TE OGH 2007/7/30 8ObS13/07f

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Veröffentlicht am 30.07.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michaela Haydter als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred S*****, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 5.078,92 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2006, AZ 8 Rs 171/06k, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Anmeldung im Konkurs des Arbeitgebers machte der Kläger „Gehalt für die Monate III - IV/05", aliquote Sonderzahlungen für die Monate I - IV/05", „Abfertigung für vier Monate" und (den Klagebetrag) als „Abgangsentschädigung" geltend. In seinem Antrag an die Beklagte auf Insolvenz-Ausfallgeld führte er aus, dass er beim insolventen Arbeitgeber bis 31. 5. 2005 beschäftigt gewesen sei und bezeichnete die nunmehr eingeklagte Forderung, die er neben der Abfertigung für vier Monate geltend machte, ebenfalls als „Abgangsentschädigung". Von der Beklagten zur Erläuterung dieses Vorbringens aufgefordert, bezeichnete er die Forderung als „freiwillige Abfertigung". Diese sei im Hinblick auf Auffassungsunterschiede vereinbart worden, ob das Arbeitsverhältnis nicht faktisch als bis Jahresende 2005 aufrecht anzusehen sei, sowie im Hinblick auf den Entgang verschiedener Begünstigungen, auf sein fortgeschrittenes Lebensalter und dadurch bedingte Probleme bei der Arbeitsplatzsuche. Die freiwillige Abfertigung sei der beiderseitige Mittelweg gewesen. In einem weiteren Schreiben an die Beklagte bezeichnete er die Abgangsentschädigung als freiwillige Abfertigung nach 15-jähriger Tätigkeit beim Gemeinschuldner.In der Anmeldung im Konkurs des Arbeitgebers machte der Kläger „Gehalt für die Monate römisch III - IV/05", aliquote Sonderzahlungen für die Monate römisch eins - IV/05", „Abfertigung für vier Monate" und (den Klagebetrag) als „Abgangsentschädigung" geltend. In seinem Antrag an die Beklagte auf Insolvenz-Ausfallgeld führte er aus, dass er beim insolventen Arbeitgeber bis 31. 5. 2005 beschäftigt gewesen sei und bezeichnete die nunmehr eingeklagte Forderung, die er neben der Abfertigung für vier Monate geltend machte, ebenfalls als „Abgangsentschädigung". Von der Beklagten zur Erläuterung dieses Vorbringens aufgefordert, bezeichnete er die Forderung als „freiwillige Abfertigung". Diese sei im Hinblick auf Auffassungsunterschiede vereinbart worden, ob das Arbeitsverhältnis nicht faktisch als bis Jahresende 2005 aufrecht anzusehen sei, sowie im Hinblick auf den Entgang verschiedener Begünstigungen, auf sein fortgeschrittenes Lebensalter und dadurch bedingte Probleme bei der Arbeitsplatzsuche. Die freiwillige Abfertigung sei der beiderseitige Mittelweg gewesen. In einem weiteren Schreiben an die Beklagte bezeichnete er die Abgangsentschädigung als freiwillige Abfertigung nach 15-jähriger Tätigkeit beim Gemeinschuldner.

Dass eine freiwillige Abfertigung bzw eine „freiwillige Abgangsentschädigung" nicht gesichert ist (8 ObS 113/98w; 8 ObS 354/97k), wird vom Kläger nicht bestritten; er macht aber geltend, dass es sich bei seiner Forderung in Wahrheit um einen Teil der gesetzlichen Abfindung handle, weil sein Dienstverhältnis länger gedauert habe, als „nach außen hin" angegeben worden sei. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, der Kläger habe mit diesem im gerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen nicht nur die rechtliche Qualifikation seines Anspruchs, sondern auch den rechtserzeugenden Sachverhalt geändert, ist alles andere als unvertretbar, zumal die nunmehrige Behauptung, das Arbeitsverhältnis habe - anders als „nach außen" angegeben - bis 31. 12. 2005 gedauert, sodass sich sein Anspruch auf gesetzliche Abfertigung erhöht habe, in offenem Widerspruch zu seinem vorher erstatteten Vorbringen steht. Eine derartige qualitative Änderung des in der Anmeldung und im Antrag an die Beklagte angegebenen Rechtsgrundes (iSd anspruchsbegründenden Sachverhalts) ist dem Kläger aber im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs 1 Z 7 IESG wegen der sich aus der sukzessiven Zuständigkeit ergebenden Besonderheiten und der für im Konkursverfahren angemeldete Ansprüche aus § 1 Abs 5 IESG abzuleitenden Bindung an den in der Anmeldung gebrauchten Rechtsgrund verwehrt (RIS-Justiz RS0103949; 8 ObS 12/05f; 8 ObS 29/00y; 8 ObS 113/98w uva).Dass eine freiwillige Abfertigung bzw eine „freiwillige Abgangsentschädigung" nicht gesichert ist (8 ObS 113/98w; 8 ObS 354/97k), wird vom Kläger nicht bestritten; er macht aber geltend, dass es sich bei seiner Forderung in Wahrheit um einen Teil der gesetzlichen Abfindung handle, weil sein Dienstverhältnis länger gedauert habe, als „nach außen hin" angegeben worden sei. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, der Kläger habe mit diesem im gerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen nicht nur die rechtliche Qualifikation seines Anspruchs, sondern auch den rechtserzeugenden Sachverhalt geändert, ist alles andere als unvertretbar, zumal die nunmehrige Behauptung, das Arbeitsverhältnis habe - anders als „nach außen" angegeben - bis 31. 12. 2005 gedauert, sodass sich sein Anspruch auf gesetzliche Abfertigung erhöht habe, in offenem Widerspruch zu seinem vorher erstatteten Vorbringen steht. Eine derartige qualitative Änderung des in der Anmeldung und im Antrag an die Beklagte angegebenen Rechtsgrundes (iSd anspruchsbegründenden Sachverhalts) ist dem Kläger aber im sozialgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, IESG wegen der sich aus der sukzessiven Zuständigkeit ergebenden Besonderheiten und der für im Konkursverfahren angemeldete Ansprüche aus Paragraph eins, Absatz 5, IESG abzuleitenden Bindung an den in der Anmeldung gebrauchten Rechtsgrund verwehrt (RIS-Justiz RS0103949; 8 ObS 12/05f; 8 ObS 29/00y; 8 ObS 113/98w uva).

Der Kläger hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er den wahren Sachverhalt ohnedies bereits im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten offengelegt habe. Abgesehen davon, dass er damit seine Forderungsanmeldung im Konkurs außer Acht lässt, weicht dieses Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt ab, weil er gegenüber der Beklagten seine Forderung nie als gesetzliche Abfertigung sondern (mit wechselnder Begründung) immer als freiwillige Leistung qualifiziert und nie dezidiert behauptet hat, dass sein Arbeitsverhältnis länger als ursprünglich angegeben aufrecht war. Davon, dass die Beklagte insofern ihre Erhebungspflicht verletzt habe, kann überhaupt keine Rede sein. Zur Klarstellung seines Vorbringens hat sie den Kläger ohnedies aufgefordert. Für eine Verpflichtung, ihn zur inhaltlichen Änderung seiner Behauptungen aufzufordern, besteht keinerlei rechtliche Grundlage.

Anmerkung

E84955 8ObS13.07f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2008/58 S 35 - ZIK 2008,35 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBS00013.07F.0730.000

Dokumentnummer

JJT_20070730_OGH0002_008OBS00013_07F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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