TE OGH 2007/8/8 9ObA47/06m

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Veröffentlicht am 08.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter D*****, vertreten durch Dr. Günther Niebauer und Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft ***** mbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen EUR 13.409,76 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2005, GZ 8 Ra 88/05b-11, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. März 2005, GZ 28 Cga 293/04v-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 812,52 (darin EUR 135,42 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bis 31. 7. 2003 bei der Beklagten als Chefflugverkehrsleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung. Mit Schreiben vom 20. 2. 2003 nahm die Beklagte die Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 7. 2003 zwecks Inanspruchnahme der „Übergangsversorgung" zur Kenntnis. Sie verwies dabei auf Art V und VI des Kollektivvertrages und erklärte, der Kläger habe unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen der Art V, VI und VII ab 1. 8. 2003 bis zum Ablauf des Monats der Vollendung jenes Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gelte, Anspruch auf Teil 1 der FVL-Übergangsversorgung in Höhe von 69,45 % des jeweiligen Gehalts der letzten Einstufung, danach habe er bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Teil 2 in Höhe von 21,7 % des Gehalts. Der Kläger, welcher zum damaligen Zeitpunkt noch nicht 60 Jahre alt war, wurde überdies aufgefordert, sich bei der zuständigen Bezirksstelle des AMS als arbeitslos zu melden, was ihm eine kostenlose Krankenversicherung garantiere. Außerdem wurde er gebeten, eine Kopie des Bescheids über das Arbeitslosengeld so wie jede Änderung desselben an die Personalabteilung der Beklagten zu senden, da der Betrag des Arbeitslosengeldes von den Übergangsversorgungs-Zahlungen in Abzug gebracht werde. Insgesamt bezog der Kläger in der Zeit von August 2003 bis 18. 8. 2004 Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von EUR 13.409,76. Dieser Betrag wurde ihm von den Übergangsversorgungsleistungen abgezogen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Auszahlung dieses Betrages mit der Begründung, dass die Kollektivvertragspartner nicht berechtigt gewesen seien, eine Anrechnung von Zahlungen durch Dritte, in diesem Fall Arbeitslosenunterstützung, auf die Übergangsversorgungszahlung zu bestimmen. Überdies widerspreche eine solche Anrechnung auch dem betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil ehemalige Arbeitnehmer, welche keine Arbeitslosenunterstützung bezogen haben, genauso gestellt würden wie der Kläger, welcher in den Genuss von Arbeitslosenunterstützung gekommen sei.Der Kläger war bis 31. 7. 2003 bei der Beklagten als Chefflugverkehrsleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung. Mit Schreiben vom 20. 2. 2003 nahm die Beklagte die Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 7. 2003 zwecks Inanspruchnahme der „Übergangsversorgung" zur Kenntnis. Sie verwies dabei auf Art römisch fünf und römisch VI des Kollektivvertrages und erklärte, der Kläger habe unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen der Art römisch fünf, römisch VI und römisch VII ab 1. 8. 2003 bis zum Ablauf des Monats der Vollendung jenes Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gelte, Anspruch auf Teil 1 der FVL-Übergangsversorgung in Höhe von 69,45 % des jeweiligen Gehalts der letzten Einstufung, danach habe er bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Teil 2 in Höhe von 21,7 % des Gehalts. Der Kläger, welcher zum damaligen Zeitpunkt noch nicht 60 Jahre alt war, wurde überdies aufgefordert, sich bei der zuständigen Bezirksstelle des AMS als arbeitslos zu melden, was ihm eine kostenlose Krankenversicherung garantiere. Außerdem wurde er gebeten, eine Kopie des Bescheids über das Arbeitslosengeld so wie jede Änderung desselben an die Personalabteilung der Beklagten zu senden, da der Betrag des Arbeitslosengeldes von den Übergangsversorgungs-Zahlungen in Abzug gebracht werde. Insgesamt bezog der Kläger in der Zeit von August 2003 bis 18. 8. 2004 Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von EUR 13.409,76. Dieser Betrag wurde ihm von den Übergangsversorgungsleistungen abgezogen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Auszahlung dieses Betrages mit der Begründung, dass die Kollektivvertragspartner nicht berechtigt gewesen seien, eine Anrechnung von Zahlungen durch Dritte, in diesem Fall Arbeitslosenunterstützung, auf die Übergangsversorgungszahlung zu bestimmen. Überdies widerspreche eine solche Anrechnung auch dem betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil ehemalige Arbeitnehmer, welche keine Arbeitslosenunterstützung bezogen haben, genauso gestellt würden wie der Kläger, welcher in den Genuss von Arbeitslosenunterstützung gekommen sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die vorliegende Regelung unterliege zur Gänze der Kompetenz der Kollektivvertragspartner und sei daher wirksam. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es schloss sich im Wesentlichen dem Standpunkt der Beklagten an.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass den Kollektivvertragsparteien die Kompetenz zur vorliegenden Regelung zukam, diese wirksam zustande kam und daher der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht besteht. Es sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil es an Rechtsprechung dazu fehle, inwieweit die Kollektivvertragsparteien eine Ruhegeldregelung unter Anrechnung von Drittleistungen treffen könnten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter gilt ausschließlich für die als Flugverkehrsleiter verwendeten Bediensteten der A***** GmbH (einschließlich jener, die nach Maßgabe von Art III des KollV aus dem Flugverkehrskontrolldienst in andere Dienste überwechseln). Gemäß II („Zweck der Übergangsversorgung") dient die in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Übergangsregelung dem Ausgleich der besonderen Belastungen und Anforderungen des Dienstes von Flugverkehrsleitern und bezweckt insbesondere auch die Absicherung vor den wirtschaftlichen Folgen eines berufsbedingten vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst oder eines Verlustes der Befugnis aus medizinischen Gründen. Nach Punkt III des Kollektivvertrags („Anspruchsvoraussetzungen") haben Flugverkehrsleiter mit gültiger Befugnis, deren Dienstverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unter der weiteren Voraussetzung einer anrechenbaren Gesamtdienstzeit als Flugverkehrsleiter von mindestens 20 Jahren Anspruch auf eine Übergangsversorgung, sofern das Dienstverhältnis nicht durch ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet (Anm: Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind für die vorliegende Rechtsfrage ohne Belang). Punkt V. „Höhe der Übergangsversorgung" lautet wie folgt:Der Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter gilt ausschließlich für die als Flugverkehrsleiter verwendeten Bediensteten der A***** GmbH (einschließlich jener, die nach Maßgabe von Art römisch III des KollV aus dem Flugverkehrskontrolldienst in andere Dienste überwechseln). Gemäß römisch II („Zweck der Übergangsversorgung") dient die in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Übergangsregelung dem Ausgleich der besonderen Belastungen und Anforderungen des Dienstes von Flugverkehrsleitern und bezweckt insbesondere auch die Absicherung vor den wirtschaftlichen Folgen eines berufsbedingten vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst oder eines Verlustes der Befugnis aus medizinischen Gründen. Nach Punkt römisch III des Kollektivvertrags („Anspruchsvoraussetzungen") haben Flugverkehrsleiter mit gültiger Befugnis, deren Dienstverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unter der weiteren Voraussetzung einer anrechenbaren Gesamtdienstzeit als Flugverkehrsleiter von mindestens 20 Jahren Anspruch auf eine Übergangsversorgung, sofern das Dienstverhältnis nicht durch ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet Anmerkung, Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind für die vorliegende Rechtsfrage ohne Belang). Punkt römisch fünf. „Höhe der Übergangsversorgung" lautet wie folgt:

„1. Bemessungsgrundlage für die Übergangsversorgung nach Art III ist das letzte Bruttogehalt, im Fall des Art III.2 jedoch höchstens jenes Bruttogehalt, das bei Verbleib im Flugverkehrskontrolldienst mit Ende des Dienstverhältnisses günstigstenfalls gebührt hätte.„1. Bemessungsgrundlage für die Übergangsversorgung nach Art römisch III ist das letzte Bruttogehalt, im Fall des Art römisch III.2 jedoch höchstens jenes Bruttogehalt, das bei Verbleib im Flugverkehrskontrolldienst mit Ende des Dienstverhältnisses günstigstenfalls gebührt hätte.

2. Bei einer Bemessungszeit von 480 oder mehr Monaten gewährleistet die Übergangsversorgung Teil 1 monatlich brutto 75 % und Teil 2 monatlich brutto 25 % der Bemessungsgrundlage.

3. Je Monat, das auf die Bemessungszeit von 480 Monaten fällt, verringern sich diese Prozentsätze um 0,15 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 20 Prozentpunkte (Anm: die Berechnung ist im vorliegenden Fall nicht strittig).3. Je Monat, das auf die Bemessungszeit von 480 Monaten fällt, verringern sich diese Prozentsätze um 0,15 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 20 Prozentpunkte Anmerkung, die Berechnung ist im vorliegenden Fall nicht strittig).

4. Als Bemessungszeiten zählen, soweit nicht die Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, ausgeschlossen ist, die Zeiten des Dienstverhältnisses zur A***** GmbH sowie facheinschlägige Vordienstzeiten, insbesondere beim B***** für *****, der A***** GmbH, im Flugleitdienst der Landesverteidigung und bei ausländischen Flugverkehrskontrolldiensten.

5. Zeiten der tatsächlichen Verwendung als Flugverkehrsleiter sind für Zwecke der Ermittlung der Bemessungszeit für die ersten 10 Jahre um den Faktor 1,1666 (12 Monate zählen als 14 Monate), für alle weiteren Jahre um den Faktor 1,3333 (12 Monate zählen als 16 Monate) zu erhöhen.

6. Auf die Übergangsversorgung Teil 1 sind folgende Beträge anrechenbar, das heißt, die von der A***** GmbH zu erbringenden Übergangsversorgungsleistungen verringern sich um:

a) Pensionen (einschließlich Sonderruhegeld) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, wobei vorzeitige Alterspensionen ab dem gesetzlich frühestmöglichen Anfallszeitpunkt auch dann anrechenbar sind, wenn bzw soweit sie infolge freiwilliger Weiterversicherung oder eigener Erwerbstätigkeit nicht gebühren (diesfalls ist die fiktive Höhe anrechenbar).

b) Erwerbseinkommen, insbesondere Bruttoentgelte aus anderen Dienstverhältnissen, soweit dieses Erwerbseinkommen zusammen mit der Übergangsversorgung zusätzlich anrechenbarer Pensionen (lit a) 100 % des Bruttogehalts (inklusive Sonderzahlungen) überschreitet, das bei Verbleib in den Diensten der A***** gebührt hätte;b) Erwerbseinkommen, insbesondere Bruttoentgelte aus anderen Dienstverhältnissen, soweit dieses Erwerbseinkommen zusammen mit der Übergangsversorgung zusätzlich anrechenbarer Pensionen (Litera a,) 100 % des Bruttogehalts (inklusive Sonderzahlungen) überschreitet, das bei Verbleib in den Diensten der A***** gebührt hätte;

c) tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw nach dem SUG;

d) bei Übergangsversorgungsberechtigten, bei denen die Übergangsversorgung Teil 1 keinen Altersversorgungszuschuss ... ersetzt, auch Beträge in Höhe des Altersversorgungszuschusses ...

7. Auf die Übergangsversorgung Teil 2 ist lediglich Erwerbseinkommen nach Maßgabe von Punkt VI lit b anrechenbar, wobei auch der Altersversorgungszuschuss zu berücksichtigen ist.7. Auf die Übergangsversorgung Teil 2 ist lediglich Erwerbseinkommen nach Maßgabe von Punkt römisch VI Litera b, anrechenbar, wobei auch der Altersversorgungszuschuss zu berücksichtigen ist.

8. Die Übergangsversorgung gebührt 14 mal jährlich. Für die Fälligkeiten gelten die Bestimmungen für die Aktivbezüge sinngemäß.

9. Bei Veränderung der Aktivbezüge verändert sich die Übergangsversorgung jeweils zum gleichen Zeitpunkt um jenen Prozentsatz, um den sich der Gehaltsansatz für die Einstufung, welcher der Versorgungsberechtigte zuletzt angehört hat, verändert."

Punkt VI. „Dauer der Übergangsversorgung" lautet:Punkt römisch VI. „Dauer der Übergangsversorgung" lautet:

„1. Die Übergangsversorgung fällt mit dem 1. des auf den Eintritt der Anspruchsvoraussetzung gemäß Art III folgenden Monats an, mit der Maßgabe, dass die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gebührt, folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt.„1. Die Übergangsversorgung fällt mit dem 1. des auf den Eintritt der Anspruchsvoraussetzung gemäß Art römisch III folgenden Monats an, mit der Maßgabe, dass die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gebührt, folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt.

2. Der Anspruch auf Übergangsversorgung Teil 1 endet mit Ende des Monats der Vollendung jenes Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, jener auf Übergangsversorgung Teil 2 mit Ende des Monats der Vollendung des in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die normale Alterspension jeweils geltenden Anfallsalters, spätestens mit dem 65. Lebensjahr, bei Tod in allen Fällen mit Ende des Sterbemonats.

3. Teil 1 der Übergangsversorgung nach Art III ersetzt für seine Dauer den Anspruch auf Altersversorgungszuschuss, doch gelten Zeiten des Bezuges dieser Übergangsversorgung Teil 1 für die Ermittlung der Höhe des Altersversorgungszuschusses bis zum Höchstprozentsatz (derzeit 20 %) als weitere Bemessungszeit ...".3. Teil 1 der Übergangsversorgung nach Art römisch III ersetzt für seine Dauer den Anspruch auf Altersversorgungszuschuss, doch gelten Zeiten des Bezuges dieser Übergangsversorgung Teil 1 für die Ermittlung der Höhe des Altersversorgungszuschusses bis zum Höchstprozentsatz (derzeit 20 %) als weitere Bemessungszeit ...".

Nach Ansicht des Senats kann kein Zweifel daran bestehen, dass den Kollektivvertragsparteien die Kompetenz zukam, die vorliegende Übergangsversorgung auch mit Wirkung für ausscheidende oder ausgeschiedene Mitarbeiter zu regeln (vgl RIS-Justiz RS0021630; 9 ObA 115/91 = SZ 64/112; 9 ObA 602/92 = SZ 65/163). Soweit der Kläger zur Begründung einer angeblichen Überschreitung der Kompetenz der Kollektivvertragspartner durch die hier verfahrensgegenständliche Anrechnungsregelung auf SZ 65/163 verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Dort wurde lediglich ausgesprochen, dass die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Leistung von Beiträgen für seine Altersversorgung nicht aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden kann und daher auch nicht den typischen Inhalt des Arbeitsvertrages bildet. Demnach sei auch eine derartige in einem Kollektivvertrag ausgesprochene Verpflichtung unwirksam. Von einer solchen Verpflichtung des Arbeitnehmers kann aber im Rahmen der vorliegenden Übergangsversorgung keine Rede sein. Der Zweck der Übergangsversorgung liegt darin, den - infolge ihres anstrengenden Berufes regelmäßig vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden - Flugverkehrsleitern wegen des zu erwartenden Einkommensverlusts eine Überbrückung in Form einer Mindestsicherung bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zu bieten, wenn andere Einkommensquellen (s Pkt V Zif 6), so beispielsweise auch eine Arbeitslosenunterstützung, diese Mindestsicherung nicht garantieren. Wenngleich von einer „Anrechnung" der Fremdeinkommen bzw „Verringerung" der Übergangsversorgungsleistungen die Rede ist, liegt darin keine unzulässige Einrechnung von Leistungen Dritter, sondern kommt dadurch die Absicht zum Ausdruck, eine zeitlich limitierte Unterstützungsleistung dann und insoweit zu gewähren, als anderweitig die Erreichung eines bestimmten Mindeststandards (in Relation zum letzten Bruttogehalt) für die Zeit vom Verlassen des Betriebs bis zum Anfall der gesetzlichen Pension nicht gewährleistet ist. Der Charakter dieser Leistung als „Überbrückungshilfe" schließt auch die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung zwischen ehemaligen Arbeitnehmern mit und ohne solches Einkommen von dritter Seite aus. Die Erwägungen des Revisionswerbers betreffend die Anwendung des Betriebspensionsgesetzes sind schon im Ansatz nicht überzeugend:Nach Ansicht des Senats kann kein Zweifel daran bestehen, dass den Kollektivvertragsparteien die Kompetenz zukam, die vorliegende Übergangsversorgung auch mit Wirkung für ausscheidende oder ausgeschiedene Mitarbeiter zu regeln vergleiche RIS-Justiz RS0021630; 9 ObA 115/91 = SZ 64/112; 9 ObA 602/92 = SZ 65/163). Soweit der Kläger zur Begründung einer angeblichen Überschreitung der Kompetenz der Kollektivvertragspartner durch die hier verfahrensgegenständliche Anrechnungsregelung auf SZ 65/163 verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Dort wurde lediglich ausgesprochen, dass die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Leistung von Beiträgen für seine Altersversorgung nicht aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden kann und daher auch nicht den typischen Inhalt des Arbeitsvertrages bildet. Demnach sei auch eine derartige in einem Kollektivvertrag ausgesprochene Verpflichtung unwirksam. Von einer solchen Verpflichtung des Arbeitnehmers kann aber im Rahmen der vorliegenden Übergangsversorgung keine Rede sein. Der Zweck der Übergangsversorgung liegt darin, den - infolge ihres anstrengenden Berufes regelmäßig vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden - Flugverkehrsleitern wegen des zu erwartenden Einkommensverlusts eine Überbrückung in Form einer Mindestsicherung bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zu bieten, wenn andere Einkommensquellen (s Pkt römisch fünf Zif 6), so beispielsweise auch eine Arbeitslosenunterstützung, diese Mindestsicherung nicht garantieren. Wenngleich von einer „Anrechnung" der Fremdeinkommen bzw „Verringerung" der Übergangsversorgungsleistungen die Rede ist, liegt darin keine unzulässige Einrechnung von Leistungen Dritter, sondern kommt dadurch die Absicht zum Ausdruck, eine zeitlich limitierte Unterstützungsleistung dann und insoweit zu gewähren, als anderweitig die Erreichung eines bestimmten Mindeststandards (in Relation zum letzten Bruttogehalt) für die Zeit vom Verlassen des Betriebs bis zum Anfall der gesetzlichen Pension nicht gewährleistet ist. Der Charakter dieser Leistung als „Überbrückungshilfe" schließt auch die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung zwischen ehemaligen Arbeitnehmern mit und ohne solches Einkommen von dritter Seite aus. Die Erwägungen des Revisionswerbers betreffend die Anwendung des Betriebspensionsgesetzes sind schon im Ansatz nicht überzeugend:

Charakteristikum der betrieblichen Altersversorgung ist das Bestehen eines langfristigen Versorgungsziels (Eichinger, „Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung" in Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 85, 87f; Schrammel, BPG 11). Übergangsleistungen, dh Leistungen, die der Arbeitgeber - sei es freiwillig, sei es auf kollv Grundlage - aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmern bis zur Erreichung des Pensionsalters oder bis zum Auffinden einer anderen zumutbaren Beschäftigung gewährt, sind daher nicht als betriebliche Pensionsleistungen qualifizierbar (Eichinger aao).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E84970 9ObA47.06m

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2008/20 S 25 - zuvo 2008,25 = ARD 5879/9/2008 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00047.06M.0808.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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