TE Vfgh Beschluss 2003/2/24 A2/01 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allgemeines
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung in einem Klagsverfahren gegen den Bund wegen eines Staatshaftungsanspruchs mangels Zuständigkeit des VfGH bzw mangels Eignung für die vorläufige Sicherung des Anspruches

Spruch

Den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragsteller haben bereits im März 2001 bzw. im Oktober 2002 gestützt auf Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eine Klage gegen den Bund wegen näher bezeichneter Geldbeträge wegen behaupteter "staatshaftungswürdige[r] Fehlleistung" des Gesetzgebers und einer "staatshaftungsbegründenden Fehlleistung" des Obersten Gerichtshofes bzw. des jeweiligen Oberlandesgerichtes eingebracht.

In den Verfahren wurde jeweils auch der Antrag gestellt, eine einstweilige Verfügung oder Anordnung des Inhaltes zu erlassen, dass

"[b]is zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Klage A2/01 [bzw. bis zur Entscheidung über die Klagen A141/02 und A142/02] ... den Firmenbuch- und den Exekutionsgerichten untersagt [wird], Rechtsschritte zur Erzwingung der Offenlegung der Bilanzen der Erstklägerin [bzw. der Klägerinnen] und zur exekutiven Durchsetzung bereits verhängter Beugestrafe zu setzen".

Jenen Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof wurde bereits mit Beschlüssen vom 25. November 2002 keine Folge gegeben.

In einem "vorbereiteten Schriftsatz" vom 14. Februar 2003

beantragen die Kläger nachstehende, modifizierte Provisorialverfügung:

"Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Primärrechtskonformität bzw. Nichtigkeit der Offenlegungsrichtlinien wird allen Gerichten und Behörden aufgetragen, nur jene Rechtsschritte zur Erzwingung der Offenlegung der Bilanzen der Erstklägerin zu setzen, die im Sinne des §90a GOG unaufschiebbar sind."

Was die Kläger im Kern bezwecken würden, sei die Abwehr eines auf primär rechtswidrigem Sekundärrecht beruhenden Eingriffs in ihre Geschäftsgeheimnisse, also in ihr Grundrecht auf Datenschutz. Sollte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Klage dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Primärrechtskonformität der Offenlegungsrichtlinien zur Vorabentscheidung vorlegen, wären alle Gerichte gehalten, ihr Verfahren nach §90a GOG zu unterbrechen. Die einstweilige Verfügung könne sich allerdings nur auf die Dauer des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof beziehen. Es gehe den Klägern also in diesen Verfahren nicht nur um Schadenersatz, sondern vor allem auch um die Abwehr weiteren Schadens und weiterer Grundrechtseingriffe in ihre Rechte auf Datenschutz und Eigentum.

2. Auch die modifizierten Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch den Verfassungsgerichtshof sind nicht geeignet, den Antragstellern zum Erfolg zu verhelfen:

Wie schon in den jeweiligen Beschlüssen vom 25. November 2002 dargelegt ist, geht es in den vorliegenden Klagsverfahren um einen Anspruch nach Art eines Schadenersatzes für eine behaupteterweise bereits geschehene Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, sodass eine einstweilige Verfügung oder Anordnung des begehrten Inhaltes für die vorläufige Sicherung eben dieses Anspruches nicht geeignet ist. Dass die vermeintlichen Schadenersatzansprüche ihren Grund eventuell - so wie die Kläger meinen - in einer Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Datenschutz und Eigentum haben könnten, ändert nichts daran, dass das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet ist. Die Gefährdung, die zu bescheinigen wäre, müsste daher ein Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei betreffen, das zur Vereitelung oder erheblichen Erschwerung der Hereinbringung der Forderung im Falle des Obsiegens des Klägers führen könnte (vgl. im Bereich des zivilgerichtlichen Verfahrens zur Sicherung von Geldforderungen auch §379 Abs2 Z1 EO). Bei einer Klage gegen den Bund besteht eine solche Gefährdung ganz offensichtlich nicht und wurde von den gefährdeten Parteien auch nicht behauptet. Die gegenständlichen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind nicht geeignet, die klägerischen Ansprüche zu sichern.

Da somit die Voraussetzungen zur Gewährung einstweiligen Rechtschutzes durch den Verfassungsgerichtshof nicht vorliegen, war den darauf zielenden Anträgen schon deshalb keine Folge zu geben.

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Klagen, VfGH / Verfügung einstweilige, Staatshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:A2.2001

Dokumentnummer

JFT_09969776_01A00002_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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