Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian L*****, vertreten durch Dr. Arno Klecan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Henry Karl S***** , vertreten durch Burgemeister & Alberer, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Klosterneuburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 19. April 2007, GZ 22 R 9/07i-21, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 28. November 2006, GZ 4 C 12/06d-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die Vorinstanzen bei der Auslegung des Mietvertrags im Hinblick auf die Frage, ob die Gewährung des Darlehens Bedingung für die Ausübung der Option auf Vertragsverlängerung oder bloße „Nebenabrede" sein sollte, auf Feststellungen zur Parteienabsicht zurückgegriffen haben, ist dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, eine vom Revisionswerber angestrebte gegenteilige Auslegung verwehrt (RIS-Justiz RS0017849 [T3] und [T4]; RS0043422 [T7] und [T15]; RS0043417). Die - bei Unanwendbarkeit des MRG grundsätzlich zulässige - Vereinbarung eines weiteren Auflösungsgrundes im Sinne des § 1118 ABGB erfordert eine klare Vereinbarung (RIS-Justiz RS0020946 [T6]). In der Auffassung der Vorinstanzen, der Nichtgewährung eines zugesagten Darlehens komme auch wertungsmäßig nicht gleiches Gewicht zu wie den übrigen in Lehre und Rechtsprechung als Voraussetzung für die Auflösung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB erörterten „wichtigen Gründen" (vgl nur Würth in Rummel, ABGB3, § 1118 Rz 3 mwN), ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal die von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Auflösungsgründe durchwegs - anders als im vorliegenden Fall - einen Zusammenhang mit den Mietverhältnis aufweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem darauf zu verweisen, dass der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen ohnedies zur Darlehensgewährung grundsätzlich bereit ist, jedoch Sicherheiten begehrt. Damit gelingt es dem Kläger aber nicht, Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Da die Vorinstanzen bei der Auslegung des Mietvertrags im Hinblick auf die Frage, ob die Gewährung des Darlehens Bedingung für die Ausübung der Option auf Vertragsverlängerung oder bloße „Nebenabrede" sein sollte, auf Feststellungen zur Parteienabsicht zurückgegriffen haben, ist dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, eine vom Revisionswerber angestrebte gegenteilige Auslegung verwehrt (RIS-Justiz RS0017849 [T3] und [T4]; RS0043422 [T7] und [T15]; RS0043417). Die - bei Unanwendbarkeit des MRG grundsätzlich zulässige - Vereinbarung eines weiteren Auflösungsgrundes im Sinne des Paragraph 1118, ABGB erfordert eine klare Vereinbarung (RIS-Justiz RS0020946 [T6]). In der Auffassung der Vorinstanzen, der Nichtgewährung eines zugesagten Darlehens komme auch wertungsmäßig nicht gleiches Gewicht zu wie den übrigen in Lehre und Rechtsprechung als Voraussetzung für die Auflösung des Bestandvertrages nach Paragraph 1118, ABGB erörterten „wichtigen Gründen" vergleiche nur Würth in Rummel, ABGB3, Paragraph 1118, Rz 3 mwN), ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal die von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Auflösungsgründe durchwegs - anders als im vorliegenden Fall - einen Zusammenhang mit den Mietverhältnis aufweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem darauf zu verweisen, dass der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen ohnedies zur Darlehensgewährung grundsätzlich bereit ist, jedoch Sicherheiten begehrt. Damit gelingt es dem Kläger aber nicht, Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Anmerkung
E849346Ob157.07tSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.163XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00157.07T.0713.000Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009