TE OGH 2007/8/8 9ObA108/07h

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Veröffentlicht am 08.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus Mayr und Dr. Michael Umfahrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans-Peter H*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz/Senoner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Günther Viehböck, Rechtsanwalt, 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1a/I/5, als Masseverwalter im Konkurs der L***** AG, wegen Herausgabe und Absonderung (Streitwert EUR 33.239,10), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2007, GZ 9 Ra 60/06v-42, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Aufhebungsbeschluss vom 9. Juni 2004 zu 9 ObA 67/04z (= Arb 12.452 = JBl 2005, 53) in diesem Verfahren ausgesprochen, dass durch die Bejahung der analogen Anwendung des § 11 Abs 1 Satz 2 BPG auf die Fälle der Versicherungsdeckung der Kläger nicht günstiger gestellt sein könne, als er dies wäre, wenn die nunmehrige Gemeinschuldnerin die gesetzlich angeordnete Wertpapierdeckung aufgebaut hätte. Aus dem Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Satz des § 11 Abs 1 BPG wurde gefolgert, dass im Falle gesetzmäßiger Wertpapierdeckung den durch direkte Leistungszusagen begünstigten Dienstnehmern nicht die gesamten tatsächlich vorhandenen Wertpapiere als Sondermasse im Sinne des § 48 Abs 1 KO zur Verfügung stehen, sondern die Deckung auf jenen Teil davon beschränkt ist, der der gesetzlich angeordneten Mindestdeckung entspricht. Dazu wurde auch auf verschiedene Lehrmeinungen verwiesen (ua Schauer, GesRZ 1997, 163, Bednar/Reisch, ecolex 1996, 112, Schulyok in Konecny/Schubert, § 48 KO Rz 190 - mit rechtspolitischer Kritik). Die Vorinstanzen, aber auch der Oberste Gerichtshof selbst sind nach ständiger Rechtsprechung und Lehre in diesem Verfahren an diese Vorgaben des Aufhebungsbeschlusses gebunden (vgl etwa Kodek in Rechberger ZPO3 § 511 Rz 1; Zechner in Fasching /Konecny2 IV/1 § 511 Rz 5 - auch zu den Ausnahmen jeweils mzwN). Eine solche Bindung wurde von den Vorinstanzen auch angenommen. Nähere Rechtsausführungen, die eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen würden, dazu, warum diese Bindung hier nicht zutreffen sollte, finden sich nicht.Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Aufhebungsbeschluss vom 9. Juni 2004 zu 9 ObA 67/04z (= Arb 12.452 = JBl 2005, 53) in diesem Verfahren ausgesprochen, dass durch die Bejahung der analogen Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 BPG auf die Fälle der Versicherungsdeckung der Kläger nicht günstiger gestellt sein könne, als er dies wäre, wenn die nunmehrige Gemeinschuldnerin die gesetzlich angeordnete Wertpapierdeckung aufgebaut hätte. Aus dem Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Satz des Paragraph 11, Absatz eins, BPG wurde gefolgert, dass im Falle gesetzmäßiger Wertpapierdeckung den durch direkte Leistungszusagen begünstigten Dienstnehmern nicht die gesamten tatsächlich vorhandenen Wertpapiere als Sondermasse im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, KO zur Verfügung stehen, sondern die Deckung auf jenen Teil davon beschränkt ist, der der gesetzlich angeordneten Mindestdeckung entspricht. Dazu wurde auch auf verschiedene Lehrmeinungen verwiesen (ua Schauer, GesRZ 1997, 163, Bednar/Reisch, ecolex 1996, 112, Schulyok in Konecny/Schubert, Paragraph 48, KO Rz 190 - mit rechtspolitischer Kritik). Die Vorinstanzen, aber auch der Oberste Gerichtshof selbst sind nach ständiger Rechtsprechung und Lehre in diesem Verfahren an diese Vorgaben des Aufhebungsbeschlusses gebunden vergleiche etwa Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 511, Rz 1; Zechner in Fasching /Konecny2 IV/1 Paragraph 511, Rz 5 - auch zu den Ausnahmen jeweils mzwN). Eine solche Bindung wurde von den Vorinstanzen auch angenommen. Nähere Rechtsausführungen, die eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen würden, dazu, warum diese Bindung hier nicht zutreffen sollte, finden sich nicht.

Anmerkung

E84967 9ObA108.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00108.07H.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20070808_OGH0002_009OBA00108_07H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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