TE OGH 2007/7/26 10ObS74/07s

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Heinz Ehmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz T*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Stefan Aberer, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2007, GZ 23 Rs 15/07p-55, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber macht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf den Einbehalt bzw die Aufrechnungsmöglichkeit im Falles des Überbezuges einer Ausgleichszulage mit einer Leistung aus dem liechtensteinischen Pensionssystem fehle. Im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein seien die EWG-Verordnungen Nr 1408/71 und 574/72 anzuwenden, welche jedoch keine konkreten Aufrechnungsbestimmungen betreffend Überbezüge von Ausgleichszulagen enthielten. Nach Art 111 der Durchführungsverordnung (EWG) Nr 574/72 finde eine Rückforderung des Versicherungsträgers von vom Träger eines anderen Mitgliedstaats zu viel bezahlten Beträgen nur dann statt, wenn es sich dabei um Leistungen aufgrund von Invalidität, Alter und Tod handle. Die Gewährung einer Ausgleichszulage sei hievon nicht umfasst und es hätte daher eine Überweisung des einbehaltenen Betrages an den „forderungsberechtigten" Versicherungsträger nicht erfolgen dürfen. Auch der Bestimmung des § 296 Abs 4 ASVG lasse sich nicht entnehmen, dass damit auch die Möglichkeit einer Aufrechnung gegen eine rückwirkend zuerkannte Pension eines ausländischen Versicherungsträgers zulässig sei.Der Revisionswerber macht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf den Einbehalt bzw die Aufrechnungsmöglichkeit im Falles des Überbezuges einer Ausgleichszulage mit einer Leistung aus dem liechtensteinischen Pensionssystem fehle. Im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein seien die EWG-Verordnungen Nr 1408/71 und 574/72 anzuwenden, welche jedoch keine konkreten Aufrechnungsbestimmungen betreffend Überbezüge von Ausgleichszulagen enthielten. Nach Artikel 111, der Durchführungsverordnung (EWG) Nr 574/72 finde eine Rückforderung des Versicherungsträgers von vom Träger eines anderen Mitgliedstaats zu viel bezahlten Beträgen nur dann statt, wenn es sich dabei um Leistungen aufgrund von Invalidität, Alter und Tod handle. Die Gewährung einer Ausgleichszulage sei hievon nicht umfasst und es hätte daher eine Überweisung des einbehaltenen Betrages an den „forderungsberechtigten" Versicherungsträger nicht erfolgen dürfen. Auch der Bestimmung des Paragraph 296, Absatz 4, ASVG lasse sich nicht entnehmen, dass damit auch die Möglichkeit einer Aufrechnung gegen eine rückwirkend zuerkannte Pension eines ausländischen Versicherungsträgers zulässig sei.

Richtig ist, dass die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 keine Bestimmung über die Aufrechnung enthält (vgl 10 ObS 304/97x = SSV-NF 12/2 = RIS-Justiz RS0109349). Für Rückforderungsansprüche des Trägers eines Mitgliedstaats betreffend nicht geschuldete Zahlungen kommt Art 111 der Durchführungsverordnung (EWG) Nr 574/72 in Betracht. Diese Bestimmung eröffnet im Falle der Zuvielleistung grundsätzlich die Möglichkeit der Verrechnung von Rückforderungsansprüchen des Trägers eines fremden Mitgliedstaates mit Leistungsansprüchen gegen einen anderen Mitgliedstaat. Soweit diese Bestimmung normiert, dass der Träger, der die relevante „Vorleistung" erbracht hat (hier der österreichische) von dem Träger, der aufgrund der späteren Entscheidungen Nachzahlungen zu erbringen hat (hier der liechtensteinische), verlangen kann, dass der entsprechende Betrag einzubehalten ist, wird nur eine gegenseitige Verpflichtung der Versicherungsträger der Mitgliedstaaten im Interesse der gegenseitigen Wahrung der Interessen normiert. Wird ein Ersuchen in diesem Sinne gestellt, so ist der nachzahlungspflichtige Träger zum Einbehalt und zur Überweisung an den forderungsberechtigten Träger verpflichtet. Die Bestimmung betrifft somit nur das Rechtsverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern zweier Vertragsstaaten (SSV-NF 15/46; 12/2).Richtig ist, dass die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 keine Bestimmung über die Aufrechnung enthält vergleiche 10 ObS 304/97x = SSV-NF 12/2 = RIS-Justiz RS0109349). Für Rückforderungsansprüche des Trägers eines Mitgliedstaats betreffend nicht geschuldete Zahlungen kommt Artikel 111, der Durchführungsverordnung (EWG) Nr 574/72 in Betracht. Diese Bestimmung eröffnet im Falle der Zuvielleistung grundsätzlich die Möglichkeit der Verrechnung von Rückforderungsansprüchen des Trägers eines fremden Mitgliedstaates mit Leistungsansprüchen gegen einen anderen Mitgliedstaat. Soweit diese Bestimmung normiert, dass der Träger, der die relevante „Vorleistung" erbracht hat (hier der österreichische) von dem Träger, der aufgrund der späteren Entscheidungen Nachzahlungen zu erbringen hat (hier der liechtensteinische), verlangen kann, dass der entsprechende Betrag einzubehalten ist, wird nur eine gegenseitige Verpflichtung der Versicherungsträger der Mitgliedstaaten im Interesse der gegenseitigen Wahrung der Interessen normiert. Wird ein Ersuchen in diesem Sinne gestellt, so ist der nachzahlungspflichtige Träger zum Einbehalt und zur Überweisung an den forderungsberechtigten Träger verpflichtet. Die Bestimmung betrifft somit nur das Rechtsverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern zweier Vertragsstaaten (SSV-NF 15/46; 12/2).

Selbst wenn man im Sinne der Ausführungen des Revisionswerbers davon ausgeht, dass es sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung bei Invalidität, Alter oder Tod iSd Art 111 Abs 1 der VO 574/72 handelt (vgl aber die ähnliche „Fürsorgeleistungen" betreffende Bestimmung des Art 111 Abs 3 der VO 574/72), würde dies an der Aufrechnungsmöglichkeit der beklagten Partei nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ebenso wenig etwas ändern, wie beispielsweise der Umstand, dass der österreichische Versicherungsträger kein entsprechendes „Verlangen" iSd Art 111 der VO 574/72 gestellt hätte (vgl SSV-NF 12/2). § 296 Abs 4 ASVG enthält dazu eine zur Hintanhaltung einer Bereicherung des betroffenen Pensionisten geschaffene Sondernorm für eine Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherungsträgers im Fall des Überbezuges einer Ausgleichszulage. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, lässt diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut („Leistungen aus einer Pensionsversicherung") nicht nur die Aufrechnung gegen Pensionsnachzahlungen nach dem ASVG, sondern gegen Nachzahlungen aus jedem - auch ausländischen - Pensionssystem zu (vgl SSV-NF 12/2; 8/109; RIS-Justiz RS0084886).Selbst wenn man im Sinne der Ausführungen des Revisionswerbers davon ausgeht, dass es sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung bei Invalidität, Alter oder Tod iSd Artikel 111, Absatz eins, der VO 574/72 handelt vergleiche aber die ähnliche „Fürsorgeleistungen" betreffende Bestimmung des Artikel 111, Absatz 3, der VO 574/72), würde dies an der Aufrechnungsmöglichkeit der beklagten Partei nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ebenso wenig etwas ändern, wie beispielsweise der Umstand, dass der österreichische Versicherungsträger kein entsprechendes „Verlangen" iSd Artikel 111, der VO 574/72 gestellt hätte vergleiche SSV-NF 12/2). Paragraph 296, Absatz 4, ASVG enthält dazu eine zur Hintanhaltung einer Bereicherung des betroffenen Pensionisten geschaffene Sondernorm für eine Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherungsträgers im Fall des Überbezuges einer Ausgleichszulage. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, lässt diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut („Leistungen aus einer Pensionsversicherung") nicht nur die Aufrechnung gegen Pensionsnachzahlungen nach dem ASVG, sondern gegen Nachzahlungen aus jedem - auch ausländischen - Pensionssystem zu vergleiche SSV-NF 12/2; 8/109; RIS-Justiz RS0084886).

Da somit die Entscheidungen der Vorinstanzen mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang stehen und erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO daher nicht geltend gemacht werden, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da somit die Entscheidungen der Vorinstanzen mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang stehen und erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO daher nicht geltend gemacht werden, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E8498210ObS74.07s

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inzuvo 2007/71 S 101 (Neumayr, tabellarische Übersicht) - zuvo 2007,101(Neumayr, tabellarische Übersicht) = ARD 5850/3/2008 = SSV-NF 21/50XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00074.07S.0726.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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