Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael P*****, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei St***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey, Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 45.357,74 sA, über den „Revisionsrekurs" des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12. April 2007, GZ 6 R 58/07g-17, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Jänner 2007, GZ 16 Cg 96/06g-13, aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Revisionsrekurs" des Klägers und der „Antrag auf Zurückweisung des Revisionsrekurses" des Beklagten werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht hat das Zwischenurteil der ersten Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof hat es in seine Entscheidung nicht aufgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (7 Ob 200/06x mit Verweis auf 991 BlgNR 17. GP 12). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher mangels eines derartigen Ausspruchs ein Aufhebungsbeschluss nicht - auch nicht etwa mit einem außerordentlichen Rechtsmittel oder, wie hier, unter Hinweis auf erhebliche Rechtsfragen - bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043880).Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (7 Ob 200/06x mit Verweis auf 991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 12). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher mangels eines derartigen Ausspruchs ein Aufhebungsbeschluss nicht - auch nicht etwa mit einem außerordentlichen Rechtsmittel oder, wie hier, unter Hinweis auf erhebliche Rechtsfragen - bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043880).
Das Rechtsmittel des Beklagten ist daher ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen. Aber auch der „Antrag auf Zurückweisung des Revisionsrekurses" der beklagten Partei ist unzulässig, weil dem Verfahrensgesetz eine Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist (7 Ob 200/06x; RIS-Justiz RS0043897).
Anmerkung
E84666 5Ob149.07hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00149.07H.0713.000Dokumentnummer
JJT_20070713_OGH0002_0050OB00149_07H0000_000