TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/16 2004/18/0102

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Veröffentlicht am 16.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §37;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des PB, geboren 1973, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 21. November 2003, Zl. Fr-204/3/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 21. November 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 8 iVm § 39 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Seinen eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer am 30. Juli 2003, aus Slowenien kommend, in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe sich sodann bis 12. August 2003 in Linz aufgehalten und sei von dort aus einer Baustelle in Salzburg "vermittelt" worden. Im Rahmen einer Überprüfung durch Beamte der KIAB, Beamte der Zollfahndung sowie durch Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Salzburg sei der Beschwerdeführer am 12. August 2003 um 10:10 Uhr auf einer Baustelle in Salzburg einer fremdenpolizeilichen bzw. arbeitsrechtlichen Kontrolle unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgegangen sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen.

Einer schriftlichen Mitteilung des Hauptzollamtes Salzburg (Gruppe KIAB) vom 13. Oktober 2003 zufolge sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem anderen Arbeiter bei einer illegalen Beschäftigung (beim Montieren von Fensterbänken bzw. beim Einrichten und Ausschäumen im zweiten Stock) betreten worden. Die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Arbeiten um reine freundschaftliche Hilfsdienste gehandelt hätte, würden als reine Schutzbehauptung gewertet. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand aus Freundschaft von Kroatien nach Salzburg reise und zumindest 13 Tage ohne jegliche Art von Entgelt - nicht einmal in Form der Bereitstellung einer Schlafstätte, von Nahrung oder Taschengeld - für jemanden arbeite. Diese Einwendungen hätten vom Beschwerdeführer auch nicht entkräftet werden können. Aus diesem Grund stehe fest, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten ausgeübt habe, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit sei sehr groß. Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt. Außerdem sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes - dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Der Beschwerdeführer habe sich nicht auf eine etwaige familiäre Bindung im österreichischen Bundesgebiet berufen. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes finde kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 FrG statt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Nach § 36 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 8) von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen.

2.1. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe auf der Baustelle lediglich über "Vermittlung" seines Freundes B., welcher dem Nachbarn Siegfried S. einen Gefallen habe tun wollen, gearbeitet und für seine Arbeitsleistung keinerlei Entgelt vereinbart.

2.2. Damit zeigt er keinen Mangel der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf. Laut der vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 13. August 2003 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer unter Punkt 3. "Grund der Ausreise aus meiner Heimat/ d. Einreise nach Österreich" u.a. an, ursprünglich nach Linz gereist zu sein und dort von einem "Bekannten namens B." an die Firma "vermittelt" worden zu sein. Er sei seit 12. August 2003 dort tätig und habe von Siegfried S. bisher EUR 20,-- als Entlohnung erhalten. Dem Aktenvermerk des Hauptzollamtes Salzburg vom 13. August 2003 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und der andere auf der Baustelle angetroffene Monteur bereits im Zuge ihrer Befragung unmittelbar auf der Baustelle am 12. August 2003 angegeben haben, Siegfried S. hätte ihnen jeweils EUR 7,-- pro Stunde versprochen und ihnen EUR 20,-- Benzingeld mitgegeben. Siegfried S. habe dem Kontrollorgan gegenüber angegeben, er sei Montageleiter eines näher bezeichneten Unternehmens und habe die beiden Ausländer "aus Personalmangel" auf die Baustelle geschickt.

Die Auffassung der belangten Behörde, die (spätere) Behauptung des Beschwerdeführers, er habe lediglich unentgeltliche Freundschaftsdienste geleistet, sei als Schutzbehauptung zu werten, ist auf der Grundlage der vorstehenden Angaben nicht unschlüssig und mit der Lebenserfahrung im Einklang stehend. Die Behörde traf in Anbetracht der dargestellten Beweislage auch keine Verpflichtung, von sich aus - ein diesbezüglicher Antrag wurde im Verwaltungsverfahren nicht gestellt - die "namentlich genannten Freunde zu der gegenständlichen Problematik" zu vernehmen.

3. Da der Beschwerdeführer am 12. August 2003 von Organen der Zollbehörde bei einer Beschäftigung betreten worden ist, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, ist der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" verstoßen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2003/18/0338). Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch noch nicht so lange zurück, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für das genannte öffentliche Interesse ausgehen würde. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt gehalten hat.

4. Die belangte Behörde ist ferner zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass mangels Verletzung eines Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich eine Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots gemäß § 37 FrG nicht vorzunehmen war. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer "in Österreich immer wieder auf Grund erteilter Beschäftigungsbewilligungen erwerbstätig war" (nämlich als Saisonarbeitskraft), handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

5. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Oktober 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180102.X00

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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