Kopf
BESCHLUSS
Das Landesgericht Wels als Berufungsgericht hat durch Dr. Pramendorfer als Vorsitzenden sowie Vizepräsidentin Dr. Kastner und Dr. Hohensinner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria F*****, Hausfrau, 4623 Gunskirchen, Strassern 2, vertreten durch Dr. Josef K*****, Rechtsanwalt in 4623 G*****, wider die beklagten Parteien 1. Siegfried Z*****, Angestellter, 4600 Wels, Porzellangasse 37; 2. G***** Versicherungs AG, 4010 Linz, Adalbert Stifter Platz 2, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang ***** Rechtsanwalt in 4010 Linz, wegen € 4.926,75 s.A. und Feststellung, über die Berufung (ON 32) der Klägerin, Berufungsinteresse € 4.926,75 s.A. gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 23.4.2007, 8 C 99/06 h - 31, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil, das im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens als unangefochten unberührt bleibt, im Umfang der Abweisung von €
4.926,75 s.A. aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gleich weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu behandeln.
Text
Begründung:
Am 15.9.2004 ereignete sich in Wels auf der Vogelweiderstraße ein Verkehrsunfall zwischen dem von der Klägerin gelenkten PKW mit dem Kennzeichen ***** BG einerseits und dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, zum Unfallszeitpunkt bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW ***** andererseits, wobei der Erstbeklagte das vor einem Zebrastreifen angehaltene Klagsfahrzeug übersehen hatte und auf dieses aufgefahren war.
Die Klägerin begehrte unter Anrechnung am 17.3.2006 akontierter €
2.000,- auf die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens und auf physikalische Behandlungskosten (eingeschränkt) € 4.926,75 s.A., bestehend aus € 3.600,-- Schmerzensgeld, € 490,-- an Kosten einer Haushaltshilfe, € 247,80 an Fahrtkosten zu Therapien und zum Sachverständigen, (restlich) €
391,36 Behandlungskosten, € 80,-- Spesen, € 70,-- Arzthonorare und €
47,50 Pflegegebühren (samt Telefonaten), sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für sämtliche zukünftigen Unfallfolgen; sie behauptete, sie habe am Nachmittag des Unfallstages bereits Schmerzen verspürt und habe sich am (darauffolgenden) 16.9.2004 im AKH Wels behandeln lassen müssen, wo Zerrungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an der rechten Schulter festgestellt worden seien. Ab 16.9.2004 sei sie im Krankenstand gewesen und von ihrem Hausarzt behandelt worden, der sie wegen verstärkter Schmerzen am 1.10.2004 ins AKH Wels einliefern habe lassen. Bei einer unfallchirurgischen Kontrolluntersuchung am 3.10.2004 hätten schon seit mehreren Tagen akute Lendenwirbelsäulenbeschwerden bestanden, sowie ausstrahlende Schmerzen in den linken Ober- und Unterschenkel bis zum Sprunggelenk. Die Klägerin sei deshalb vom 3.10. bis 7.10.2004 stationär aufgenommen worden. In der Folge sei sie bis 23.12.2004 im Krankenstand gewesen und habe sodann bis 21.6.2005 aufgrund der bestehenden Schmerzen physikalische Therapien absolviert.
Die beklagten Parteien anerkannten das alleinige Verschulden des Erstbeklagten am Unfall, bestritten aber die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche mit der Behauptung, dass die von der Klägerin behaupteten Verletzungen - zumindest in diesem Ausmaß - bei dem Unfall gar nicht eingetreten sein konnten. Dauerfolgen würden nicht bestehen, Spätfolgen seien mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Fahrtkosten für Behandlungen im Krankenhaus Wels, Ambulatorium der OÖ Gebietskrankenkasse und im physikalischen Institut seien ebenfalls nicht unfallskausal.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und stellte hiezu fest:
Der Erstbeklagte stieß mit rund 20 km/h gegen das Klagsfahrzeug, wodurch dieses eine Geschwindigkeitsänderung von rund 9 km/h bzw. eine mittlere Fahrgastzellenbeschleunigung von rund 2,5 g erreichte. Aus technischer Sicht können die von der Klägerin behaupteten Verletzungen im Hinblick auf diese (geringe) Geschwindigkeitsänderung nicht erklärt werden. Die Klägerin suchte am nächsten Tag die Unfallambulanz des Klinikums der Kreuzschwestern in Wels auf und klagte dort über Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie in der rechten Schulter. Äußere Verletzungszeichen waren nicht feststellbar. Als Diagnose wurde eine Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäule beschrieben und eine Zerrung der rechten Schulter bestätigt. Die Klägerin erhielt ein Schmerzmittel und ein schmerzstillendes Gel zum Einreiben und konnte noch am Untersuchungstag in häusliche Pflege entlassen werden. In weiterer Folge wurden zahlreiche Behandlungen vorgenommen. Bei der Klägerin bestehen unfallfremde Bandscheibenvorfälle und degenerative Veränderungen des Skelettsystems. Dass die von der Klägerin behaupteten Verletzungen auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, bzw. durch den Unfall verursacht wurden, war nicht feststellbar. Unfallkausale Spät- und Dauerfolgen sind auszuschließen. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden sind einem schicksalhaften Leiden zuzuschreiben und stehen in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem Unfall vom 15.9.2004. Die Klägerin hatte schon im Jahr 1986 einen Bandscheibenvorfall in der Lendenwirbelsäule. 1994 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Zerrung der Halswirbelsäule und wurde auch im Jahr 1995 ein Bandscheibenvorfall im Segment C 3/C 4 rechts diagnostiziert. Am 20.1.2003 suchte die Klägerin wegen Beschwerden die orthopädische Abteilung des AKH Wels auf. Es wurde dort mit einer Behandlung begonnen. Da es zu keiner Schmerzverbesserung kam wurde die Klägerin am 28.1.2003 stationär in die Orthopädie aufgenommen. Es wurde ein Bandscheibenvorfall im Halswirbelbereich im Segment C 6/C 7 festgestellt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin hätte die ihre Rechtsansprüche begründeten Tatsachen beweisen müssen. Der Beweis für die Kausalität des Unfalls für den Eintritt ihrer Verletzungen sei der Klägerin misslungen, weshalb das Klagebegehren abgewiesen werden müssen.
Gegen dieses Urteil im Umfang der Abweisung des Leistungsbegehrens richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin mit dem primären Antrag auf Abänderung dahin, dass diesem stattgegeben werde. Die Beklagten beantragten in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung, über die nach § 492 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung berechtigt.Die Berufung, über die nach Paragraph 492, Absatz eins, ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung berechtigt.
Die Berufungswerberin rügt als Verfahrensmangel und unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, dass ihrem Antrag (zu AS 114 in ON 29) auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigen-Gutachtens zum Beweis dafür, dass aufgrund der massiven Vorschädigung ihrer Wirbelsäule die vorliegende Anstoßgeschwindigkeit zu einer Verletzung der Halswirbelsäule führte, nicht stattgegeben wurde und führt aus, das Erstgericht hätte das Gutachten des Sachverständigen Dr. L***** nicht als unbedenklich und hinreichend erachten dürfen, um darauf seine Feststellungen zur mangelnden Kausalität des Unfalles für die Verletzungen der Klägerin zu gründen. Im weiteren rügt sie auch als Verfahrensmangel, dass sie das Erstgericht zu ihren (vor und nach dem Unfall bestehenden) Beschwerden, insbesondere auch zu deren Auftreten noch am Unfalltag, nicht als Partei einvernahm.
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass ein beschlossenes Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird. Ob ein eingeholtes Gutachten als schlüssig und überzeugend die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, oder ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, sind Fragen der Beweiswürdigung und daher mit dieser anzufechten (RIS-Justiz RS 0043320; RS 0043163; 6 Ob 49/04 f u.a.). Ist ein abgegebenes Gutachten ungenügend, werden von Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, oder auch bei besonderer Schwierigkeit der Sache, ist eine Ergänzung bzw. Neubegutachtung anzuordnen (vgl. RIS-Justiz RS 0040588; Rechberger, ZPO3 §§ 360, 362, Rz 4 MGA JN/ZPO16 § 362 ZPO E 6 mwN). Die Beurteilung der Kausalität des Eintrittes von Wirbelsäulenverletzungen (insbesondere HWS -Verletzungen) ist einerseits anhand der Art und Intensität des Unfallereignisses, insbesondere der Auffahrwucht und der damit zusammenhängenden Schleuderwirkungen, andererseits anhand des Verletzungsbildes und der Auswirkungen eines Ereignisses auf die konkret vom Ereignis betroffene Person vorzunehmen. Der technische Sachverständige liefert die Grundlagen für jene Kräfte und Beschleunigungswerte, die im Zuge eines Unfallgeschehens wirksam wurden, der medizinische Sachverständige hat anhand dieser Grundlagen auf die Auswirkungen auf den Körper unter Berücksichtigung der physiologischen Eigenschaften des Geschädigten einzugehen (vgl. hg 22 R 384/04 h; Stradal in Handbuch des Verkehrsunfalles, 5. Teil I/130 f). Zur Verletzungswahrscheinlichkeit bei geringen Beschleunigungswerten werden im medizinisch - orthopädischen Fachschrifttum verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. 2 Ob 173/01 g und zuletzt Laubichler in RZ 2006, 30). Die weitaus überwiegende Fachmeinung geht dahin, dass bei einer unter 11 km/h liegenden Geschwindigkeitsänderung (Beschleunigung unter 3 g) in der Regel Verletzungen der Halswirbelsäule zwar biomechanisch nicht erklärbar sind, dass es aber gerade bei Personen mit erheblichen Vorschäden auch bei geringeren Geschwindigkeitsänderungen sehr wohl zu Verletzungen kommen kann (Stradal aaO Rz I/131; vgl. auch Wielke in ZVR 2000, 152). Dies erscheint auch naheliegend, weil Vorschäden die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass auch geringere biomechanische Kräfte zu negativen Auswirkungen auf den Körper führen, insbesondere Schmerzzustände auslösen. Im Fachschrifttum und in der bundesdeutschen Rechtssprechung (vgl. die Nachweise im Urteil des BGH VI ZR 139/02) wird nun auch die Annahme einer generellen Harmlosigkeitsgrenze eher abgelehnt, die besagte, dass es bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 4 und 10 km/h generell nicht zu einer Verletzung der Halswirbelsäule kommen könne. Völlig unstrittig ist jedenfalls, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung abhängig gemacht werden darf, sondern dass jedenfalls die konkreten physiologischen Gegebenheiten des Verletzten im medizinischen Gutachten detailliert berücksichtigt werden müssen. Das vorliegende medizinische Gutachten geht an sich davon aus, dass bei einem Wert einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h (hier von 9 km/h) Verletzungsfolgen ausgeschlossen seien. Im Ergebnis hat der Sachverständige eine (technische) Harmlosigkeitsgrenze herangezogen und im Wesentlichen unter Berufung auf die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung der Klägerin ausgeschlossen. Er führte zwar aus, die Vorerkrankungen und degenerativen Beschwerden der Klägerin berücksichtigt zu haben (zu AS 110 in ON 29), erklärte aber nicht näher, wie dies geschehen sei und und weshalb - anders als dies zu erwarten wäre - die bestehenden erheblichen Vorschäden an seiner Einschätzung nichts ändern könnten. Die zur Berücksichtigung der Vorschäden im Gutachten abgegebene Begründung war daher ungenügend. Der vorprozessual beigezogene Gutachter Dr. Sc***** erachtete in seinem Privatgutachten (Beilage ./J) eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule durch den Unfall als möglich. Es mochte zutreffen, dass diese Aussage in Unkenntnis der konkreten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung getroffen wurde, doch konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Kalkül des Privatgutachters gerade die Vorschäden besonders berücksichtigt worden waren. Weshalb die bestehenden Vorschäden im Ergebnis nicht von Bedeutung seien, war jedenfalls ungenügend begründet und nicht konkret nachvollziehbar. Zudem durfte auch die im Krankenhaus erstellte (Erst-)Diagnose nicht ohne weiteres nur mit dem Hinweis auf bloß subjektive Angaben der Klägerin relativiert werden, wenn gar nicht geklärt werden konnte, wie die dort durchgeführte Untersuchung konkret von statten ging.Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass ein beschlossenes Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird. Ob ein eingeholtes Gutachten als schlüssig und überzeugend die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, oder ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, sind Fragen der Beweiswürdigung und daher mit dieser anzufechten (RIS-Justiz RS 0043320; RS 0043163; 6 Ob 49/04 f u.a.). Ist ein abgegebenes Gutachten ungenügend, werden von Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, oder auch bei besonderer Schwierigkeit der Sache, ist eine Ergänzung bzw. Neubegutachtung anzuordnen vergleiche RIS-Justiz RS 0040588; Rechberger, ZPO3 Paragraphen 360,, 362, Rz 4 MGA JN/ZPO16 Paragraph 362, ZPO E 6 mwN). Die Beurteilung der Kausalität des Eintrittes von Wirbelsäulenverletzungen (insbesondere HWS -Verletzungen) ist einerseits anhand der Art und Intensität des Unfallereignisses, insbesondere der Auffahrwucht und der damit zusammenhängenden Schleuderwirkungen, andererseits anhand des Verletzungsbildes und der Auswirkungen eines Ereignisses auf die konkret vom Ereignis betroffene Person vorzunehmen. Der technische Sachverständige liefert die Grundlagen für jene Kräfte und Beschleunigungswerte, die im Zuge eines Unfallgeschehens wirksam wurden, der medizinische Sachverständige hat anhand dieser Grundlagen auf die Auswirkungen auf den Körper unter Berücksichtigung der physiologischen Eigenschaften des Geschädigten einzugehen vergleiche hg 22 R 384/04 h; Stradal in Handbuch des Verkehrsunfalles, 5. Teil I/130 f). Zur Verletzungswahrscheinlichkeit bei geringen Beschleunigungswerten werden im medizinisch - orthopädischen Fachschrifttum verschiedene Auffassungen vertreten vergleiche 2 Ob 173/01 g und zuletzt Laubichler in RZ 2006, 30). Die weitaus überwiegende Fachmeinung geht dahin, dass bei einer unter 11 km/h liegenden Geschwindigkeitsänderung (Beschleunigung unter 3 g) in der Regel Verletzungen der Halswirbelsäule zwar biomechanisch nicht erklärbar sind, dass es aber gerade bei Personen mit erheblichen Vorschäden auch bei geringeren Geschwindigkeitsänderungen sehr wohl zu Verletzungen kommen kann (Stradal aaO Rz I/131; vergleiche auch Wielke in ZVR 2000, 152). Dies erscheint auch naheliegend, weil Vorschäden die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass auch geringere biomechanische Kräfte zu negativen Auswirkungen auf den Körper führen, insbesondere Schmerzzustände auslösen. Im Fachschrifttum und in der bundesdeutschen Rechtssprechung vergleiche die Nachweise im Urteil des BGH römisch VI ZR 139/02) wird nun auch die Annahme einer generellen Harmlosigkeitsgrenze eher abgelehnt, die besagte, dass es bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 4 und 10 km/h generell nicht zu einer Verletzung der Halswirbelsäule kommen könne. Völlig unstrittig ist jedenfalls, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung abhängig gemacht werden darf, sondern dass jedenfalls die konkreten physiologischen Gegebenheiten des Verletzten im medizinischen Gutachten detailliert berücksichtigt werden müssen. Das vorliegende medizinische Gutachten geht an sich davon aus, dass bei einem Wert einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h (hier von 9 km/h) Verletzungsfolgen ausgeschlossen seien. Im Ergebnis hat der Sachverständige eine (technische) Harmlosigkeitsgrenze herangezogen und im Wesentlichen unter Berufung auf die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung der Klägerin ausgeschlossen. Er führte zwar aus, die Vorerkrankungen und degenerativen Beschwerden der Klägerin berücksichtigt zu haben (zu AS 110 in ON 29), erklärte aber nicht näher, wie dies geschehen sei und und weshalb - anders als dies zu erwarten wäre - die bestehenden erheblichen Vorschäden an seiner Einschätzung nichts ändern könnten. Die zur Berücksichtigung der Vorschäden im Gutachten abgegebene Begründung war daher ungenügend. Der vorprozessual beigezogene Gutachter Dr. Sc***** erachtete in seinem Privatgutachten (Beilage ./J) eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule durch den Unfall als möglich. Es mochte zutreffen, dass diese Aussage in Unkenntnis der konkreten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung getroffen wurde, doch konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Kalkül des Privatgutachters gerade die Vorschäden besonders berücksichtigt worden waren. Weshalb die bestehenden Vorschäden im Ergebnis nicht von Bedeutung seien, war jedenfalls ungenügend begründet und nicht konkret nachvollziehbar. Zudem durfte auch die im Krankenhaus erstellte (Erst-)Diagnose nicht ohne weiteres nur mit dem Hinweis auf bloß subjektive Angaben der Klägerin relativiert werden, wenn gar nicht geklärt werden konnte, wie die dort durchgeführte Untersuchung konkret von statten ging.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren ein weiteres Gutachten eines medizinischen oder orthopädischen Sachverständigen einholen müssen, das insbesondere auf die Vorerkrankungen der Klägerin näher eingeht und zur Verletzungswahrscheinlichkeit unter diesem Aspekt näher begründete Ausführungen enthält. Zum Zeitpunkt des Auftretens von Beschwerden, bzw. zum Befinden der Klägerin vor dem Unfall wird auch die Klägerin noch einvernommen werden müssen. Auch diese Umstände sind für eine vollständige Entscheidungsgrundlage wesentlich, weil nicht vorgreifend gesagt werden darf, dass eine allfällig tatsächliche Schmerzfreiheit der Klägerin vor dem Unfall für die Beurteilung Kausalitätsfrage völlig ohne Bedeutung wäre. Erst auf Grund der weiteren Beweisaufnahmen wird eine Tatsachenwertung getroffen werden können, ob und allenfalls welche Beschwerden die Klägerin auf Grund des Unfall es erlitt, bzw. ob sich allenfalls die krankheitsbedingte Anlage der Klägerin durch den Unfall durch aufgetretene Beschwerden bzw. Schmerzen - allenfalls auch nur vorübergehend - verschlimmerte. Verletzung im Sinne des § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, also auch das (bloße) Verursachen von Schmerzen, auch wenn der Körper selbst keine nachteiligen Veränderungen erlitten haben sollte (RIS-Justiz RS 0030792; 9 Ob 36/00 k u.a.). Die Beklagten hätten daher für eine allenfalls auch nur vorübergehende Verschlechterung durch (zusätzlich) verursachte Schmerzen zu haften (vgl. RIS-Justiz RS 0022746; 2 Ob 143/02x; 7 Ob 137/04d). Das Verfahren bedurfte in diesem Sinn der Ergänzung.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren ein weiteres Gutachten eines medizinischen oder orthopädischen Sachverständigen einholen müssen, das insbesondere auf die Vorerkrankungen der Klägerin näher eingeht und zur Verletzungswahrscheinlichkeit unter diesem Aspekt näher begründete Ausführungen enthält. Zum Zeitpunkt des Auftretens von Beschwerden, bzw. zum Befinden der Klägerin vor dem Unfall wird auch die Klägerin noch einvernommen werden müssen. Auch diese Umstände sind für eine vollständige Entscheidungsgrundlage wesentlich, weil nicht vorgreifend gesagt werden darf, dass eine allfällig tatsächliche Schmerzfreiheit der Klägerin vor dem Unfall für die Beurteilung Kausalitätsfrage völlig ohne Bedeutung wäre. Erst auf Grund der weiteren Beweisaufnahmen wird eine Tatsachenwertung getroffen werden können, ob und allenfalls welche Beschwerden die Klägerin auf Grund des Unfall es erlitt, bzw. ob sich allenfalls die krankheitsbedingte Anlage der Klägerin durch den Unfall durch aufgetretene Beschwerden bzw. Schmerzen - allenfalls auch nur vorübergehend - verschlimmerte. Verletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, also auch das (bloße) Verursachen von Schmerzen, auch wenn der Körper selbst keine nachteiligen Veränderungen erlitten haben sollte (RIS-Justiz RS 0030792; 9 Ob 36/00 k u.a.). Die Beklagten hätten daher für eine allenfalls auch nur vorübergehende Verschlechterung durch (zusätzlich) verursachte Schmerzen zu haften vergleiche RIS-Justiz RS 0022746; 2 Ob 143/02x; 7 Ob 137/04d). Das Verfahren bedurfte in diesem Sinn der Ergänzung.
Der ausgesprochene Kostenvorbehalt gründete sich auf § 52 ZPO. Ein weiterer Rechtszug war nicht zu eröffnen, weil hier keine Rechtssondern Tatfragen zur Klärung anstanden.Der ausgesprochene Kostenvorbehalt gründete sich auf Paragraph 52, ZPO. Ein weiterer Rechtszug war nicht zu eröffnen, weil hier keine Rechtssondern Tatfragen zur Klärung anstanden.
Landesgericht Wels, Abteilung 23,
Anmerkung
EWE00014 23R132.07mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00519:2007:02300R00132.07M.0724.000Dokumentnummer
JJT_20070724_LG00519_02300R00132_07M0000_000