TE OGH 2007/8/8 9ObA105/07t

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Veröffentlicht am 08.08.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei H***** Spielwaren GmbH & Co KG, *****, BRD, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 9.100 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. April 2007, GZ 9 Ra 24/07a-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Mängelrüge:

Der geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor. Tatsächlich ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass - ohne Rechtswahl - ein österreichischer Kollektivvertrag anwendbar wäre, zumal bei der Beklagten, die ihren Sitz in der BRD hat, nicht ohne weiteres anzunehmen ist, dass sie gemäß § 8 ArbVG in Österreich kollektivvertragsangehörig ist.Der geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor. Tatsächlich ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass - ohne Rechtswahl - ein österreichischer Kollektivvertrag anwendbar wäre, zumal bei der Beklagten, die ihren Sitz in der BRD hat, nicht ohne weiteres anzunehmen ist, dass sie gemäß Paragraph 8, ArbVG in Österreich kollektivvertragsangehörig ist.

Zur Rechtsrüge:

Gemäß der - hier noch anzuwendenden - Bestimmung des § 44 Abs 3 1. Satz IPRG konnten die Vertragsteile des Arbeitsvertrages ausdrücklich eine beachtliche Rechtswahl treffen, die innerhalb der Zulässigkeitsgrenze des § 44 Abs 3 2. Satz IPRG eine Gesamt- oder auch nur eine Teilrechtswahl umfassen konnte (SZ 65/55). Die entsprechende Parteiabsicht ist nach den §§ 914, 915 ABGB zu ermitteln (SZ 65/55). Soweit das Berufungsgericht aus dem Wortlaut des Punktes XII des Dienstvertrags („Zwischen den Parteien gilt deutsches Recht als vereinbart") auf eine Vereinbarung des gesamten, auch kollektiv(=tarifv)ertraglichen (RIS-Justiz RS0110654; Schwimann in Rummel ABGB2 § 44 IPRG Rz 5a) deutschen Arbeitsrechts schloss, liegt darin eine mit den anerkannten Auslegungskriterien korrespondierende, jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung, die sich einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht (RIS-Justiz RS0077412).Gemäß der - hier noch anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, 1. Satz IPRG konnten die Vertragsteile des Arbeitsvertrages ausdrücklich eine beachtliche Rechtswahl treffen, die innerhalb der Zulässigkeitsgrenze des Paragraph 44, Absatz 3, 2. Satz IPRG eine Gesamt- oder auch nur eine Teilrechtswahl umfassen konnte (SZ 65/55). Die entsprechende Parteiabsicht ist nach den Paragraphen 914,, 915 ABGB zu ermitteln (SZ 65/55). Soweit das Berufungsgericht aus dem Wortlaut des Punktes römisch XII des Dienstvertrags („Zwischen den Parteien gilt deutsches Recht als vereinbart") auf eine Vereinbarung des gesamten, auch kollektiv(=tarifv)ertraglichen (RIS-Justiz RS0110654; Schwimann in Rummel ABGB2 Paragraph 44, IPRG Rz 5a) deutschen Arbeitsrechts schloss, liegt darin eine mit den anerkannten Auslegungskriterien korrespondierende, jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung, die sich einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht (RIS-Justiz RS0077412).

Der erstmals in der Revision erhobene Einwand des Klägers, dass er als Nichtgewerkschaftsmitglied von der Wirkung des herangezogenen dt. Tarifvertrags iSd § 3 TVG nicht erfasst sei, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich (und im Übrigen nicht schon prima facie zwingend, weil das TVG in seinem § 5 auch das Institut der Allgemeinverbindlicherklärung kennt). Der Kläger beschränkte sich bezüglich des Einwands der Beklagten, dass deutsches Tarifvertragsrecht vereinbart sei, auf die Erwiderung, dass dies aus dem Wortlaut des Dienstvertrags nicht abzuleiten sei. Zur gegenüber der österreichischen Verjährungsregelung ungünstigeren, im Tarifvertrag geregelten Verfallfrist berief sich der Kläger im Verfahren erster Instanz wiederum nur auf das Günstigkeitsprinzip (AS 55). Dabei übersieht er jedoch, dass eine Rechtswahl nur insoweit unbeachtlich (bzw mit einem Günstigkeitsvergleich zu prüfen) wäre, als diese gegen zwingende Sachnormen des gesetzlich berufenen Status verstößt (Schwimann aaO Rz 6a; vgl nunmehr zur vergleichbaren Regelung des Art 6 EVÜ: 9 ObA 103/05w; Verschraegen in Rummel ABGB II3 Art 6 EVÜ Rz 19 mwN). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf verwiesen, dass die - sonst, dh ohne Rechtswahl, anzuwendende - österreichische Rechtsordnung die Verkürzung von Verjährungsfristen (zB durch Verfallsfristen in zahlreichen Kollektivverträgen) grundsätzlich zulässt, soweit damit nicht gegen § 879 Abs 1 ABGB oder - hier nicht relevante - zwingende gesetzliche Verjährungsfristbestimmungen verstoßen wird (RIS-Justiz RS0034533). Ein derartiges Vorbringen wurde dem konkreten Verfristungseinwand der Beklagten im Verfahren erster Instanz aber ebenfalls nicht entgegengesetzt. Zusammenfassend erweist sich daher die außerordentliche Revision des Klägers mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 ZPO als unzulässig.Der erstmals in der Revision erhobene Einwand des Klägers, dass er als Nichtgewerkschaftsmitglied von der Wirkung des herangezogenen dt. Tarifvertrags iSd Paragraph 3, TVG nicht erfasst sei, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich (und im Übrigen nicht schon prima facie zwingend, weil das TVG in seinem Paragraph 5, auch das Institut der Allgemeinverbindlicherklärung kennt). Der Kläger beschränkte sich bezüglich des Einwands der Beklagten, dass deutsches Tarifvertragsrecht vereinbart sei, auf die Erwiderung, dass dies aus dem Wortlaut des Dienstvertrags nicht abzuleiten sei. Zur gegenüber der österreichischen Verjährungsregelung ungünstigeren, im Tarifvertrag geregelten Verfallfrist berief sich der Kläger im Verfahren erster Instanz wiederum nur auf das Günstigkeitsprinzip (AS 55). Dabei übersieht er jedoch, dass eine Rechtswahl nur insoweit unbeachtlich (bzw mit einem Günstigkeitsvergleich zu prüfen) wäre, als diese gegen zwingende Sachnormen des gesetzlich berufenen Status verstößt (Schwimann aaO Rz 6a; vergleiche nunmehr zur vergleichbaren Regelung des Artikel 6, EVÜ: 9 ObA 103/05w; Verschraegen in Rummel ABGB II3 Artikel 6, EVÜ Rz 19 mwN). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf verwiesen, dass die - sonst, dh ohne Rechtswahl, anzuwendende - österreichische Rechtsordnung die Verkürzung von Verjährungsfristen (zB durch Verfallsfristen in zahlreichen Kollektivverträgen) grundsätzlich zulässt, soweit damit nicht gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB oder - hier nicht relevante - zwingende gesetzliche Verjährungsfristbestimmungen verstoßen wird (RIS-Justiz RS0034533). Ein derartiges Vorbringen wurde dem konkreten Verfristungseinwand der Beklagten im Verfahren erster Instanz aber ebenfalls nicht entgegengesetzt. Zusammenfassend erweist sich daher die außerordentliche Revision des Klägers mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO als unzulässig.

Anmerkung

E84966 9ObA105.07t

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZfRV-LS 2007/39 = ARD 5826/2/2007 (Adamovic, ARD 5826/4/2007) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00105.07T.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20070808_OGH0002_009OBA00105_07T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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