TE OGH 2007/7/13 3Ob155/07a

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Veröffentlicht am 13.07.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Dr. Tassilo Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. DI Hans F*****, und 2. Michaela B*****, beide *****, beide vertreten durch Kadlec & Weimann Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Räumung, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. April 2007, GZ 39 R 100/07f-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Jänner 2007, GZ 47 C 581/05y, 47 E 14/07z-14, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund seines u. a. die Räumung eines „Einstellplatzes" anordnenden rechtskräftigen Urteils die Räumungsexekution wider die beiden Verpflichteten. Dagegen wies das Rekursgericht infolge Rekurses der zuletzt Genannten den Exekutionsantrag ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Über den gegen diesen Beschluss eingebrachten „außerordentlichen" Revisionsrekurs der betreibenden Partei kann der Oberste Gerichtshof ohne Vorliegen von Bewertungsaussprüchen iSd § 78 EO, § 528 Abs 2 ZPO nicht entscheiden, weil dies für die Bejahung seiner Zuständigkeit erforderlich ist. Gemäß § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO hätte das Gericht zweiter Instanz eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen gehabt. Denn im Exekutionsverfahren geht es nicht um den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs (stRsp, 3 Ob 48/01g, zuletzt 3 Ob 263/06g; RIS-Justiz RS0115036).Über den gegen diesen Beschluss eingebrachten „außerordentlichen" Revisionsrekurs der betreibenden Partei kann der Oberste Gerichtshof ohne Vorliegen von Bewertungsaussprüchen iSd Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht entscheiden, weil dies für die Bejahung seiner Zuständigkeit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO hätte das Gericht zweiter Instanz eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen gehabt. Denn im Exekutionsverfahren geht es nicht um den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs (stRsp, 3 Ob 48/01g, zuletzt 3 Ob 263/06g; RIS-Justiz RS0115036).

Demnach wird das Rekursgericht seine Entscheidung entsprechend zu ergänzen haben. Nur für den Fall, dass es zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung kommen sollte, werden die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein. Bei einem Wert des Entscheidungsgegenstands mit zwar mehr als 4.000 EUR, nicht aber mehr als 20.000 EUR obliegt dagegen die Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2a, § 508 ZPO allein dem Rekursgericht, das in diesem Fall auch die Notwendigkeit eines Verbesserungsverfahrens zu prüfen hat (RIS-Justiz RS0109501; RS0109620; RS0109623).Demnach wird das Rekursgericht seine Entscheidung entsprechend zu ergänzen haben. Nur für den Fall, dass es zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung kommen sollte, werden die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein. Bei einem Wert des Entscheidungsgegenstands mit zwar mehr als 4.000 EUR, nicht aber mehr als 20.000 EUR obliegt dagegen die Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, ZPO allein dem Rekursgericht, das in diesem Fall auch die Notwendigkeit eines Verbesserungsverfahrens zu prüfen hat (RIS-Justiz RS0109501; RS0109620; RS0109623).

Anmerkung

E846573Ob155.07a

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.680XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00155.07A.0713.000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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