TE OGH 2007/8/1 13Os67/07p

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Veröffentlicht am 01.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sasa R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zoran O***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 16. März 2006, GZ 23 Hv 12/07h-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sasa R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zoran O***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 16. März 2006, GZ 23 Hv 12/07h-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Zoran O***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.Zoran O***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am 23. oder 24. Oktober 2006 in M***** mit Sasa R***** versucht, Markus F***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Bargeld und Kokain wegzunehmen, indem sie, eine Gaspistole bereithaltend, zu dessen Wohnhaus fuhren, sich maskierten und an der Haustüre läuteten.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 6, 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Fragenrüge (Z 6) unterlässt es, in vertretbarer, mithin methodengerechter Weise aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb der Schwurgerichtshof trotz der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Tatbeteiligung mehrerer und nicht behaupteter Beendigung des Versuchs entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut auch die Varianten „aufgibt" und „den Erfolg abwendet" in die Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) aufzunehmen gehabt hätte.Der aus Ziffer 6,, 8 und 10a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) unterlässt es, in vertretbarer, mithin methodengerechter Weise aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb der Schwurgerichtshof trotz der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Tatbeteiligung mehrerer und nicht behaupteter Beendigung des Versuchs entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut auch die Varianten „aufgibt" und „den Erfolg abwendet" in die Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) aufzunehmen gehabt hätte.

Eine mit Bestimmtheit vorgetragene - im Übrigen mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringende - Behauptung, aus den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei sei ein Indiz dafür abzuleiten, dass es Sasa R***** allein aufgrund der Aufgabe des Tatentschlusses seitens des Beschwerdeführers unmöglich gemacht worden wäre, die Tat zu vollenden, ist der Fragenrüge nicht zu entnehmen (§§ 344 zweiter Satz, 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Eine mit Bestimmtheit vorgetragene - im Übrigen mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringende - Behauptung, aus den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei sei ein Indiz dafür abzuleiten, dass es Sasa R***** allein aufgrund der Aufgabe des Tatentschlusses seitens des Beschwerdeführers unmöglich gemacht worden wäre, die Tat zu vollenden, ist der Fragenrüge nicht zu entnehmen (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285 Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).

Da die Rechtsbelehrung nur in Betreff tatsächlich gestellter Fragen aus Z 8 angefochten werden kann, ist die Kritik am Fehlen der Erörterung einer solchen Sachverhaltskonstellation unbeachtlich. Die Tatsachenrüge (Z 10a) übergeht zunächst die mangelnde Relevanz der in § 331 Abs 3 StPO genannten Niederschrift bei der Geltendmachung aktenkundiger erheblicher Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 71).Da die Rechtsbelehrung nur in Betreff tatsächlich gestellter Fragen aus Ziffer 8, angefochten werden kann, ist die Kritik am Fehlen der Erörterung einer solchen Sachverhaltskonstellation unbeachtlich. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) übergeht zunächst die mangelnde Relevanz der in Paragraph 331, Absatz 3, StPO genannten Niederschrift bei der Geltendmachung aktenkundiger erheblicher Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 71).

Indem sie zudem fast ausschließlich auf Aktenteile rekurriert, welche eingebildetes Unvermögen und Angst vor Entdeckung auf Seiten des Rechtsmittelwerbers, mithin Tatumstände zum Ausdruck bringen, die freiwilligem Rücktritt entgegenstehen (vgl Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 139, 141, 149 und Fabrizy StGB9 § 16 Rz 8), versagt sie auch inhaltlich.Indem sie zudem fast ausschließlich auf Aktenteile rekurriert, welche eingebildetes Unvermögen und Angst vor Entdeckung auf Seiten des Rechtsmittelwerbers, mithin Tatumstände zum Ausdruck bringen, die freiwilligem Rücktritt entgegenstehen vergleiche Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15,, 16 Rz 139, 141, 149 und Fabrizy StGB9 Paragraph 16, Rz 8), versagt sie auch inhaltlich.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§§ 344 zweiter Satz, 285i StPO; zur Nichtanwendung des § 36 StGB s EvBl 1998/163).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285i StPO; zur Nichtanwendung des Paragraph 36, StGB s EvBl 1998/163).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85094 13Os67.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00067.07P.0801.000

Dokumentnummer

JJT_20070801_OGH0002_0130OS00067_07P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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