TE OGH 2007/7/12 2Ob130/07t

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Veröffentlicht am 12.07.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick R*****, geboren am 26. April 1988, und der mj. Yasmine R*****, geboren am 14. April 1990, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Helmut R*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. Dezember 2006, GZ 16 R 463/06m-U32, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 20. Oktober 2006, GZ 13 P 117/02a-U25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die bisher mit EUR 254,34 je Kind vereinbarte monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seinen Sohn Patrick und seine Tochter Yasmine ab 1. 1. 2006 um je EUR 95,65 auf EUR 350 und wies den Antrag des Vaters, seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 2006 auf EUR 200 je Kind herabzusetzen, ab.

Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG). Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, die gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der jeweilige Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrag (RIS-Justiz RS0046543), wobei der Wert des Entscheidungsgegenstandes für jedes unterhaltsberechtigte Kind gesondert zu ermitteln ist (RIS-Justiz RS0017257).Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG). Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der jeweilige Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrag (RIS-Justiz RS0046543), wobei der Wert des Entscheidungsgegenstandes für jedes unterhaltsberechtigte Kind gesondert zu ermitteln ist (RIS-Justiz RS0017257).

Hier liegt der dreifache Jahresbetrag bei EUR 5.400 (EUR 95,65 [Erhöhung] + EUR 54,35 [begehrte Herabsetzung] = EUR 150 x 36 = EUR

5.400) je Kind. Der Beschluss des Rekursgerichtes ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (9 Ob 45/06t mwN).5.400) je Kind. Der Beschluss des Rekursgerichtes ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (9 Ob 45/06t mwN).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E847872Ob130.07t

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.858 = EFSlg 117.860 = EFSlg 117.863 = EFSlg 118.836XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00130.07T.0712.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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