TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/16 2007/18/0650

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Veröffentlicht am 16.10.2007
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des R V in W, geboren 1975, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. August 2007, Zl. E1/320.860/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. August 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein kubanischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung "Künstler" gemäß § 19 Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG verfügt, welche vom 9. März 2005 bis 9. März 2006 gültig gewesen sei. Am 6. März 2006 habe er beim Magistrat der Stadt Wien einen Verlängerungsantrag "Künstler" eingebracht. Dem Antrag zufolge sei er in Wien bei Dr. P. wohnhaft, der zudem auch für sein finanzielles Auslangen sorgte. Der Beschwerdeführer sei laut Melderegister seit 19. Jänner 2005 im Bundesgebiet an der genannten Adresse gemeldet.

Am 6. März 2006 sei der Beschwerdeführer im Titelverfahren vernommen worden und habe ausgesagt, dass er ausgebildeter Tänzer wäre und eine universitäre Ausbildung als Tänzer in Havanna absolviert hätte. Zudem hätte er bis Mitte Jänner 2006 in einem näher bezeichneten Etablissement in Wien gearbeitet. Der bestehende Vertrag wäre gelöst worden, weil dieses Etablissement keine weiteren Subventionen mehr erhielte. Er wäre auf Arbeitssuche und würde, um seinen Lebensunterhalt nachzuweisen, eine Haftungserklärung und einen Leistungsnachweis des Haftenden vorlegen.

Am 7. März 2006 sei eine Haftungserklärung des Dr. P. gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG abgegeben worden.

Mit Verständigung des Magistrates der Stadt Wien vom 28. März 2006 sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass auf Grund der alleinigen Vorlage einer Haftungserklärung kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt werden könnte. In der Folge habe er um Fristerstreckung ersucht, weil er eine Anstellung als Künstler in Aussicht hätte. Am 1. Juni 2006 habe er einen Angestelltendienstvertrag des Unternehmens F. als geringfügig beschäftigter Tanzchoreograph vorgelegt.

Am 13. November 2006 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 NAG mitgeteilt worden, dass die von Dr. P. abgegebene Haftungserklärung zwar als tragfähig erschiene, jedoch § 61 Z. 1 NAG für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige als Künstler voraussetze, dass deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt seien. Zwar hätte der Beschwerdeführer einen Angestelltendienstvertrag als geringfügig beschäftigter Tanzchoreograph vorgelegt, jedoch wären in der Folge keine weitere Mitteilung über das Zustandekommen des künstlerischen Dienstverhältnisses, keine entsprechende Beschäftigungsbewilligung für Künstler und keine Lohnbestätigung vorgelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass er nicht bestrebt wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, und würde sein Lebensunterhalt ausschließlich durch Dr. P. gesichert. Dieser hätte für ihn eine Krankenversicherung abgeschlossen, und er wäre bei Dr. P. wohnhaft. Ein eigener Rechtstitel auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft fehlte zur Gänze.

Überdies sei der Beschwerdeführer in dieser Mitteilung vom 13. November 2006 von der Absicht in Kenntnis gesetzt worden, ein aufenthaltsbeendendes Verfahren einzuleiten, weil die Voraussetzungen zur Verlängerung des Aufenthaltstitels (keine überwiegende künstlerische Beschäftigung, kein eigener Rechtstitel auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft, kein Bestreben, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu sichern, und kein Bestreben, sich Deutschkenntnisse anzueignen und mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung zu beginnen) fehlten. Da vom Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Äußerungsfrist von 14 Tagen keine Stellungnahme abgegeben worden sei, sei der Akt an die erstinstanzliche Fremdenpolizeibehörde (Bundespolizeidirektion Wien) übermittelt und der erstinstanzliche Ausweisungsbescheid vom 20. Juni 2007 erlassen worden.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens und des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG sowie des § 11 Abs. 2 Z. 2 und 6, des § 25 Abs. 1 und des § 61 NAG führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Versagungsgründe des § 11 Abs. 2 Z. 2 und 6 NAG entgegenstünden. Überdies fehlten die Anspruchsvoraussetzungen des § 61 NAG. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei von der Titelbehörde über den Verlängerungsantrag abgesprochen worden und der entsprechende Antrag mit 20. Dezember 2006 abgelehnt worden. Mit diesem Tag sei auch die Aktenübermittlung an die Erstbehörde erfolgt.

Zwar sei angesichts des mehr als zweijährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen gewesen, doch sei dieser Eingriff deshalb zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten sei. Die Erlassung der Ausweisung sei daher im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei der etwa zweieinhalbjährige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Der ledige Beschwerdeführer habe über den angeführten Aufenthalt im Bundesgebiet hinausgehend hier weder substanzielle berufliche noch familiäre Bindungen. Das ihm zuzusprechende Interesse am weiteren Aufenthalt in Österreich sei daher gering. Dem stehe das maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf seine Lebenssituation wögen nicht schwerer als das in den genannten Versagungsgründen begründete große öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes und damit an der Abwendung der großen Gefahr, dass er künftighin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte. Die Erlassung der Ausweisung sei daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe auch keine Veranlassung bestanden, vom Ausspruch der Ausweisung im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

§ 25 Abs. 1 und 2 NAG lautet:

"§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist, und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 66 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Gemäß § 11 Abs. 2 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden (u.a.) nur erteilt werden, wenn (Z. 2) der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, und (Z. 6) der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) die Integrationsvereinbarung nach § 14 NAG oder ein einzelnes Modul bereits erfüllt hat, soweit er bereits ein Jahr niedergelassen war und ihm kein Aufschub gemäß § 14 Abs. 8 NAG gewährt wurde.

2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass dem Beschwerdeführer nach der Übermittlung des Aktes vom Magistrat der Stadt Wien an die Erstbehörde und vor Erlassung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides keine Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt worden sei. Im Fall der Einräumung einer Rechtfertigungsmöglichkeit hätte er darauf hinweisen können, dass er in seiner Eigenschaft als "Künstler/Tänzer" weitere Engagements erhalten habe, wodurch jegliche Bedenken, sein weiterer Aufenthalt würde zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen, widerlegt worden wären. Weiters hätte durch eine Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger festgestellt werden können, dass er "bereits für einen relevanten Zeitraum in den Wiener bzw. österreichischen Arbeitsmarkt integriert war" und durch seine Tätigkeit der öffentlichen Hand zugute kommende Leistungen in Form der Abfuhr von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen erbracht habe. Weiters habe der Beschwerdeführer im Verlängerungsverfahren die tragfähige Haftungserklärung des Dr. P. überreicht. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass "bei Durchführung einer Globalbetrachtung keine auch nur theoretischen Bedenken bejaht werden können", wonach ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass dem Beschwerdeführer seitens der Aufenthaltsbehörde gemäß § 25 Abs. 1 NAG das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen - so u.a., dass ein Rechtstitel auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft zur Gänze fehle und kein Bestreben erkennbar sei, dass er sich Deutschkenntnisse aneigne und mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung beginne - vorgehalten worden sei und er innerhalb der ihm gesetzten Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Vorhaltschreibens keine Stellungnahme abgegeben habe; er behauptet auch nicht, dass er über einen Rechtstitel für eine solche ortsübliche Unterkunft verfüge oder die Integrationsvereinbarung nach § 14 NAG oder zumindest ein einzelnes Modul bereits erfüllt habe. Da dem Beschwerdeführer das in § 25 Abs. 1 NAG vorgeschriebene Parteiengehör eingeräumt wurde, war die Erstbehörde nicht verpflichtet, ihn vor Erlassung ihres Ausweisungsbescheides nochmals zur Stellungnahme aufzufordern. Der behauptete Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

Da - wie bereits dargelegt - die Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft verfüge und die genannte Integrationsvereinbarung oder ein einzelnes Modul bereits erfüllt habe, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 und 6 NAG nicht erfüllt sind und somit diese Versagungsgründe vorliegen, keinen Bedenken.

2.3. In Fällen, in denen - wie vorliegend - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG durchzuführen ist (vgl. dazu im Folgenden), ist eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448, mwN).

2.4. Da der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels somit Versagungsgründe entgegenstehen, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

3. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der unbestrittenen Dauer von (lediglich) etwas mehr als zweieinhalb Jahren - die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid, von der Beschwerde unwidersprochen, davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 19. Jänner 2005 im Bundesgebiet gemeldet sei - berücksichtigt und im Hinblick darauf zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Nach den weiteren, insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer ledig und hat hier keine familiären Bindungen. Auch die Auffassung der belangten Behörde, dass er über keine substanziellen beruflichen Bindungen verfüge, begegnet keinem Einwand, legt die Beschwerde doch nicht dar, über welchen längerfristigen Engagementvertrag er während des Ausweisungsverfahrens oder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides verfügt habe.

Den nicht sehr gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0226), gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen begegnet die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Erlassung der Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und darüber hinaus den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kein größeres Gewicht zukomme als dem gegenläufigen öffentlichen Interesse (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180650.X00

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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