Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Herbert S*****, und Jennifer S*****, beide in Obsorge der Mutter Mariola S*****, diese vertreten durch Mag. Peter Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Herbert S*****, vertreten durch Mag. Christoph H. Hackl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2007, GZ 42 R 494/06t-S82 (= ON 82 in Band III), womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. Juni 2006, GZ 8 P 66/03w-S62 (= ON 62 in Band III), den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Herbert S*****, und Jennifer S*****, beide in Obsorge der Mutter Mariola S*****, diese vertreten durch Mag. Peter Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Herbert S*****, vertreten durch Mag. Christoph H. Hackl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2007, GZ 42 R 494/06t-S82 (= ON 82 in Band römisch III), womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. Juni 2006, GZ 8 P 66/03w-S62 (= ON 62 in Band römisch III), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den getroffenen Feststellungen, den gesamten Akteninhalt, insbesondere aber auch aufgrund des Vorbringens des Revisionsrekurswerbers selbst, steht fest, dass die zuletzt vom Vater abgebrochene Besuchsrechtsausübung mit der angeordneten Besuchsbegleitung zu keiner relevanten Verbesserung des Verhältnisses zwischen dem Vater und den beiden Kindern, insbesondere dem Sohn, geführt hat, dass also seit der letzten Gutachtenserstattung keine Änderung der Verhältnisse zum Positiven eingetreten ist. Demnach kommt hier nur eine Aufrechterhaltung der bisherigen Besuchsrechtsregelung in Form „einer Art Dauereinrichtung" (dazu RIS-Justiz RS0118258) in Frage, nicht aber die vom Vater angestrebte unbegleitete Besuchsrechtsausübung.
Anmerkung
E84806 3Ob145.07fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00145.07F.0713.000Dokumentnummer
JJT_20070713_OGH0002_0030OB00145_07F0000_000