Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Sieglinde Schubert, Rechtsanwältin, Lerchenfelderstraße 39, 1070 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Josef E***** Gesellschaft m.b.H, ***** des Handelsgerichts Wien, vertreten durch den Masseverwalter-Stellvertreter Mag. Herbert Schaffler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** J. B*****, *****, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 245.921,78 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse EUR 95.817,61 sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2007, GZ 5 R 123/06d-37, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am 25. 6. 2007 wurde die außerordentliche Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte erst am 27. 6. 2007 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.Am 25. 6. 2007 wurde die außerordentliche Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte erst am 27. 6. 2007 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.
Anmerkung
E84959 9Ob44.07x-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00044.07X.0808.000Dokumentnummer
JJT_20070808_OGH0002_0090OB00044_07X0000_000