Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Musa S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. April 2007, GZ 34 Hv 4/07s-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Musa S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. April 2007, GZ 34 Hv 4/07s-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Musa S***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Musa S***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2005 und Jänner 2006 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er die achtjährige Nurschan M***** an der Scheide betastete.Danach hat er in Wien zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2005 und Jänner 2006 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er die achtjährige Nurschan M***** an der Scheide betastete.
Rechtliche Beurteilung
Der aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Indem der Beschwerdeführer mit dem Ziel einer bedingten Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe auf das zwei Jahre nicht übersteigende Strafausmaß sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten hinweist und das Fehlen spezial- und generalpräventiver Erfordernisse teilweisen Strafvollzugs behauptet, macht er nur einen Berufungsgrund geltend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Der aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Indem der Beschwerdeführer mit dem Ziel einer bedingten Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe auf das zwei Jahre nicht übersteigende Strafausmaß sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten hinweist und das Fehlen spezial- und generalpräventiver Erfordernisse teilweisen Strafvollzugs behauptet, macht er nur einen Berufungsgrund geltend (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E85020 13Os76.07mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00076.07M.0801.000Dokumentnummer
JJT_20070801_OGH0002_0130OS00076_07M0000_000