Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raymond A***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, AZ 33 Ur 81/07m des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Juni 2007, AZ 22 Bs 167/07f, (ON 66), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raymond A***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, AZ 33 Ur 81/07m des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Juni 2007, AZ 22 Bs 167/07f, (ON 66), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Raymond A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Der nigerianische Staatsangehörige Raymond A***** war nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses dringend verdächtig, gemeinsam mit John E***** am 29. April 2007 in St. Pölten Katrin H***** dadurch vergewaltigt zu haben, dass er die Frau an den Oberarmen fasste, ihren Oberkörper nach unten drückte und ihren Kopf zwischen seine Beine klemmte, während E***** ihre Jeans samt Unterhose bis unter die Knie zog und sein erregtes Glied in die Scheide der wehrlosen Frau eingeführte, um gegen ihren Willen und mit Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
Nach Einleitung der Voruntersuchung wegen § 201 Abs 1 StGB wurde über den Beschwerdeführer am 6. Mai 2007 aus dem Haftgrund der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt.Nach Einleitung der Voruntersuchung wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB wurde über den Beschwerdeführer am 6. Mai 2007 aus dem Haftgrund der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera a, StPO die Untersuchungshaft verhängt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss vom 18. Juni 2007 nicht Folge und setzte seinerseits die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO mit Wirksamkeit bis zum 27. August 2007 fort. (Mittlerweile wurde der Beschuldigte am 19. Juli 2007 aufgrund Vorliegens neuer Verfahrensergebnisse von der Untersuchungsrichterin enthaftet.)Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss vom 18. Juni 2007 nicht Folge und setzte seinerseits die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO mit Wirksamkeit bis zum 27. August 2007 fort. (Mittlerweile wurde der Beschuldigte am 19. Juli 2007 aufgrund Vorliegens neuer Verfahrensergebnisse von der Untersuchungsrichterin enthaftet.)
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz richtet sich die rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde des Raymond A*****, die sich ausschließlich gegen Annahme der Dringlichkeit des Tatverdachts richtet; sie schlägt fehl.
Das Oberlandesgericht hat seine Annahmen zum den Beschwerdeführer betreffenden dringenden Tatverdacht auf dessen eindeutige Identifikation durch das Opfer und weiters darauf gestützt, dass die beiden Beschuldigten von weiteren Zeugen als jene Personen bezeichnet wurden, die sich in der Nacht vor der Tat im tatnahen Lokal aufgehalten haben. Dass DNA-Untersuchungen keine die beiden Beschuldigten betreffenden positiven Beweisergebnisse, wohl aber Spuren eines nicht identifizierten Mannes im Intimbereich des des Opfers erbracht haben, entkräftete nach Meinung des Gerichtshofs zweiter Instanz den Tatverdacht nicht entscheidend. Die Grundrechtsbeschwerde vermag weder Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen noch mit eigenständigen Beweiswerterwägungen erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen jene Sachverhaltsannahmen, deren der Angeklagte als dringend verdächtig bezeichnet wurde, zu wecken.
Denn sie argumentiert vorwiegend mit neuen Verfahrensergebnissen, die dem Oberlandesgericht zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gar nicht vorlagen (so dem Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin H***** [ON 64; vgl S 393/I], dem erst am 13. Juli 2007 dem Gericht übermittelten [S 1/II] Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Collins O***** [S 127/II], der Aussage der Zeugin Claudia Ed***** vom 4. Juli 2007 [ON 69] sowie einer ORF-Sendung vom 3. Juli 2007), und verstößt damit gegen das im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0106584).Denn sie argumentiert vorwiegend mit neuen Verfahrensergebnissen, die dem Oberlandesgericht zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gar nicht vorlagen (so dem Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin H***** [ON 64; vergleiche S 393/I], dem erst am 13. Juli 2007 dem Gericht übermittelten [S 1/II] Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Collins O***** [S 127/II], der Aussage der Zeugin Claudia Ed***** vom 4. Juli 2007 [ON 69] sowie einer ORF-Sendung vom 3. Juli 2007), und verstößt damit gegen das im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0106584).
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Anmerkung
E84986 11Os94.07vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00094.07V.0803.000Dokumentnummer
JJT_20070803_OGH0002_0110OS00094_07V0000_000