Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Unterhaltssache (vormals Pflegschaftssache) des Michael S*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Günter S*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Unterhaltssache (vormals Pflegschaftssache) des Michael S*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Günter S*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 27. April 2007, GZ 2 P 550/01-U-32, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Pflegschaftssache des Michael S*****, geboren am *****, an das Bezirksgericht Lambach wird nicht genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 27. April 2007, GZ 2 P 550/01-U-32, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Pflegschaftssache des Michael S*****, geboren am *****, an das Bezirksgericht Lambach wird nicht genehmigt.
Text
Begründung:
Mit am 25. 4. 2007 eingelangtem Schreiben (ON U-31) stellte der Vater - rund sieben Wochen vor dessen Volljährigkeit - für seinen damals noch mj. Sohn, der bei ihm im Sprengel des BG Lambach wohnt, einen Antrag auf rückwirkende Unterhaltserhöhung ab 1. 1. 2005. Die Mutter wohnt im Sprengel des BG Floridsdorf.
Das Bezirksgericht Floridsdorf übertrug mit Beschluss vom 27. April 2007, 2 P 550/01-U-32, die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache unter Hinweis auf den Wohnort des Sohnes an das Bezirksgericht Lambach.
Das Bezirksgericht Lambach verweigerte die Übernahme. Die Übertragung der Zuständigkeit sei unzweckmäßig, weil der Unterhaltsantrag kurz vor Volljährigkeit des Sohnes gestellt worden sei und in ursächlichem Zusammenhang mit einem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsverfahren betreffend die Schwester des Pflegebefohlenen und nicht geleisteten Zahlungen des Vaters an die Mutter für beide Kinder stehe. Eine Verfahrensvereinfachung sei im Hinblick auf den Wohnort der Mutter nicht zu erkennen (U-33).
Das Bezirksgericht Floridsdorf legte nach dessen - nunmehr mit rechtskräftigem Übertragungsbeschluss gem § 111 Abs 1 JN (U-32) - neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Voraussetzungen einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN lägen vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen werde, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liege. Offene Anträge stünden einer Übertragung nicht entgegen (U-34).Das Bezirksgericht Floridsdorf legte nach dessen - nunmehr mit rechtskräftigem Übertragungsbeschluss gem Paragraph 111, Absatz eins, JN (U-32) - neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Voraussetzungen einer Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz eins, JN lägen vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen werde, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liege. Offene Anträge stünden einer Übertragung nicht entgegen (U-34).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teile einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori - wonach jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig bleibt, wenn sich auch die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten (§ 29 JN) - durchbrochen werden (4 Nc 104/02k; 4 Ob 5/04w). Diese Bestimmung bezweckt die Sicherstellung der wirksamsten Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes (4 Nc 104/02k; 4 Ob 5/04w). Eine Übertragung muss daher im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen sein (Fucik in Fasching/Konecny² I § 111 JN Rz 2). Maßgebend ist immer das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047300 [T7]).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teile einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori - wonach jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig bleibt, wenn sich auch die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten (Paragraph 29, JN) - durchbrochen werden (4 Nc 104/02k; 4 Ob 5/04w). Diese Bestimmung bezweckt die Sicherstellung der wirksamsten Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes (4 Nc 104/02k; 4 Ob 5/04w). Eine Übertragung muss daher im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen sein (Fucik in Fasching/Konecny² römisch eins Paragraph 111, JN Rz 2). Maßgebend ist immer das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047300 [T7]).
Auch wenn offene Anträge die Übertragung der Zuständigkeit in einer Pflegschaftssache an das Gericht des neuen Lebensmittelpunkts des Kindes grundsätzlich nicht hindern (RIS-Justiz RS0046895), ist es im vorliegenden Fall nicht zweckmäßig, diese Übertragung unmittelbar nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes zu genehmigen (vgl 6 Nd 508/01 = EFSlg 97.963). Im fortgesetzten - vom mittlerweile großjährigen Sohn zu führenden - Verfahren fällt der Antragsteller nicht mehr unter den besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt. Bereits deshalb ist die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht des Aufenthaltsorts des Sohns - zumal § 111 JN als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist (RIS-Justiz RS0046908 [T9]) - nicht zu genehmigen.Auch wenn offene Anträge die Übertragung der Zuständigkeit in einer Pflegschaftssache an das Gericht des neuen Lebensmittelpunkts des Kindes grundsätzlich nicht hindern (RIS-Justiz RS0046895), ist es im vorliegenden Fall nicht zweckmäßig, diese Übertragung unmittelbar nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes zu genehmigen vergleiche 6 Nd 508/01 = EFSlg 97.963). Im fortgesetzten - vom mittlerweile großjährigen Sohn zu führenden - Verfahren fällt der Antragsteller nicht mehr unter den besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt. Bereits deshalb ist die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht des Aufenthaltsorts des Sohns - zumal Paragraph 111, JN als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist (RIS-Justiz RS0046908 [T9]) - nicht zu genehmigen.
Anmerkung
E84924 4Nc13.07k-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040NC00013.07K.0803.000Dokumentnummer
JJT_20070803_OGH0002_0040NC00013_07K0000_000