und fällte ein Zwischenurteil, wonach hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei die Klagsforderung dem Grunde nach zu einem Drittel zu Recht bestehe. Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, es sei entgegen dem Erstgericht nicht davon auszugehen, das Handzeichen des Drittbeklagten sei von einem durchschnittlich sorgfältigen und befähigten Lenker als Hinweis darauf aufzufassen, nicht links vorbeizufahren. Nach § 10 Abs 1 StVO sei es unzulässig, einem entgegenkommenden Fahrzeug nach links auszuweichen. Vom Kläger sei noch keinerlei Anzeichen in diese Richtung gesetzt worden, die dem Drittbeklagten zu dieser Vermutung Anlass geben hätten können. Der Drittbeklagte habe daher davon ausgehen müssen, der Kläger werde sich gesetzeskonform verhalten und aus seiner Sicht rechts vorbeifahren. Unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand wäre für den Kläger zum Vorbeifahren an der Markiermaschine nur mehr ein Seitenabstand von 20 cm zur Verfügung gestanden, was angesichts der Länge der beiden Fahrzeuge und auch der Instabilität des Klagsfahrzeuges aufgrund seiner Beladung mit lebenden Mastschweinen in drei Ebenen nicht mehr als ausreichend angesehen werden könne. Könne im Begegnungsverkehr nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden, treffe beide Lenker die Verpflichtung, die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhalten (§ 10 Abs 2 StVO). Dies hätten beide Lenker auch getan. In dieser Situation habe das Handzeichen des Drittbeklagten vom Kläger nur als Aufforderung zur Weiterfahrt aufgefasst werden können. Der Kläger habe zunächst darauf vertrauen dürfen, der Drittbeklagte werde sich auf die Begegnung mit dem Klagsfahrzeug einstellen und seinerseits mit der Markiermaschine ausweichen. Stattdessen habe der Drittbeklagte jedoch seine Fahrlinie mit der Markiermaschine beibehalten und diese erst unmittelbar vor dem Auslenken des Klagsfahrzeuges angehalten. Der Drittbeklagte habe gegen § 10 Abs 2 StVO verstoßen, da er durch ein Ausweichen nach rechts dem Kläger den Weg freigeben hätte müssen. Auch der Kläger habe durch sein Ausweichen auf das Bankett gegen § 10 Abs 2 StVO verstoßen. Eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Klägers sei angemessen. Da die Markiermaschine eine Bauartgeschwindigkeit von maximal 10 km/h aufweise, komme eine Haftung der Zweitbeklagten nach dem EKHG nicht in Betracht. Das Vertragsverhältnis der Zweitbeklagten zum erstbeklagten Land als Straßenerhalter entfalte Schutzwirkungen zu Gunsten der Straßenbenützer. Sämtliche Straßenbenützer, somit auch der Kläger, seien daher im Schutzbereich des zwischen dem erstbeklagten Land und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Vertrages. Der Kläger sei daher zur Geltendmachung seines Schadens gegenüber der Zweitbeklagten, die für den Drittbeklagten gemäß § 1313a ABGB einstehen müsse, berechtigt. Der Drittbeklagte selbst hafte deliktisch als unmittelbarer Schädiger. Mangels Feststellungen zur Höhe der Klagsforderung sei daher ein Zwischenurteil zu fällen gewesen.Das Berufungsgericht gab der Berufung in Ansehung des erstbeklagten Landes nicht Folge (diesbezüglich ist das erstgerichtliche Urteil rechtskräftig), änderte hingegen in Ansehung der zweit- und drittbeklagten Parteien das Urteil ab und fällte ein Zwischenurteil, wonach hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei die Klagsforderung dem Grunde nach zu einem Drittel zu Recht bestehe. Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, es sei entgegen dem Erstgericht nicht davon auszugehen, das Handzeichen des Drittbeklagten sei von einem durchschnittlich sorgfältigen und befähigten Lenker als Hinweis darauf aufzufassen, nicht links vorbeizufahren. Nach Paragraph 10, Absatz eins, StVO sei es unzulässig, einem entgegenkommenden Fahrzeug nach links auszuweichen. Vom Kläger sei noch keinerlei Anzeichen in diese Richtung gesetzt worden, die dem Drittbeklagten zu dieser Vermutung Anlass geben hätten können. Der Drittbeklagte habe daher davon ausgehen müssen, der Kläger werde sich gesetzeskonform verhalten und aus seiner Sicht rechts vorbeifahren. Unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand wäre für den Kläger zum Vorbeifahren an der Markiermaschine nur mehr ein Seitenabstand von 20 cm zur Verfügung gestanden, was angesichts der Länge der beiden Fahrzeuge und auch der Instabilität des Klagsfahrzeuges aufgrund seiner Beladung mit lebenden Mastschweinen in drei Ebenen nicht mehr als ausreichend angesehen werden könne. Könne im Begegnungsverkehr nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden, treffe beide Lenker die Verpflichtung, die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhalten (Paragraph 10, Absatz 2, StVO). Dies hätten beide Lenker auch getan. In dieser Situation habe das Handzeichen des Drittbeklagten vom Kläger nur als Aufforderung zur Weiterfahrt aufgefasst werden können. Der Kläger habe zunächst darauf vertrauen dürfen, der Drittbeklagte werde sich auf die Begegnung mit dem Klagsfahrzeug einstellen und seinerseits mit der Markiermaschine ausweichen. Stattdessen habe der Drittbeklagte jedoch seine Fahrlinie mit der Markiermaschine beibehalten und diese erst unmittelbar vor dem Auslenken des Klagsfahrzeuges angehalten. Der Drittbeklagte habe gegen Paragraph 10, Absatz 2, StVO verstoßen, da er durch ein Ausweichen nach rechts dem Kläger den Weg freigeben hätte müssen. Auch der Kläger habe durch sein Ausweichen auf das Bankett gegen Paragraph 10, Absatz 2, StVO verstoßen. Eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Klägers sei angemessen. Da die Markiermaschine eine Bauartgeschwindigkeit von maximal 10 km/h aufweise, komme eine Haftung der Zweitbeklagten nach dem EKHG nicht in Betracht. Das Vertragsverhältnis der Zweitbeklagten zum erstbeklagten Land als Straßenerhalter entfalte Schutzwirkungen zu Gunsten der Straßenbenützer. Sämtliche Straßenbenützer, somit auch der Kläger, seien daher im Schutzbereich des zwischen dem erstbeklagten Land und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Vertrages. Der Kläger sei daher zur Geltendmachung seines Schadens gegenüber der Zweitbeklagten, die für den Drittbeklagten gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einstehen müsse, berechtigt. Der Drittbeklagte selbst hafte deliktisch als unmittelbarer Schädiger. Mangels Feststellungen zur Höhe der Klagsforderung sei daher ein Zwischenurteil zu fällen gewesen.
Gegen das Berufungsurteil, soweit darin die Haftung der zweit- und drittbeklagten Parteien zu je einem Drittel dem Grunde nach ausgesprochen wurde, richtet sich die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Parteien aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem (in Verbindung mit den Revisionsgründen erkennbaren) Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist wegen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht zulässig und berechtigt.
Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen ein Verschulden des Klägers bejaht, weil dieser das Bankett befahren hat. Das Bankett darf von Kraftfahrzeugen überhaupt nicht, auch nicht zum Ausweichen, befahren werden (RIS-Justiz RS0073343 [T1]). Der Kläger hätte mit dem LKW nicht einmal den außerhalb der Randlinie befindlichen asphaltierten Streifen befahren dürfen (ZVR 1984/220; 2 Ob 98/02d; RIS-Justiz RS0075334).
Die Bodenmarkiermaschine wird für die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs verwendet. Sie ist somit ein Fahrzeug des Straßendienstes, auf das § 27 StVO anzuwenden ist. Gemäß § 27 Abs 1 StVO war der Drittbeklagte als Lenker der Arbeitsmaschine somit an die von ihm aufzufrischende Leitlinie als Bodenmarkierung nicht gebunden. Gemäß § 27 Abs 2 Satz 1 StVO haben alle Straßenbenützer - abgesehen von Einsatzfahrzeugen - den Fahrzeugen des Straßendienstes, wenn sie sich auf einer Arbeitsfahrt befinden, insoweit Platz zu machen, als dies zur Erreichung des Zweckes der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist. Der Drittbeklagte war daher nicht von vornherein zum Ausweichen gemäß § 10 Abs 1 StVO verpflichtet. Seiner Pflicht zum Anhalten gemäß § 10 Abs 2 Satz 1 StVO ist der Drittbeklagte ohnehin nachgekommen. In der Handbewegung des Drittbeklagten kann ein Verhalten, das ein Mitverschulden auf Beklagtenseite begründen könnte, nicht erblickt werden. Der Kläger durfte nämlich aus dieser Handbewegung keinesfalls ein Recht oder gar die Pflicht ableiten, ein rechtswidriges Fahrverhalten dahingehend zu setzen, über die Randlinie auf das Bankett zu fahren. Mit dem nochmaligen Anhalten entsprach der Drittbeklagte (neuerlich) § 10 Abs 2 Satz 1 StVO. Es mag sein, dass er nach neuerlichem Anhalten des LKW wegen zu geringer Durchfahrtsbreite in sinngemäßer Anwendung von § 10 Abs 2 Satz 2 StVO zur Ermöglichung des Begegnungsverkehrs seine Arbeitsposition letztlich hätte aufgeben müssen. Dieses Stadium wurde im vorliegenden Fall aber nicht mehr erreicht. Die Bodenmarkiermaschine wird für die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs verwendet. Sie ist somit ein Fahrzeug des Straßendienstes, auf das Paragraph 27, StVO anzuwenden ist. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StVO war der Drittbeklagte als Lenker der Arbeitsmaschine somit an die von ihm aufzufrischende Leitlinie als Bodenmarkierung nicht gebunden. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Satz 1 StVO haben alle Straßenbenützer - abgesehen von Einsatzfahrzeugen - den Fahrzeugen des Straßendienstes, wenn sie sich auf einer Arbeitsfahrt befinden, insoweit Platz zu machen, als dies zur Erreichung des Zweckes der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist. Der Drittbeklagte war daher nicht von vornherein zum Ausweichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StVO verpflichtet. Seiner Pflicht zum Anhalten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Satz 1 StVO ist der Drittbeklagte ohnehin nachgekommen. In der Handbewegung des Drittbeklagten kann ein Verhalten, das ein Mitverschulden auf Beklagtenseite begründen könnte, nicht erblickt werden. Der Kläger durfte nämlich aus dieser Handbewegung keinesfalls ein Recht oder gar die Pflicht ableiten, ein rechtswidriges Fahrverhalten dahingehend zu setzen, über die Randlinie auf das Bankett zu fahren. Mit dem nochmaligen Anhalten entsprach der Drittbeklagte (neuerlich) Paragraph 10, Absatz 2, Satz 1 StVO. Es mag sein, dass er nach neuerlichem Anhalten des LKW wegen zu geringer Durchfahrtsbreite in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2, Satz 2 StVO zur Ermöglichung des Begegnungsverkehrs seine Arbeitsposition letztlich hätte aufgeben müssen. Dieses Stadium wurde im vorliegenden Fall aber nicht mehr erreicht.
Mangels eines rechtswidrigen Verhaltens des Drittbeklagten und mangels einer schon vom Berufungsgericht zutreffend verneinten Haftung der Zweitbeklagten nach dem EKHG war der Revision Folge zu geben und das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Für die Revision gebührt nur der einfache Einheitssatz.Mangels eines rechtswidrigen Verhaltens des Drittbeklagten und mangels einer schon vom Berufungsgericht zutreffend verneinten Haftung der Zweitbeklagten nach dem EKHG war der Revision Folge zu geben und das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO. Für die Revision gebührt nur der einfache Einheitssatz.
Anmerkung
E84920 2Ob11.07tSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/586 S 338 - Zak 2007,338 = ZVR 2008/6 S 26 - ZVR 2008,26 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00011.07T.0712.000Dokumentnummer
JJT_20070712_OGH0002_0020OB00011_07T0000_000