Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Engelbert P*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger und Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Gernot L***** & Co, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 36.000,-- EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Juni 2007, GZ 4 R 130/07k-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der 1999 schriftlich errichtete Syndikatsvertrag zwischen den Streitteilen enthält eine Schiedsvereinbarung, wonach „alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich von Streitigkeiten über das gültige Zustandekommen, über die Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit dieses Vertrags unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrags eingerichtetes Schiedsgericht endgültig entschieden" werden. Mit seiner beim ordentlichen Gericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Syndikatsvertrag samt Nachträgen aus den Jahren 2001 und 2002 nichtig und daher unwirksam sei. Er sei nämlich nicht in Form eines Notariatsakts errichtet worden, obgleich er Aufgriffs- und Vorkaufsrechte, sowie die Verpflichtung zur künftigen Abtretung von GmbH-Anteilen enthalte.
Die Vorinstanzen verneinten übereinstimmend die sachliche Zuständigkeit des angerufenen ordentlichen Gerichts. Das Rekursgericht sprach überdies aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist trotz übereinstimmender Beschlüsse der Vorinstanzen gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Revisionsrekurs ist aber dennoch nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zulässig.Der Revisionsrekurs des Klägers ist trotz übereinstimmender Beschlüsse der Vorinstanzen gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unzulässig, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Revisionsrekurs ist aber dennoch nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig.
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs vertritt der Kläger erneut den Standpunkt, der nicht in Notariatsaktform errichtete Syndikatsvertrag sei in seiner Gesamtheit unwirksam, weil er ein Aufgriffs- und Vorkaufsrecht für Geschäftsanteile enthalte. Damit sei auch die Schiedsklausel unwirksam. Die Auffassung des Rekursgerichts, die im Syndikatsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung sei eine Nebenabrede, die zwar das Schicksal des Hauptvertrags teile, im Zweifel aber auch für Streitigkeiten über die behauptete ursprüngliche Nichtigkeit des Vertrags gelte sofern sie formgültig und inhaltlich bestimmt sei und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regle, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang (8 Ob 24/03t; 9 Ob 39/04g). Für die Wirksamkeit der Schiedsklausel reicht die Schriftlichkeit des Syndikatsvertrags aus (§ 577 Abs 3 ZPO aF iVm Art VII Abs 3 SchiedsRÄG 2006 BGBl I 2006/7). Dass diese Klausel für den nun geltenden Fall der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Syndikatsvertrags (oder einzelner seiner Bestimmungen) nicht gelten sollte, kann ihrer eindeutigen Formulierung nicht entnommen werden. Danach gilt sie nämlich für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich jener Streitigkeiten, die das gültige Zustandekommen, die Verletzung Auflösung oder Nichtigkeit des Vertrags betreffen.In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs vertritt der Kläger erneut den Standpunkt, der nicht in Notariatsaktform errichtete Syndikatsvertrag sei in seiner Gesamtheit unwirksam, weil er ein Aufgriffs- und Vorkaufsrecht für Geschäftsanteile enthalte. Damit sei auch die Schiedsklausel unwirksam. Die Auffassung des Rekursgerichts, die im Syndikatsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung sei eine Nebenabrede, die zwar das Schicksal des Hauptvertrags teile, im Zweifel aber auch für Streitigkeiten über die behauptete ursprüngliche Nichtigkeit des Vertrags gelte sofern sie formgültig und inhaltlich bestimmt sei und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regle, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang (8 Ob 24/03t; 9 Ob 39/04g). Für die Wirksamkeit der Schiedsklausel reicht die Schriftlichkeit des Syndikatsvertrags aus (Paragraph 577, Absatz 3, ZPO aF in Verbindung mit Art römisch VII Absatz 3, SchiedsRÄG 2006 BGBl römisch eins 2006/7). Dass diese Klausel für den nun geltenden Fall der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Syndikatsvertrags (oder einzelner seiner Bestimmungen) nicht gelten sollte, kann ihrer eindeutigen Formulierung nicht entnommen werden. Danach gilt sie nämlich für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich jener Streitigkeiten, die das gültige Zustandekommen, die Verletzung Auflösung oder Nichtigkeit des Vertrags betreffen.
Die Auffassung der Vorinstanzen, die vor dem ordentlichen Gericht geltend gemachte Streitsache unterliege der Schiedsklausel, bedeutet daher keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO muss das außerordentliche Rechtsmittel zurückgewiesen werden.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO muss das außerordentliche Rechtsmittel zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E84931 4Ob142.07xSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/622 S 357 - Zak 2007,357 = RdW 2007/757 S 734 - RdW 2007,734 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00142.07X.0807.000Dokumentnummer
JJT_20070807_OGH0002_0040OB00142_07X0000_000