Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Ing. Berndt K*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Helga S*****, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 3 iVm § 30 Abs 2 WEG nachstehendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Ing. Berndt K*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Helga S*****, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, WEG nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 8. Mai 2007, AZ 5 Ob 22/07g, wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass auf Seite 2 vierter Absatz die Wortfolge „ , sondern dem der Antragsgegnerin" gestrichen wird.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts auf Seite 2 der bezeichneten Entscheidung lautet der Absatz 4 wie folgt:
In einer von der Antragsgegnerin im Herbst 2004 beantragten baurechtlichen Bewilligung betreffend ausschließlich einen Zubau, der nicht im Wohnungseigentum des Antragstellers sondern dem der Antragsgegnerin steht, wurden die im Wohnungseigentum des Antragstellers gelegenen Räumlichkeiten unrichtig bezeichnet, nämlich das Geschäftslokal Nr. 2, Schauraum und Büro als „Lager" und die Wohnung Nr. 5 als „zwei Büroräume, zwei Umkleideräume, ein Abstellraum und ein Gang".
Den maßgeblichen vorinstanzlichen Feststellungen ist jedoch nur zu entnehmen, dass der Zubau jedenfalls nicht im Wohnungseigentum des Antragstellers steht. Dem erkennenden Senat ist insofern bei Wiedergabe des Sachverhalts ein Fehler unterlaufen, als der Beisatz, dass der Zubau im Wohnungseigentum der Antragsgegnerin stehe, aktenmäßig nicht gedeckt war.
Diesen Beisatz kommt keine Entscheidungserheblichkeit zu, wie sich aus der rechtlichen Begründung des zitierten Beschlusses entnehmen lässt. Wohnungseigentum wird auch ausschließlich durch Einverleibung ins Grundbuch begründet und nicht durch Feststellungen in einem Gerichtsurteil, die mangels Erheblichkeit für die Entscheidung in der Sache gar keine Bindungswirkung zu erzeugen vermögen. Dennoch kann dem Berichtigungsantrag des Antragstellers nicht jegliches schutzwürdige Interesse an der begehrten Berichtigung abgesprochen werden, das zur Zurückweisung des Berichtigungsantrags zu führen hätte (vgl EvBl 2002/214; EFSlg 90.988 u.a.). Im Streit zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern könnte nämlich die Aufrechterhaltung dieser Feststellung weiteren Anlass zu rechtlichen Unklarheiten bieten.Diesen Beisatz kommt keine Entscheidungserheblichkeit zu, wie sich aus der rechtlichen Begründung des zitierten Beschlusses entnehmen lässt. Wohnungseigentum wird auch ausschließlich durch Einverleibung ins Grundbuch begründet und nicht durch Feststellungen in einem Gerichtsurteil, die mangels Erheblichkeit für die Entscheidung in der Sache gar keine Bindungswirkung zu erzeugen vermögen. Dennoch kann dem Berichtigungsantrag des Antragstellers nicht jegliches schutzwürdige Interesse an der begehrten Berichtigung abgesprochen werden, das zur Zurückweisung des Berichtigungsantrags zu führen hätte vergleiche EvBl 2002/214; EFSlg 90.988 u.a.). Im Streit zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern könnte nämlich die Aufrechterhaltung dieser Feststellung weiteren Anlass zu rechtlichen Unklarheiten bieten.
Dem Antrag folgende ist daher die begehrte Berichtigungzu veranlassen.
Anmerkung
E84558 5Ob22.07g-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00022.07G.0713.000Dokumentnummer
JJT_20070713_OGH0002_0050OB00022_07G0000_000