TE Vfgh Beschluss 2003/2/24 V95/02

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung einer weitgehend unklaren Eingabe ohne verständliche Sachverhaltsdarstellung infolge Fehlens der zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse für Anträge an den Verfassungsgerichtshof; kein verbesserungsfähiger Formmangel

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2002 erhob der Einschreiter "Beschwerde gegen angebl., nunm. aufgezeigte, jedenfalls widerrechtliche und rechtsgrundlegend entbehrende Verordnung des Bgm.".

2. Die Eingabe bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar und enthält keine verständliche Sachverhaltsdarstellung.

Diese Erfordernisse sind jedoch für Eingaben ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 VfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Eingabe stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 11243/1987, 13362/1993) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V95.2002

Dokumentnummer

JFT_09969776_02V00095_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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