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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Z I in T, geboren 1976, vertreten durch Dr. Johannes Hofmann, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 38, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Mai 2004, Zl. St 53/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. Mai 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) habe (in ihrem Bescheid vom 4. Februar 2004) den folgenden relevanten Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer halte sich seit 28. November 1989 (Ausstellung des ersten Sichtvermerkes) in Österreich auf. Am 31. Juli 1991 sei ihm ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt worden.
Schon mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 18. Mai 1995 sei über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden. Im Hinblick darauf sei ihm von dieser Behörde am 1. Juni 1995 zur Kenntnis gebracht worden, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen würde, sollte er sich weiterhin nicht an die österreichische Rechtsordnung halten.
Am 25. August 1998 und 13. August 1998 sei über ihn von der Bundespolizeidirektion Wels gemäß § 52 Z. 10a StVO bzw. § 20 Abs. 2 leg. cit. jeweils eine Geldstrafe verhängt worden.
Am 23. Juni 1998 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Wels wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 1. Februar 1998, gegen
2.15 Uhr, im Saal eines Pfarrheimes im Zug einer verbalen Auseinandersetzung ein Trinkglas vorsätzlich gegen den Kopf eines anderen geworfen habe, wodurch dieser an der linken Gesichtshälfte (tiefe Schnittwunden) und am linken Auge schwer verletzt worden sei.
Am 5. November 1998 sei dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wels nochmals zur Kenntnis gebracht worden, dass gegen ihn bei weiteren schwerwiegenden Vergehen ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könnte.
Wegen einer weiteren Verwaltungsübertretung am 9. Februar 1999 sei über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels (rechtskräftig mit 26. Februar 1999) gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ("Halte- und Parkverbot") eine Geldstrafe verhängt worden.
Am 24. September 1999 habe der Gendarmerieposten Sattledt gegen ihn Strafanzeige wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung erstattet, die von der Staatsanwaltschaft Wels am 29. Jänner 2000 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt worden sei.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels (rechtskräftig am 1. Februar 2000) sei über ihn gemäß § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz eine Geldstrafe verhängt worden.
Am 5. Juli 2000 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Grieskirchen wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 22. Dezember 1999 nach einer wörtlichen und tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen einen im Betrieb befindlichen Flämmer (Schweißbrenner) gegen dessen Gesicht gerichtet habe, wodurch dieser Verbrennungen zweiten Grades im Bereich des rechten Ohres erlitten habe.
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 18. Jänner 2001 sei über ihn gemäß § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden.
Am selben Tag sei dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wels nochmals zur Kenntnis gebracht worden, dass gegen ihn bei weiteren schwerwiegenden Vergehen ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könnte.
Mit Strafverfügung vom 28. Juni 2001 habe die Bundespolizeidirektion Wels gegen ihn gemäß § 24 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt.
Am 9. November 2001 sei gegen ihn von der Bundespolizeidirektion Wels wegen Verdachtes der Körperverletzung wiederum Strafanzeige erstattet worden, welche Anzeige nach § 88 Abs. 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung) von der Staatsanwaltschaft Wels gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt worden sei.
Am 12. Dezember 2002 sei über den Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt und aus Anlass dieses Urteiles die mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23. Juni 1998 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen worden, weil er am 28. Oktober 2001 einem anderen mehrere Schläge und Fußtritte versetzt habe, wodurch dieser eine Mehrzahl von Prellungen, eine Mikrohämaturie und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten habe.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass dem einleitenden Einwand des Beschwerdeführers in seiner Berufungsschrift, dass die Strafanzeigen des Gendarmeriepostens Sattledt vom 24. September 1999 und der Bundespolizeidirektion Wels vom 9. November 2001 von der Staatsanwaltschaft Wels jeweils zurückgelegt worden und daher nicht heranzuziehen wären, zu entgegnen sei, dass, "wie aus der Sachverhaltsfeststellung durch die Erstbehörde ersichtlich ist, diese Tatsachen korrekt ausgeführt wurden, weshalb von einer korrekten Verwertung im Rahmen der Entscheidungsfindung auszugehen ist."
Der Beschwerdeführer sei seit November 1989, sohin seit mehr als 14 Jahren, ununterbrochen in Österreich, habe seither hier seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt und habe hier seine Schulbildung abgeschlossen. Seit 29. März 1993 sei er durchgehend bei einem näher genannten Unternehmen beschäftigt. Er sei seit 2. November 2001 mit D. verheiratet und habe mit ihr zwei minderjährige Kinder, nämlich die am 8. Jänner 2002 geborene V. und die am 21. Juli 2003 geborene P. Er sei für seine Ehegattin und seine beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder sorge- und unterhaltspflichtig. Seine Frau sei im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung für Österreich und erfülle die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Seine Kinder verfügten jeweils über einen befristeten Aufenthaltstitel. Er wohne mit seiner Familie in einer näher genannten Wohnung und habe keine Anknüpfungspunkte mehr in seinem ursprünglichen Heimatland. Ihm sei daher ein gewisses Maß an Integration zuzugestehen.
Diese Integration werde jedoch durch die Art und Anzahl der von ihm begangenen vorsätzlichen Straftaten, die zu rechtskräftigen Gerichtsurteilen und Verwaltungsvorstrafen geführt hätten, sowie durch die als erschwerend zu berücksichtigende Tatsache, dass er am 1. Juni 1995, 5. November 1998 und 18. Jänner 2001 nachweislich darauf hingewiesen worden sei, dass bei weiteren schwerwiegenden Vergehen aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden, in erheblichem Ausmaß gemindert.
Die Art und Häufigkeit der geradezu regelmäßig begangenen Straftaten ließen ein Charakterbild von ihm erkennen, das den Schluss rechtfertige, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bildete. Die Tathandlungen vom 1. Februar 1998, 22. Dezember 1999 und 28. Oktober 2001 zeigten mit aller Deutlichkeit sein Aggressionspotenzial und ließen den Schluss zu, dass er nur eine sehr geringe Hemmschwelle habe.
Aus den angeführten Tatsachen sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. gerechtfertigt. Zudem sei sein Gesamtfehlverhalten "doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mehr mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht werden musste". Insbesondere habe er trotz nachweislicher dreimaliger Androhung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht davon Abstand genommen, weiterhin straffällig zu werden.
Im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Verhaltensprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Den von ihm ins Treffen geführten Sorge- und Unterhaltspflichten gegenüber seiner Gattin und seinen beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern sei entgegenzuhalten, dass er diesen Verpflichtungen auch vom Ausland aus nachkommen könne und dieser "Berührungspunkt" angesichts der zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (u.a. der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohl des Landes und der Verhinderung von strafbaren Handlungen) in Kauf genommen werden müsse. An dieser Beurteilung könnten auch die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände seiner Integration in Österreich und seines seit ca. zwei Jahren währenden Wohlverhaltens nichts ändern.
Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht rechtswidrig, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass er sich an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten würde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.
Auf dem Boden der insoweit nicht bestrittenen Feststellungen betreffend das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid (u.a.) unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 und 2 FPG und bringt vor, dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten Tathandlung vom 28. Oktober 2001 rechtstreu verhalten habe, was die belangte Behörde unbeachtet gelassen habe. Auch seien die gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu berücksichtigen, und es wögen die Auswirkungen des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie schwerer als die nachteiligen Folgen für die Öffentlichkeit bei einer Abstandnahme von der Erlassung.
3. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde auf den Umstand Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer seit 28. November 1989, somit (bei Erlassung des angefochtenen Bescheides) seit rund vierzehneinhalb Jahren, durchgehend und rechtmäßig in Österreich gelebt und seinen Lebensmittelpunkt hat, hier seine Schulbildung abgeschlossen hat und seit 29. März 1993 durchgehend bei einem näher genannten Unternehmen beschäftigt ist. Er lebt mit seiner Ehegattin, die die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt, und seinen beiden gemeinsamen, am 8. Jänner 2002 und 21. Juli 2003 geborenen minderjährigen Kindern, die alle über Aufenthaltstitel verfügen, im gemeinsamen Haushalt und ist für seine Ehegattin und seine Kinder sorge- und unterhaltspflichtig.
Diesen sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und - worauf gemäß § 37 Abs. 2 FrG ebenso Bedacht zu nehmen ist - seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er, wie oben (I.1.) dargestellt, trotz mehrfacher Androhung der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens die den genannten Urteilen vom 23. Juni 1998, 5. Juli 2000 und 12. Dezember 2002 zu Grunde liegenden Körperverletzungsdelikte und mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Was die den Beschwerdeführer angelastete Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO (Strafbescheid vom 18. Mai 1995) anlangt, so kommt dieser Übertretung jedoch in Anbetracht des bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen langen Zeitraumes keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Auch den übrigen von der belangten Behörde herangezogenen Verwaltungsübertretungen, bei denen es sich um keine schwerwiegenden im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG handelt, ist im vorliegenden Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen.
Was die von der belangten Behörde verwerteten Strafanzeigen vom 24. September 1999 und 9. November 2001 anlangt, so wurden diese Anzeigen von der Staatsanwaltschaft Wels gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt. Nun ist es der Fremdenpolizeibehörde zwar grundsätzlich nicht verwehrt, bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch ein Fehlverhalten des Fremden festzustellen und zu berücksichtigen, dessentwegen keine Verurteilung oder Bestrafung des Fremden erfolgt ist (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0352, mwN). Die im vorliegend angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend diese Anzeigen lassen jedoch nicht erkennen, welche konkreten Tathandlungen dem Beschwerdeführer insoweit angelastet worden seien und auf Grund welcher Umstände trotz der Zurücklegung der Anzeigen seine Täterschaft anzunehmen sei.
Wenn auch mit dem, den genannten drei gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (zu Geldstrafen) zu Grunde liegenden einschlägigen Straftaten eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer verbunden ist, so ist dieses öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes in Anbetracht seines langjährigen rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes und der obgenannten familiären Bindungen doch nicht von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen Interessen - vor allem jene seiner Familienangehörigen - in den Hintergrund träten oder lediglich gleich zu gewichten wären.
4. Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Oktober 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180194.X00Im RIS seit
13.11.2007Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008