TE OGH 2007/7/19 3Nc13/07b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Raiffeisenkasse H***** reg. GenossenschaftmbH, H*****, vertreten durch Wetzl & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wider die verpflichtete Partei Dr. jur. Ferdinand Georg Ernst B*****, wegen 150.000 EUR sA, infolge Antrags der verpflichteten Partei auf Delegierung der Exekutionssache an das Bezirksgericht Graz-West, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag der verpflichteten Partei wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 7. März 2007, AZ 309 E 16/07b, zur Hereinbringung einer Forderung von 150.000 EUR sA die Exekution durch Zwangsversteigerung von Anteilen an einer bestimmten Liegenschaft der Katastralgemeinde Gries sowie einer im alleinigen Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft der Katastralgemeinde Raabs an der Thaya bewilligt. Das Bezirksgericht Graz-West ordnete in der Exekutionsbewilligung an, dass das Verfahren, soweit es die letztere Liegenschaft betrifft, ausgeschieden und an das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya abgetreten wird.

Der Verpflichtete beantragte die Delegierung dieses Verfahrens an das Bezirksgericht Graz-West gemäß § 31 JN mit der Begründung, durch die gemeinsame Führung der Zwangsversteigerungsverfahren beim Bezirksgericht Graz-West sei eine Vereinfachung und vor allem eine wesentliche Verringerung der Exekutionskosten zu erwarten. Dies sei „im Hinblick auf den hohen Streitwert der von der betreibenden Partei behaupteten Forderung offenkundig".Der Verpflichtete beantragte die Delegierung dieses Verfahrens an das Bezirksgericht Graz-West gemäß Paragraph 31, JN mit der Begründung, durch die gemeinsame Führung der Zwangsversteigerungsverfahren beim Bezirksgericht Graz-West sei eine Vereinfachung und vor allem eine wesentliche Verringerung der Exekutionskosten zu erwarten. Dies sei „im Hinblick auf den hohen Streitwert der von der betreibenden Partei behaupteten Forderung offenkundig".

Die betreibende Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Eine Verfahrensvereinfachung sei durch eine Verbindung der Exekutionsverfahren nicht zu erwarten. Die Liegenschaften seien über 300 km voneinander entfernt Eine (kostensparende) gemeinsame Schätzung beider Liegenschaften könnte aufgrund dieser großen Entfernung nicht vorgenommen werden. Interessenten an der in Waidhofen an der Thaya gelegenen Liegenschaft müssten zum Versteigerungstermin nach Graz anreisen, wodurch sie allenfalls ihr Interesse verlieren könnten. Auch der Verpflichtete selbst habe nicht konkret dargelegt, welche konkrete Vereinfachung oder Kostenersparnis er sich von einer Verbindung der Verfahren erwarte. Das Erstgericht äußerte sich ebenfalls ablehnend zum Delegierungsantrag und verwies darauf, dass eine Schätzung der in der Katastralgemeinde Gries gelegenen Liegenschaft bereits erfolgt sei. Eine Delegierung würde daher voraussichtlich sogar zu einer Verfahrensverzögerung führen. Aufgrund der Entfernung der Liegenschaft vom Versteigerungsort sei außerdem zu befürchten, dass Interessenten vom Bieten abgehalten werden. Eine allfällige Kostensenkung stehe in keinem Verhältnis zu dem bei einer Versteigerung in Waidhofen an der Thaya zu erwartenden höheren Meistbot.

Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich können Parteienanträge auf Delegierung auch im Exekutionsverfahren gestellt werden (Ballon in Fasching2, Rz 2 zu § 31 JN). Die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN soll aber nur ein Ausnahmefall sein. Keinesfalls sollte durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO3 Rz 4 zu § 31 JN; Ballon aaO Rz 6 zu § 31 JN; 3 Nd 1/02).Grundsätzlich können Parteienanträge auf Delegierung auch im Exekutionsverfahren gestellt werden (Ballon in Fasching2, Rz 2 zu Paragraph 31, JN). Die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, JN soll aber nur ein Ausnahmefall sein. Keinesfalls sollte durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO3 Rz 4 zu Paragraph 31, JN; Ballon aaO Rz 6 zu Paragraph 31, JN; 3 Nd 1/02).

Im vorliegenden Fall haben sowohl die betreibende Partei als auch das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zutreffend darauf hingewiesen, dass infolge der Entfernung der Liegenschaft vom Versteigerungsort Interessenten allenfalls vom Bieten abgehalten werden könnten. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung klar zu erkennen wäre, indem ein Vorteil der verpflichteten Partei den durch eine Delegierung für die betreibende Partei hervorgerufenen Nachteil eindeutig überwiege. Zudem hat die betreibende Partei der Delegierung widersprochen. Eine Delegierung nach § 31 JN ist somit abzulehnen.Im vorliegenden Fall haben sowohl die betreibende Partei als auch das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zutreffend darauf hingewiesen, dass infolge der Entfernung der Liegenschaft vom Versteigerungsort Interessenten allenfalls vom Bieten abgehalten werden könnten. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung klar zu erkennen wäre, indem ein Vorteil der verpflichteten Partei den durch eine Delegierung für die betreibende Partei hervorgerufenen Nachteil eindeutig überwiege. Zudem hat die betreibende Partei der Delegierung widersprochen. Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN ist somit abzulehnen.

Anmerkung

E84652 3Nc13.07b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030NC00013.07B.0719.000

Dokumentnummer

JJT_20070719_OGH0002_0030NC00013_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten