TE OGH 2007/8/7 4Ob137/07m

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Veröffentlicht am 07.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Martin V*****, vertreten durch Dr. Claudia Kleinszig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Konvent der B*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.007,81 EUR sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. März 2007, GZ 3 R 372/06z-24, mit welchem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Veit/Glan vom 7. Juli 2006, GZ 5 C 823/05a-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 93,42 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 15,57 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der beklagte Konvent der B***** betreibt ein Krankenhaus in S*****, das der Kläger im Jänner 2005 aufsuchte. Ein Oberarzt stellte eine Steißbeinfistel (Sakraldermoid) fest.

Steißbeinfisteln werden regelmäßig operativ entfernt, wobei es für den Verschluss der Wunde mehrere Möglichkeiten gibt. Bei einer kleinen Fistel mit geringen Entzündungszeichen kann ein „primärer Wundverschluss" erfolgen, bei dem die Wundränder unmittelbar miteinander vernäht werden. Eine stark infizierte Fistel erfordert demgegenüber eine „sekundäre Wundheilung", bei der die Wunde zunächst offen bleibt. Die Rückfallquoten betragen bis zu 30 %. Die geringste Rückfallquote von „0 bis 13 %" wird bei sekundären Wundheilungen erzielt. Dieses Verfahren erfordert aber eine intensivere Nachbehandlung und führt dadurch zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit als ein primärer Wundverschluss.

Der Oberarzt vereinbarte mit dem Kläger einen Termin für eine Entfernung der Fistel. Beim Aufklärungsgespräch wies er den Kläger unter anderem darauf hin, dass erst bei der Operation - abhängig vom Infektionsgrad - entschieden werde, ob die Wunde vernäht würde oder nicht. Über die Rückfallquoten informierte er ihn nicht. Der Kläger hätte sich für jene Operationsmethode entschieden, die eine geringere Rückfallquote gehabt hätte.

Am 26. Jänner 2005 wurde der Kläger in Vollnarkose operiert. Die Wunde wurde nach den - insofern widersprüchlichen - Feststellungen des Erstgerichts vollständig oder teilweise vernäht; Operation und Nachbehandlung waren aber jedenfalls lege artis. Nach der Operation war der Kläger für einen Monat im Krankenstand. Die Wunde heilte zunächst ohne Komplikationen ab.

Im März 2005 bildete sich im Steißbeinbereich des Klägers eine Haarbalgentzündung (Follikulitis), bei der es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen um ein „Rezidiv" (einen Rückfall) der Vorerkrankung handelte. Die Entzündung war allerdings nicht durch die Operation verursacht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen „kann" sich eine solche Entzündung bei „individueller oder ethnischer Disposition des Patienten spontan entwickeln".

Da der Kläger das Vertrauen in das Spital des beklagten Konvents verloren hatte, ließ er sich im September 2005 in einem anderen Krankenhaus neuerlich operieren. Dort wurde eine offene Wundbehandlung angewendet, die letztlich Erfolg hatte. Der Kläger war zwei Monate lang arbeitsunfähig.

Schon im Juni 2005 hatte der Kläger einen Behandlungsfehler bei der ersten Operation vermutet. Unter der Domain „www.b*****.at" war zu diesem Zeitpunkt der Orden der B***** und nicht dessen örtlicher Konvent als Rechtsträger des Krankenhauses angegeben. Die Anwältin des Klägers richtete daher ein Aufforderungsschreiben an „den Orden der B*****, Rechtsträger des Krankenhauses der B*****". Als Adresse führte sie jene des Konvents an. Der Konvent wies nicht darauf hin, dass nicht der Orden mit Sitz in Wien, sondern er selbst Rechtsträger des Krankenhauses sei. Die (jetzigen) Beklagtenvertreter lehnten die Ansprüche des Klägers namens des Ordens ohne nähere Begründung ab.

Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen den Orden. Dieser wandte ein, nicht Rechtsträger des Krankenhauses zu sein. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte das Erstgericht die Bezeichnung der beklagten Partei auf den Konvent richtig, erklärte das bis dahin geführte Verfahren für nichtig und verpflichte den Kläger, dem Orden die mit 733,39 EUR bestimmten Kosten des bisherigen Verfahrens zu ersetzen. Für eigene Prozesshandlungen, die er im weiteren Verfahren nicht mehr verwerten konnte, hatte der Kläger in diesem Verfahrensstadium 528,05 EUR aufgewendet.

Im nun gegen den Konvent geführten Verfahren begehrt der Kläger (zuletzt) Schadenersatz von 6.007,81 EUR. Davon entfallen 4.562,63 EUR auf Schmerzengeld, Verdienstentgang und Aufwendung in Zusammenhang mit der zweiten Operation. Nachdem der Kläger zunächst auch einen Behandlungsfehler behauptet hatte, stützt er sich nun ausschließlich auf eine Aufklärungspflichtverletzung vor der ersten Operation. Wäre er auf die unterschiedlichen Rückfallraten hingewiesen worden, hätte er sich für eine offene Wundbehandlung entschieden. Ohne diese Aufklärung sei der Eingriff rechtswidrig gewesen. Mit dem Auftreten der neuen Entzündung habe sich jenes Risiko verwirklicht, auf das der Arzt habe hinweisen müssen. Der Konvent sei daher zum Schadenersatz verpflichtet. Die restlichen 1.445,18 EUR sind die vom Kläger behaupteten Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens. Er habe sein Aufforderungsschreiben unzweifelhaft an den Rechtsträger des Krankenhauses gerichtet. Dieser - also der Konvent - habe es aber in geradezu mutwilliger Weise an den Orden in Wien weitergeleitet. Der Konvent und die Beklagtenvertreter seien zur Aufklärung über den durch den Internetauftritt verursachten Irrtum des Klägers verpflichtet gewesen.

Der beklagte Konvent wendet ein, dass die Haarbalgentzündung, die zur zweiten Operation geführt habe, nicht durch die erste Operation verursacht worden sei. Es liege daher keine postoperative Komplikation vor, sondern eine davon unabhängige Folgeerkrankung. Eine allfällige Aufklärungspflichtverletzung, die zudem bestritten werde, könne aus diesem Grund keine Haftung für den geltend gemachten Schaden begründen. Zu den Kosten des gegen den Orden geführten Verfahrens führte der beklagte Konvent in erster Instanz nur aus, dass es „keine Verpflichtung in der österreichischen Rechtsordnung" gebe, „dass man die mangelnde Passivlegitimation gegenüber einer klagenden Partei vor der Klagsführung bekannt gibt. Dies ist spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorzubringen."

Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Aufklärung sei ausreichend gewesen. Zudem fehle jedenfalls die Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens, da die Haarbalgentzündung nicht durch die erste Operation verursacht worden sei. Es habe sich somit nicht ein Risiko dieser Operation verwirklicht. Weiters bestehe keine Verpflichtung, die mangelnde Sachlegitimation bei erster Möglichkeit aufzuzeigen. Der von der „beklagten Partei" (gemeint offenkundig: vom Orden) erhobene Einwand der mangelnden Passivlegitimation sei daher nicht rechtswidrig gewesen.

Das Berufungsgericht verpflichtete den Konvent zur Zahlung von 1.261,44 EUR, bestätigte die Abweisung des Mehrbegehrens und ließ die ordentliche Revision zu. Es stehe fest, dass die zur zweiten Operation führende Haarbalgentzündung nicht durch die erste Operation verursacht worden sei. Der Kläger habe daher nicht bewiesen, dass die Art der gewählten Wundheilmethode kausal für das Wiederauftreten seiner Beschwerden gewesen sei. Ansprüche auf Schmerzengeld, Aufwandersatz und Verdienstentgang für die zweite Operation bestünden daher nicht. Demgegenüber sei das „Anrennenlassen" des Klägers ungeachtet der fehlenden Berechtigung seiner sonstigen Ansprüche „weder verständlich noch rechtmäßig". Der Konvent habe das Schreiben, das eindeutig an den Rechtsträger des Krankenhauses gerichtet gewesen sei, an den nicht zuständigen Orden weitergeleitet; der Konvent habe auch nicht eingewendet, dass er für den irreführenden Internetauftritt nicht verantwortlich gewesen sei. Daraus folge seine Haftung für die Kosten des unnötigen Verfahrens. Nicht ersatzfähig seien aber die Kosten der Klage selbst. Denn insofern sei nur eine weitere Zustellung erforderlich gewesen, der Kläger habe die Klage nicht neuerlich verfassen müssen. Die Revision sei zulässig, da Rechtsprechung zur Frage fehle, ob das Ausnutzen eines offenkundigen Irrtums des Gegners über die Passivlegitimation eine Haftung für die dadurch verursachten Kosten begründe.

Gegen dieses Urteil richten sich Revisionen beider Parteien. Der Kläger begehrt den Zuspruch von weiteren 4.562,62 EUR an Aufwandersatz, Verdienstentgang und Schmerzengeld für die zweite Operation; der beklagte Konvent beantragt die Wiederherstellung des zur Gänze abweisenden Ersturteils.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind wegen des Fehlens einschlägiger Rechtsprechung zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.

A. Zur Revision des Klägers

1. Der Kläger macht (weiterhin) geltend, dass sich mit der Haarbalgentzündung jenes Risiko verwirklicht habe, vor dem der Arzt hätte warnen müssen. Während der gewählte Wundverschluss eine Rückfallgefahr von 30 % aufgewiesen habe, hätte das Risiko bei einem Offenlassen der Wunde nur 0 bis 13 % betragen. Der beklagte Konvent wendet dagegen fehlende Kausalität ein.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist nicht klar, welche Methode des Wundverschlusses tatsächlich gewählt wurde. Für die Behandlung der Revision ist vorerst von der für den Kläger günstigeren Variante auszugehen, dass die Wunde vollständig verschlossen wurde und daher jedenfalls eine höhere Rückfallgefahr bestand als bei einer offenen Wundbehandlung.

2. Grundlage für die Haftung eines Arztes oder Krankenhausträgers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Der Patient muss in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für seine sachgerechte Entscheidung ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt (3 Ob 131/03s = SZ 2003/112 mwN). Die Aufklärung soll den Patienten instand setzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen (RIS-Justiz RS0026413). Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Arzt den Patienten auch auf allenfalls bestehende Behandlungsalternativen hinweisen. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen (4 Ob 335/98p = JBl 1999, 531; 10 Ob 8/01a = RdM 2001, 152; RIS-Justiz RS0026313 T11).

Auf dieser Grundlage trifft die Annahme des Klägers zu, dass die Aufklärung im konkreten Fall nicht ausreichte. Da es nach den Feststellungen der Vorinstanzen verschiedene Methoden des Wundverschlusses gibt, die unterschiedliche Rückfallquoten aufweisen, aber auch mit unterschiedlich langer Arbeitsunfähigkeit und unterschiedlichem Nachbehandlungsaufwand verbunden sind, musste der aufklärende Arzt den Kläger auch darüber informieren. Denn nur so hätte der Kläger Vor- und Nachteile der einzelnen Methoden miteinander abwägen und zusammen mit dem aufklärenden Arzt eine verantwortete Entscheidung treffen können. Dass im konkreten Fall nur eine dieser Methoden lege artis gewesen wäre, wurde weder behauptet noch ist Derartiges hervorgekommen.

3. Wurde der Patient nicht ausreichend aufgeklärt, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst - wie hier - medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt wurde (3 Ob 131/03s = SZ 2003/112 mwN). Der dem beklagten Konvent obliegende Beweis (RIS-Justiz RS0108185), dass der Kläger auch bei ordentlicher Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte, ist angesichts der gegenteiligen Feststellung des Erstgerichts nicht gelungen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Eingriffs hätte der Kläger daher grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung aller durch den Eingriff verursachten Vermögensnachteile und Schmerzen (zu möglichen Grenzen solcher Ansprüche bei einem Erfolg der Heilbehandlung vgl zuletzt Pletzer, Vorteilsausgleich beim Schmerzengeld, JBl 2007, 409 [423 ff], sowie Haag, Schadenersatz bei lege artis durchgeführter, indizierter und geglückter, aber eigenmächtiger Heilbehandlung, RdM 2007, 114).3. Wurde der Patient nicht ausreichend aufgeklärt, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst - wie hier - medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt wurde (3 Ob 131/03s = SZ 2003/112 mwN). Der dem beklagten Konvent obliegende Beweis (RIS-Justiz RS0108185), dass der Kläger auch bei ordentlicher Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte, ist angesichts der gegenteiligen Feststellung des Erstgerichts nicht gelungen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Eingriffs hätte der Kläger daher grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung aller durch den Eingriff verursachten Vermögensnachteile und Schmerzen (zu möglichen Grenzen solcher Ansprüche bei einem Erfolg der Heilbehandlung vergleiche zuletzt Pletzer, Vorteilsausgleich beim Schmerzengeld, JBl 2007, 409 [423 ff], sowie Haag, Schadenersatz bei lege artis durchgeführter, indizierter und geglückter, aber eigenmächtiger Heilbehandlung, RdM 2007, 114).

Ansprüche, die durch den ersten Eingriff verursacht wurden, macht der Kläger aber (zuletzt) nicht (mehr) geltend. Vielmehr begehrt er ausdrücklich Verdienstentgang und Aufwendungen für die zweite Operation (ON 9), und sein Schmerzengeldbegehren bezieht sich ebenfalls auf die in Zusammenhang mit dieser Operation erlittenen Schmerzen (ON 14). Auch in der Revision stützt er sich ausschließlich darauf, dass sich mit der Haarbalgentzündung ein Risiko der ersten Operation verwirklicht habe. Nur aus diesem Rückfall leitet er daher seine Ansprüche ab.

4. Damit ist der Kern des Problems erreicht. Der Kläger stützt sich auf die Rsp, wonach ein nicht ausreichend aufgeklärter Patient Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn sich ein „Risiko" verwirklicht, auf das der Arzt hätte hinweisen müssen (zB 10 Ob 8/01a = RdM 2001, 152; 3 Ob 131/03s = SZ 2003/112). Der Rückfall sei ein solches Risiko, für das der beklagte Konvent daher hafte. Der Konvent wendet ein, dass er nur für solche Schäden einstehen müsse, die tatsächlich durch einen rechtswidrigen Eingriff verursacht worden seien, nicht aber für einen davon unabhängigen Rückfall. Dazu hat der Senat Folgendes erwogen:

4.1. Nach stRsp haftet der Arzt oder die Krankenanstalt für die nachteiligen Folgen eines lege artis erfolgte Eingriffs, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung nicht in die Behandlung eingewilligt hätte (1 Ob 713/88 = SZ 62/18; RIS-Justiz RS0026783). Dieser Schadenersatzanspruch folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln. Das pflichtwidrige Verhalten - hier: der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff - muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben. Die Beweislast dafür trifft auch im Arzthaftungsrecht grundsätzlich den Kläger (RIS-Justiz RS0026209). Nicht beweispflichtig ist er nur für den Umstand, dass er dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die (Behauptungs- und) Beweislast einer Einwilligung des Klägers auch im Fall einer vollständigen Aufklärung den Beklagten (4 Ob 335/98p = JBl 1999, 465 mwN; RIS-Justiz RS0111528, RS0038485). Das ist systemkonform, handelt es sich dabei doch um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (4 Ob 335/98p = JBl 1999, 465 mwN).

4.2. Im vorliegenden Fall war der erste Eingriff zwar wegen unzureichender Aufklärung rechtswidrig. Er hat aber die zur Begründung des Schadenersatzanspruchs herangezogene Folgeerkrankung nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht verursacht. Das ist dahin zu verstehen, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der ersten Fistelentfernung und der Haarbalgentzündung besteht. Dieser Umstand müsste nach der oben dargestellten Rechtsprechung zur Bestätigung der Abweisung des mit dieser Entzündung und ihren Folgen begründeten Teilbegehrens führen (zu einem insofern vergleichbaren Fall 7 Ob 233/02v = KRSlg 2003/1847).

4.3. Zu prüfen bleibt allerdings, ob das auch dann gilt, wenn die zur Begründung des Schadenersatzanspruchs herangezogene Erkrankung ein Rückfall der ursprünglichen Erkrankung ist und sich der Vorwurf gegen die belangte Krankenanstalt gerade darauf richtet, nicht über die unterschiedlichen Rückfallquoten aufgeklärt zu haben. Als haftungsbegründendes Verhalten könnte hier bereits die mangelhafte Aufklärung als solche angesehen werden, und nicht erst der deswegen rechtswidrige Eingriff. In einem weiteren Schritt könnte argumentiert werden, dass der Kläger bei einer ordentlichen Aufklärung eine Behandlungsmethode mit geringerer Rückfallgefahr gewählt hätte, und dass nun der beklagte Konvent beweisen müsste, dass auch diese Methode die Folgeerkrankung nicht verhindert hätte.

Eine solche Auffassung ist indes abzulehnen. Es mag zwar zutreffen, dass die mangelhafte Aufklärung auch unabhängig vom später erfolgten Eingriff gegen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verstieß. Das kann aber nicht dazu führen, dass durch eine Umkehr der Beweislast im Ergebnis eine Haftung für den (letztlich) ausbleibenden Erfolg eines lege arte erfolgten Eingriffs begründet wird. Denn selbst bei einem Behandlungsfehler im engeren Sinn hat der Patient zu beweisen, dass der von ihm geltend gemachte Schaden dadurch verursacht wurde (4 Ob 554/95 = SZ 68/207). Dabei genügt zwar ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit; ist der ursächliche Zusammenhang aber nicht zu erweisen, so geht das zu Lasten des Geschädigten (RIS-Justiz RS0026209).

Hat ein Kunstfehler zu einer nicht bloß unwesentlichen Erhöhung des Operationsrisikos geführt, so trifft den Behandler zwar auch die Beweislast dafür, dass schädliche Folgen auch ohne diesen Kunstfehler eingetreten wären (6 Ob 702/89 = SZ 63/90; RIS-Justiz RS0026768). Diese Umkehrung der Beweislast lässt sich aber nur mit der besonderen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Kunstfehler begründen. Auf das bloße Risiko eines Rückfalls oder einer nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führenden Erfolglosigkeit einer Behandlung kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden. Denn in diesen Fällen besteht das „Risiko", über das aufzuklären gewesen wäre und das sich letztlich „verwirklicht" hat, nicht in einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern ausschließlich darin, dass die Behandlung erfolglos bleibt. Ein Erfolg wird aufgrund des Behandlungsvertrags aber nicht geschuldet (RIS-Justiz RS0021335). Es wäre eine Überspannung des Schadenersatzrechts, wollte man eine solche Erfolgshaftung wegen des Vorliegens einer Aufklärungspflichtverletzung durch Umkehr der Beweislast begründen.

Der Kläger bleibt somit dafür beweispflichtig, dass eine andere Behandlungsmethode tatsächlich zum Ausbleiben eines Rückfalls geführt hätte. Eine bloß höhere Wahrscheinlichkeit kann diesen Beweis auch bei wertender Betrachtung nicht ersetzen. Ob unter besonderen Umständen ein Prima-facie-Beweis möglich wäre, kann hier mangels Vorliegens solcher Umstände offen bleiben. Weisen Methoden, die einen Patienten in vergleichbarer Weise belasten, deutlich verschiedene Rückfallraten auf, so wird die Wahl einer unsicheren Methode ohnehin oft auch ein Kunstfehler sein.

5. Aufgrund dieser Erwägungen muss die Revision des Klägers scheitern. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden: Das Unterbleiben der Aufklärung über unterschiedlich hohe Rückfallraten von alternativen Behandlungsmethoden führt nicht dazu, dass der belangte Arzt nach einer lege artis gewählten und durchgeführten Behandlung den Beweis erbringen müsste, dass es auch bei jener Behandlungsmethode zu einem Rückfall gekommen wäre, die nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung gewählt worden wäre.

B. Zur Revision des beklagten Konvents

1. Der beklagte Konvent gesteht in der Revision zu, dass die von ihm und den Beklagtenvertretern gewählte Vorgangsweise nicht „elegant" gewesen sei, „ohne an dieser Stelle die Gründe näher zu erläutern". Er habe aber nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Vielmehr wäre das Öffnen des an den Orden adressierten Schreibens rechtswidrig gewesen. Auf den Internetauftritt des Krankenhauses habe sich der Kläger nicht verlassen dürfen, da allgemein bekannt sei, „dass im Medium Internet die Informationen nicht zuverlässig sind." Vielmehr hätte er bei der Aufsichtsbehörde eine Auskunft über den Rechtsträger einholen müssen. Eine Verpflichtung zum Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation bestehe nicht.

2. Diese Argumente können nicht überzeugen. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Konvent bestand ein Vertragsverhältnis. Daraus ergeben sich nach ständiger Rechtsprechung wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten (RIS-Justiz RS0017049). Insbesondere bestehen auch nach Erbringen der Hauptleistung Auskunfts- und Belehrungspflichten über die Mangelhaftigkeit der eigenen Leistung (3 Ob 382/97s).

Nichts anderes kann gelten, wenn ein Vertragspartner erkennt, dass sein Kontrahent darüber irrt, mit wem er den Vertrag geschlossen hat. Dass das hier der Fall war, ist schon deswegen anzunehmen, weil das diesbezügliche Vorbringen des Klägers substanziell unbestritten blieb; das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung zum Kenntnisstand der Organe des Konvents schadet daher nicht. Der Konvent hat daher eine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt.

Der Konvent behauptet im Übrigen konkret nicht einmal in der Revision, dass er das an seine Adresse gerichtete und ausdrücklich an den „Rechtsträger des Krankenhauses" adressierte Schreiben ungeöffnet an den Sitz des Ordens in Wien weitergeleitet und den Irrtum des Klägers daher nicht bemerkt hätte. Nur in diesem Fall wäre aber die Frage zu prüfen, ob ihn eine Verpflichtung zur Öffnung des Schreibens traf.

3. Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass der beklagte Konvent durch das von ihm zusammen mit dem Orden verursachte „Anrennenlassen" des Klägers rechtswidrig gehandelt hat. Die dadurch veranlassten frustrierten Verfahrenskosten sind vom Schutzzweck der Aufklärungspflicht gedeckt. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Kostenersatzrechts steht einem Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten nicht entgegen (RIS-Justiz RS0022827); einen Mitverschuldenseinwand wegen unterlassener Bekämpfung der zwischen dem Kläger und dem Orden ergangenen Kostenentscheidung hat der beklagte Konvent nicht erhoben. Auch seine Revision muss daher scheitern.

C. Zur Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Beide Parteien haben Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, wobei als Bemessungsgrundlage nur der jeweilige Revisionsgegenstand heranzuziehen ist. Die wechselseitigen Ansprüche sind zu saldieren. Die Differenz zu Gunsten der Beklagten ist zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Beide Parteien haben Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, wobei als Bemessungsgrundlage nur der jeweilige Revisionsgegenstand heranzuziehen ist. Die wechselseitigen Ansprüche sind zu saldieren. Die Differenz zu Gunsten der Beklagten ist zuzusprechen.

Textnummer

E84930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00137.07M.0807.000

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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