TE OGH 2007/8/8 9Ob50/07d

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Veröffentlicht am 08.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Wolfgang Walter N*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan ua, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Margret Pauline N*****, Lehrerin, *****, vertreten durch Dr. Barbara Schupfer, Rechtsanwältin in Döbriach, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. Mai 2007, GZ 3 R 127/07x-10, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Wolfgang Walter N*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Peter Sitzung Borowan ua, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Margret Pauline N*****, Lehrerin, *****, vertreten durch Dr. Barbara Schupfer, Rechtsanwältin in Döbriach, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. Mai 2007, GZ 3 R 127/07x-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 1 Ob 10/94 (SZ 67/166) unter den damals gegebenen Umständen die Absicht des Gegners der gefährdeten Partei, das ihm gehörige Haus zu verkaufen, als Gefährdung des Aufteilungsanspruchs der gefährdeten Partei gewertet hat. Bei der Beurteilung der Gefährdung müssen aber immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof etwa zu 1 Ob 152/99f die Absicht des Gegners der gefährdeten Partei, bestimmte im Aufteilungsverfahren verfangene Liegenschaftsanteile zu verkaufen, nicht als Gefährdung des Aufteilungsanspruchs gewertet, weil jegliche Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der Gegner den Verkaufserlös verwirtschaften und verbringen werde und weil angesichts der damals gegebenen Umstände nicht gesagt werden könne, dass die gefährdete Partei durch den Verkauf der Anteile ihrer Rechte im Aufteilungsverfahren auf unwiderbringliche Art verlustig gehen werde.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Rekursgericht vorgenommene Beurteilung des hier zu entscheidenden Einzelfalles als keineswegs unvertretbar:

Zu Recht hat das Rekursgericht auf den Umstand verwiesen, dass sich die Parteien, die beide nicht die Zuteilung der Liegenschaft anstreben, im Aufteilungsverfahren auf einen Verkauf der Liegenschaft innerhalb der nächsten zwei Monate geeinigt haben. Das nunmehr vom Antragsteller angestrebte Veräußerungsverbot steht dazu im diametralen Gegensatz. Die dafür vom Antragsteller angeführten Gründe überzeugen nicht: Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin ihn mit Schreiben vom 12. 2. 2007 aufgefordert hat, bis spätestens 2. 3. 2007 (also ohnehin etwa einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Verkaufsfrist) einen Käufer namhaft zu machen, der einen höheren als den bisher von einem Interessenten angebotenen Preis bietet. Gleichzeitig wurde in dem Schreiben aber auch darauf hingewiesen, dass auf Grund der Verkaufsaktivitäten der Antragsgegnerin weitere Anbote zu erwarten seien und dass vorgesehen sei, den Kaufvertrag mit jenem Anbieter zu schließen, der am 2. 3. 2007 das höchste Anbot gelegt hat. Eine Absicht der Antragsgegnerin, die Liegenschaft zu verschleudern (was im Übrigen gar nicht in ihrem Interesse wäre), lässt sich daraus nicht ableiten. Ebenso zutreffend ist der Hinweis des Rekursgerichtes, dass der Antragsteller nicht einmal behauptet hat, dass die Antragsgegnerin den allfälligen Verkaufserlös verbringen oder verwirtschaften werde. Er stellt sich vielmehr in seinem Revisionsrekurs auf den Standpunkt, dass es nicht entscheidend sei, ob die Antragsgegnerin „Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen könnten". Diese Auffassung ist aber mit dem Wesen der von ihm angestrebten einstweiligen Verfügung nicht vereinbar.

Anmerkung

E84961 9Ob50.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00050.07D.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20070808_OGH0002_0090OB00050_07D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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