TE OGH 2007/8/1 13Os63/07z

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Veröffentlicht am 01.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aleksandar T***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 8. Februar 2007, GZ 31 Hv 12/07h-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aleksandar T***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 8. Februar 2007, GZ 31 Hv 12/07h-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aleksandar T***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aleksandar T***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg zwischen 4. Februar 2006, 16.00 Uhr, und 6. Februar 2006, 07.00 Uhr, fremde bewegliche Sachen, nämlich mindestens 4 CDs und einen Gutschein des Buchgeschäftes Thalia im Wert von 100 Euro, dem Markus S***** durch Einbruch in dessen PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen S***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Z 5) reklamiert zwar nominell unvollständige und offenbar unzureichende Begründung (Z 5 zweiter und vierter Fall) der Feststellungen zu einer Wegnahme fremder beweglicher Sachen durch den Angeklagten, zum Vorliegen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes und zur Zurechnungsfähigkeit, orientiert sich aber mit den vorgebrachten Einwänden keineswegs an den Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes. An die Stelle einer solcherart prozessordnungskonformen Argumentation werden vielmehr Hinweise auf mögliche Deutungen aufgenommener Beweise vorgetragen. Der Beschwerde zuwider wurden sowohl die Angaben des Angeklagten, der ein Einschlagen der Seitenscheibe des Fahrzeuges des Geschädigten aus Wut zugestanden, die Wegnahme von Sachen daraus jedoch geleugnet hatte, als auch die diese Sachverhaltsversion stützenden Aussagen der Zeugin Manuela T***** von den Tatrichtern ausführlich erörtert und mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung für widerlegt erachtet (US 5 ff). Weshalb das Erstgericht davon ausging, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt diskretions- und dispositionsfähig, allerdings durch Einnahme von Medikamenten und Suchtmitteln und durch einen Erregungszustand als Folge eines Partnerkonfliktes beeinträchtigt war, wurde ebenso begründet dargelegt und das in der Mängelrüge angesprochene Gutachten des neuropsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Bernhard M***** in die Überlegungen einbezogen (US 7). Welche Feststellungen „durch die Hauptverhandlung überhaupt nicht bestätigt" werden, inwieweit „der Ausspruch des Erstgerichtes unvollständig", die „Begründungen insgesamt zum Teil äußerst unobjektiv" und nicht „durch das Beweisverfahren gedeckt" sein sollten, legt die Rüge nicht dar.Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamiert zwar nominell unvollständige und offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) der Feststellungen zu einer Wegnahme fremder beweglicher Sachen durch den Angeklagten, zum Vorliegen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes und zur Zurechnungsfähigkeit, orientiert sich aber mit den vorgebrachten Einwänden keineswegs an den Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes. An die Stelle einer solcherart prozessordnungskonformen Argumentation werden vielmehr Hinweise auf mögliche Deutungen aufgenommener Beweise vorgetragen. Der Beschwerde zuwider wurden sowohl die Angaben des Angeklagten, der ein Einschlagen der Seitenscheibe des Fahrzeuges des Geschädigten aus Wut zugestanden, die Wegnahme von Sachen daraus jedoch geleugnet hatte, als auch die diese Sachverhaltsversion stützenden Aussagen der Zeugin Manuela T***** von den Tatrichtern ausführlich erörtert und mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung für widerlegt erachtet (US 5 ff). Weshalb das Erstgericht davon ausging, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt diskretions- und dispositionsfähig, allerdings durch Einnahme von Medikamenten und Suchtmitteln und durch einen Erregungszustand als Folge eines Partnerkonfliktes beeinträchtigt war, wurde ebenso begründet dargelegt und das in der Mängelrüge angesprochene Gutachten des neuropsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Bernhard M***** in die Überlegungen einbezogen (US 7). Welche Feststellungen „durch die Hauptverhandlung überhaupt nicht bestätigt" werden, inwieweit „der Ausspruch des Erstgerichtes unvollständig", die „Begründungen insgesamt zum Teil äußerst unobjektiv" und nicht „durch das Beweisverfahren gedeckt" sein sollten, legt die Rüge nicht dar.

Entgegen der Rüge gelingt es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auch nicht, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken (der Sache nach Z 5a).Entgegen der Rüge gelingt es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auch nicht, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken (der Sache nach Ziffer 5 a,).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verkennt das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, indem sie auf die Ausführungen der Mängelrüge verweist, um neuerlich der Sachverhaltsversion des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen und solcherart mangelhafte Feststellungen behauptet, nicht aber einen Mangel an Feststellungen (maW einen Feststellungsmangel oder einen Rechtsfehler mangels Feststellungen; vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 555, zum Begriff: Rz 598 ff) geltend macht. Unter diesem Gesichtspunkt schlägt die Rüge aus den in Beantwortung der Mängelrüge genannten Gründen fehl. Die Behauptung, das Erstgericht habe zur subjektiven Tatseite „lediglich lapidare Feststellungen getroffen", übergeht die diesbezüglichen Konstatierungen, die sämtliche Tatbestandsmerkmale der §§ 127, 129 Z 1 StGB deutlich genug umfassen (US 1 f iVm US 4, 5, 7).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verkennt das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, indem sie auf die Ausführungen der Mängelrüge verweist, um neuerlich der Sachverhaltsversion des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen und solcherart mangelhafte Feststellungen behauptet, nicht aber einen Mangel an Feststellungen (maW einen Feststellungsmangel oder einen Rechtsfehler mangels Feststellungen; vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 555, zum Begriff: Rz 598 ff) geltend macht. Unter diesem Gesichtspunkt schlägt die Rüge aus den in Beantwortung der Mängelrüge genannten Gründen fehl. Die Behauptung, das Erstgericht habe zur subjektiven Tatseite „lediglich lapidare Feststellungen getroffen", übergeht die diesbezüglichen Konstatierungen, die sämtliche Tatbestandsmerkmale der Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB deutlich genug umfassen (US 1 f in Verbindung mit US 4, 5, 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84992 13Os63.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00063.07Z.0801.000

Dokumentnummer

JJT_20070801_OGH0002_0130OS00063_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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