TE OGH 2007/8/8 1R126/07t

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Veröffentlicht am 08.08.2007
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr.Jesionek als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Brenn und Dr.Teply in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. ***** G*****

2. *****K***** G*****,vertreten durch Rami - Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei A***** S***** AG, vertreten durch Dr.Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kosten, infolge des Kostenrekurses der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 1.857,53) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30.05.2007, 10 Cg 191/06b (18 Cg 199/06p)-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 4.631,78 (darin enthalten EUR 552,94 USt und 1.314,10 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 72,86 (darin enthalten EUR 12,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit ihren beim Handelsgericht am 14.12.2006 eingelangten Klagen begehrten die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verbreitung einer Bildnisveröffentlichung in Österreich, insbesondere unter gleichzeitiger Veröffentlichung des im Urteilsbegehren inkriminierten Textes. Foto und Text seien ohne vorherige Rücksprache mit ihnen und ohne ihre Einwilligung veröffentlicht worden, wodurch ein Verstoß gegen § 7 Abs 1 MedienG, §§ 16, 43 ABGB und §§ 78, 81 UrhG begründet werde.Mit ihren beim Handelsgericht am 14.12.2006 eingelangten Klagen begehrten die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verbreitung einer Bildnisveröffentlichung in Österreich, insbesondere unter gleichzeitiger Veröffentlichung des im Urteilsbegehren inkriminierten Textes. Foto und Text seien ohne vorherige Rücksprache mit ihnen und ohne ihre Einwilligung veröffentlicht worden, wodurch ein Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, MedienG, Paragraphen 16,, 43 ABGB und Paragraphen 78,, 81 UrhG begründet werde.

Nach Verbindung des Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (Beschluss vom 15.01.2007) schlossen die Streitteile in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 09.03.2007 (ON 8) einen Unterlassungsvergleich, woraufhin die Kläger ihre Klagebegehren auf Kostenersatz einschränkten.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, den Klägern die mit EUR 5.846,74 (darin enthalten EUR 1.218,-- Barauslagen und EUR 771,46 USt) zu ersetzen. Die vollständig obsiegenden Kläger hätten Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten nach § 41 ZPO. Sie seien als Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO anzusehen. Da selbst materielle Streitgenossen, die durch denselben Rechtsanwalt vertreten seien, bei getrennter Klagsführung bis zur Verbindung jeder für sich Anspruch auf Ersatz der vollen Klagskosten hätten, seien den Klägern die Kosten der getrennten Klagen in voller Höhe zuzuerkennen gewesen.Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, den Klägern die mit EUR 5.846,74 (darin enthalten EUR 1.218,-- Barauslagen und EUR 771,46 USt) zu ersetzen. Die vollständig obsiegenden Kläger hätten Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten nach Paragraph 41, ZPO. Sie seien als Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO anzusehen. Da selbst materielle Streitgenossen, die durch denselben Rechtsanwalt vertreten seien, bei getrennter Klagsführung bis zur Verbindung jeder für sich Anspruch auf Ersatz der vollen Klagskosten hätten, seien den Klägern die Kosten der getrennten Klagen in voller Höhe zuzuerkennen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihr einen um EUR 1.857,53 verminderten Prozesskostenersatz von insgesamt EUR 3.989,21 aufzuerlegen.

Die Kläger beantragen, dem Rekurs keine Folge zu geben. Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Einziger Streitpunkt im Rekursverfahren ist die Frage, ob die Beklagte den Klägern die Kosten der getrennten Klagsführung bis zur Verbindung der Verfahren zu ersetzen hat.

Dazu führt der Rekurs aus, die durch denselben Rechtsanwalt vertretenen Kläger hätten gleichzeitig wortgleiche Klagen mit identischen Klagebegehren eingebracht. Aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 94 Hv 26/06s, sei der Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Kläger bereits festgestanden, weil die Beklagte ausschließlich Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erhoben habe. Mit einem divergierenden Ausgang der beiden Verfahren sei aufgrund der Bindungswirkung verurteilender Straferkenntnisse von vornherein nicht zu rechnen gewesen. Eine gemeinsame Klagsführung sei daher möglich und zumutbar gewesen. Die Erhebung getrennter Klagen durch die Erstklägerin und den Zweitkläger sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, sondern unter den konkreten Umständen geradezu schikanös gewesen.

Die Rekursgegner halten diesen Ausführungen lediglich entgegen, das Erstgericht habe - in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 319/85 - der Beklagten zu Recht die Kosten beider Klagen zum Ersatz auferlegt. Von schikanöser Rechtsausübung könne keine Rede sein.

Dazu ist auszuführen:

Gemäß § 41 ZPO besteht ein Kostenersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Als zweckentsprechend gilt jede Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 109). Notwendig sind Kosten dann, wenn sie durch die Prozesslage erzwungen werden. Eine Partei kann daher nur den Ersatz jener Kosten beanspruchen, die ihr bei gleichem sachlichen und formalen Ergebnis mit einem Minimum an Aufwand entstanden wären (WR 750; Obermaier, aaO Rz 115 [E 2]). Die Beurteilung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; sie ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ex ante vorzunehmen (Obermaier, aaO Rz 109 mwN). § 22 RATG sieht vor, dass Schriftsätze im Zivilprozess nur entlohnt werden, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt. Dies gilt auch für Klagen (Obermaier, aaO Rz 114). So können einer Partei, die nicht von der Möglichkeit der Verbindung mehrerer Ansprüche gemäß § 227 Abs 1 ZPO Gebrauch macht, nur die Kosten einer gemeinschaftlichen Klage, nicht aber die durch Einzelklagen verursachten Mehrkosten zugesprochen werden. Können daher Ansprüche zulässig in einer einzigen Klage gehäuft werden (§ 227 ZPO) und/oder gegen mehrere Beklagte zulässig eingeklagt werden, so ist nur eine einzige Klage zu honorieren (mehrere fällige Wechsel gegen denselbenGemäß Paragraph 41, ZPO besteht ein Kostenersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Als zweckentsprechend gilt jede Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 109). Notwendig sind Kosten dann, wenn sie durch die Prozesslage erzwungen werden. Eine Partei kann daher nur den Ersatz jener Kosten beanspruchen, die ihr bei gleichem sachlichen und formalen Ergebnis mit einem Minimum an Aufwand entstanden wären (WR 750; Obermaier, aaO Rz 115 [E 2]). Die Beurteilung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; sie ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ex ante vorzunehmen (Obermaier, aaO Rz 109 mwN). Paragraph 22, RATG sieht vor, dass Schriftsätze im Zivilprozess nur entlohnt werden, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt. Dies gilt auch für Klagen (Obermaier, aaO Rz 114). So können einer Partei, die nicht von der Möglichkeit der Verbindung mehrerer Ansprüche gemäß Paragraph 227, Absatz eins, ZPO Gebrauch macht, nur die Kosten einer gemeinschaftlichen Klage, nicht aber die durch Einzelklagen verursachten Mehrkosten zugesprochen werden. Können daher Ansprüche zulässig in einer einzigen Klage gehäuft werden (Paragraph 227, ZPO) und/oder gegen mehrere Beklagte zulässig eingeklagt werden, so ist nur eine einzige Klage zu honorieren (mehrere fällige Wechsel gegen denselben

Schuldner: WR 750; OLG Wien 6 R 548/95; Klage auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses und Zahlungsklage: OLG Wien 7 Ra 71/97f = RW0000175; RIS-Justiz RS0036191).

Nichts anderes gilt für die Klagsführung durch Streitgenossen: Es ist zwar richtig, dass es keine Vorschrift gibt, wonach mehrere Kläger, die durch einen Bevollmächtigten vertreten sind, ihre Ansprüche in einer gemeinsamen Klage geltend machen müssen und dass § 11 Z 1 ZPO nur die Möglichkeit dazu einräumt. Der Umstand, dass die Kläger diesfalls nicht gezwungen werden können, eine gemeinsame Klage einzubringen (EFSlg 60.756), sagt aber nichts über die nach § 41 ZPO zu prüfende Ersatzfähigkeit der damit verbundenen Kosten aus. Unterlassen die Kläger die Einbringung einer gemeinsamen Klage und erscheint die getrennte Erhebung der Klagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, so hat dies in kostenmäßiger Hinsicht zur Folge, dass nur die Kosten einer gemeinschaftlichen Klage zu honorieren sind (ImmZ 1978, 136; JBl 1977, 539). Die Kläger berufen sich zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 319/85, die in AnwBl 1985, 136 unter dem Leitsatz referiert wird, dass auch Streitgenossen, die durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind, bei getrennter Klagsführung bis zur Verbindung jeder für sich Anspruch auf Ersatz der vollen Klagskosten hätten. Tatsächlich lässt sich aus der Entscheidung dieser vom Glossator formulierte Leitsatz auch nicht ansatzweise ableiten. Der OGH hat nämlich mit keinem Wort auf die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes Bezug genommen, sondern lediglich ausgesprochen, dass sich die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf die §§ 41, 46 Abs 1, 50 ZPO gründet. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Glossators in AnwBl 1985, 136, der OGH habe die ihm im Leitsatz unterstellte Rechtsauffassung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in seiner Entscheidung - trotz entsprechender Hinweise des Revisionswerbers - keinen Anlass gefunden hat, den Kostenausspruch des Berufungsgerichtes, welches offenbar die Kosten getrennter Klagsführung zugesprochen hatte, von Amts wegen abzuändern, konnte der OGH doch in seiner - der Revision nicht Folge gebenden - Entscheidung die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes keiner Überprüfung unterziehen (und schon gar nicht amtswegig abändern). Wie die Rekurswerberin zutreffend ausführt, haben die Kläger hier aufgrund eines völlig identischen Klagssachverhaltes zwei getrennte Klagen mit wortgleichem Vorbringen und Klagebegehren gegen die Beklagte eingebracht. Ein sachlicher Grund für diese Vorgangsweise bzw das Vorliegen eines Hindernisses für die Geltendmachung der Ansprüche in einer gemeinsamen Klage wurde von den Klägern nicht einmal behauptet. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Kläger in ihrer materiellen oder prozessualen Rechtssphäre bei gemeinsamer Klagsführung schlechter gestellt wären als bei Geltendmachung ihrer Ansprüche in getrennten Klagen. Da die Einbringung einer gemeinsamen Klage zum selben sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätte wie die getrennte Klagsführung, können die Kläger nur die Kosten einer gemeinsamen Klage beanspruchen, mit welcher sie den selben Zweck - mit geringerem Aufwand - erreicht hätten.Nichts anderes gilt für die Klagsführung durch Streitgenossen: Es ist zwar richtig, dass es keine Vorschrift gibt, wonach mehrere Kläger, die durch einen Bevollmächtigten vertreten sind, ihre Ansprüche in einer gemeinsamen Klage geltend machen müssen und dass Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO nur die Möglichkeit dazu einräumt. Der Umstand, dass die Kläger diesfalls nicht gezwungen werden können, eine gemeinsame Klage einzubringen (EFSlg 60.756), sagt aber nichts über die nach Paragraph 41, ZPO zu prüfende Ersatzfähigkeit der damit verbundenen Kosten aus. Unterlassen die Kläger die Einbringung einer gemeinsamen Klage und erscheint die getrennte Erhebung der Klagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, so hat dies in kostenmäßiger Hinsicht zur Folge, dass nur die Kosten einer gemeinschaftlichen Klage zu honorieren sind (ImmZ 1978, 136; JBl 1977, 539). Die Kläger berufen sich zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 319/85, die in AnwBl 1985, 136 unter dem Leitsatz referiert wird, dass auch Streitgenossen, die durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind, bei getrennter Klagsführung bis zur Verbindung jeder für sich Anspruch auf Ersatz der vollen Klagskosten hätten. Tatsächlich lässt sich aus der Entscheidung dieser vom Glossator formulierte Leitsatz auch nicht ansatzweise ableiten. Der OGH hat nämlich mit keinem Wort auf die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes Bezug genommen, sondern lediglich ausgesprochen, dass sich die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41,, 46 Absatz eins,, 50 ZPO gründet. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Glossators in AnwBl 1985, 136, der OGH habe die ihm im Leitsatz unterstellte Rechtsauffassung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in seiner Entscheidung - trotz entsprechender Hinweise des Revisionswerbers - keinen Anlass gefunden hat, den Kostenausspruch des Berufungsgerichtes, welches offenbar die Kosten getrennter Klagsführung zugesprochen hatte, von Amts wegen abzuändern, konnte der OGH doch in seiner - der Revision nicht Folge gebenden - Entscheidung die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes keiner Überprüfung unterziehen (und schon gar nicht amtswegig abändern). Wie die Rekurswerberin zutreffend ausführt, haben die Kläger hier aufgrund eines völlig identischen Klagssachverhaltes zwei getrennte Klagen mit wortgleichem Vorbringen und Klagebegehren gegen die Beklagte eingebracht. Ein sachlicher Grund für diese Vorgangsweise bzw das Vorliegen eines Hindernisses für die Geltendmachung der Ansprüche in einer gemeinsamen Klage wurde von den Klägern nicht einmal behauptet. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Kläger in ihrer materiellen oder prozessualen Rechtssphäre bei gemeinsamer Klagsführung schlechter gestellt wären als bei Geltendmachung ihrer Ansprüche in getrennten Klagen. Da die Einbringung einer gemeinsamen Klage zum selben sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätte wie die getrennte Klagsführung, können die Kläger nur die Kosten einer gemeinsamen Klage beanspruchen, mit welcher sie den selben Zweck - mit geringerem Aufwand - erreicht hätten.

Der Kostenersatzanspruch der Kläger errechnet sich daher richtigerweise wie folgt:

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO iVm § 11 RATG idF des Wohnrechtlichen Außerstreitbegleitgesetzes - WohnAußStrBeglG, BGBl I Nr. 113/2003. Danach steht im zweiseitigen Kostenrekursverfahren der Partei, deren Obsiegen deutlich überwiegt, verhältnismäßiger Kostenersatz zu (§ 43 Abs 1 ZPO). Die Beklagte hat die Reduzierung des Kostenzuspruchs um EUR 1.857,53 angestrebt und eine solche um EUR 1.208,96 erreicht. Ausgehend von der Obsiegensquote von 65% hat sie daher Anspruch auf Ersatz von 30% ihrer - auf Basis des Rekursinteresses von EUR 1.857,53 zu berechnenden (vgl EB zu Art 9 Z 7 des WohnAußStrBeglG BGBl I Nr. 113/2003) - Rekurskosten.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG in der Fassung des Wohnrechtlichen Außerstreitbegleitgesetzes - WohnAußStrBeglG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,. Danach steht im zweiseitigen Kostenrekursverfahren der Partei, deren Obsiegen deutlich überwiegt, verhältnismäßiger Kostenersatz zu (Paragraph 43, Absatz eins, ZPO). Die Beklagte hat die Reduzierung des Kostenzuspruchs um EUR 1.857,53 angestrebt und eine solche um EUR 1.208,96 erreicht. Ausgehend von der Obsiegensquote von 65% hat sie daher Anspruch auf Ersatz von 30% ihrer - auf Basis des Rekursinteresses von EUR 1.857,53 zu berechnenden vergleiche EB zu Artikel 9, Ziffer 7, des WohnAußStrBeglG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,) - Rekurskosten.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht

auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00626 1R126.07t.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:00100R00126.07T.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20070808_OLG0009_00100R00126_07T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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