TE OGH 2007/8/8 15Os68/07z

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Veröffentlicht am 08.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Guttlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hugo R***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Februar 2007, GZ 20 Hv 4/07a-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Guttlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hugo R***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Februar 2007, GZ 20 Hv 4/07a-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hugo R***** der Verbrechen (zu 1.) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, (zu 2.) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (zu 3.) der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB und (zu 4.) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hugo R***** der Verbrechen (zu 1.) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, (zu 2.) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen (zu 3.) der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB und (zu 4.) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz,

1.) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vom Sommer 2006 bis zum 20. Oktober 2006 mit der am 14. Jänner 2000 geborenen Michelle P***** und der am 15. Mai 1998 geborenen Jasmin P*****, sohin mit unmündigen Personen, dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er einen Finger in ihre Scheide einführte und hin und her bewegte.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich gegen den Schuldspruch nach § 206 Abs 1 StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Lediglich gegen den Schuldspruch nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des Antrags auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Kinderpsychologie" zum Beweis dafür, dass die Darstellungen der beiden minderjährigen Tatopfer gegenüber der Sicherheitsbehörde, wonach der Angeklagte sie „lediglich" an der Scheide gestreichelt habe (S 31, 35), „den Tatsachen entsprechen" und „im eklatanten Widerspruch" zu den Angaben dieser Zeuginnen bei ihren kontradiktorischen Vernehmungen (ON 20, 21) stehen (S 243). Die Erkenntnis, dass die Angaben der Zeuginnen vor der Untersuchungsrichterin (in denen über ein Streicheln im Scheidenbereich hinaus erstmals auch von Penetrationen mit dem Finger die Rede war) von denen bei der Polizei abweichen - wovon auch das diesen Umstand erörternde Schöffengericht ausgegangen ist (US 7) -, bedarf keiner besonderen Fachkenntnisse und ist daher einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich (vgl Hinterhofer, WK-StPO § 118 Rz 3).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des Antrags auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Kinderpsychologie" zum Beweis dafür, dass die Darstellungen der beiden minderjährigen Tatopfer gegenüber der Sicherheitsbehörde, wonach der Angeklagte sie „lediglich" an der Scheide gestreichelt habe (S 31, 35), „den Tatsachen entsprechen" und „im eklatanten Widerspruch" zu den Angaben dieser Zeuginnen bei ihren kontradiktorischen Vernehmungen (ON 20, 21) stehen (S 243). Die Erkenntnis, dass die Angaben der Zeuginnen vor der Untersuchungsrichterin (in denen über ein Streicheln im Scheidenbereich hinaus erstmals auch von Penetrationen mit dem Finger die Rede war) von denen bei der Polizei abweichen - wovon auch das diesen Umstand erörternde Schöffengericht ausgegangen ist (US 7) -, bedarf keiner besonderen Fachkenntnisse und ist daher einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich vergleiche Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 118, Rz 3).

Ob die Aussagen der Mädchen bei den kontradiktorischen Vernehmungen aber den Tatsachen entsprachen, hatte das Schöffengericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung zu lösen. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen bedarf es dabei nur ausnahmsweise der Hilfestellung durch einen Sachverständigen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen (RIS-Justiz RS0120634; Hinterhofer, WK-StPO § 118 Rz 4; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350). Hier wurde ein solcher Ausnahmefall im Antrag nicht dargetan, wobei es auch nach der Aktenlage an Anhaltspunkten für eine habituelle und demzufolge die Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz fehlt (vgl RIS-Justiz RS0120109), zumal die Zeuginnen bei ihren polizeilichen Vernehmungen - inhaltlich der Protokolle - zu allfälligen Penetrationen mit dem Finger nicht befragt worden sind und solche weder verneint noch ausgeschlossen haben. Erst aufgrund ausdrücklichen Nachfragens durch die Untersuchungsrichterin haben sie sich schließlich auch zum Thema Penetration geäußert. Schließlich sind Zeugen nicht verpflichtet, sich zum Zweck einer Gutachtenserstattung einer Untersuchung zu unterziehen oder sonst an der Befundaufnahme mitzuwirken, weshalb der darauf gerichtete Beweisantrag auch darzulegen gehabt hätte, warum anzunehmen sei, dass sich die Zeuginnen zur Befundaufnahme bereit finden (und ihre gesetzlichen Vertreter das Einverständnis hiezu erklären) werden (13 Os 15/07s, RIS-Justiz RS0118956).Ob die Aussagen der Mädchen bei den kontradiktorischen Vernehmungen aber den Tatsachen entsprachen, hatte das Schöffengericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung zu lösen. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen bedarf es dabei nur ausnahmsweise der Hilfestellung durch einen Sachverständigen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen (RIS-Justiz RS0120634; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 118, Rz 4; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Hier wurde ein solcher Ausnahmefall im Antrag nicht dargetan, wobei es auch nach der Aktenlage an Anhaltspunkten für eine habituelle und demzufolge die Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz fehlt vergleiche RIS-Justiz RS0120109), zumal die Zeuginnen bei ihren polizeilichen Vernehmungen - inhaltlich der Protokolle - zu allfälligen Penetrationen mit dem Finger nicht befragt worden sind und solche weder verneint noch ausgeschlossen haben. Erst aufgrund ausdrücklichen Nachfragens durch die Untersuchungsrichterin haben sie sich schließlich auch zum Thema Penetration geäußert. Schließlich sind Zeugen nicht verpflichtet, sich zum Zweck einer Gutachtenserstattung einer Untersuchung zu unterziehen oder sonst an der Befundaufnahme mitzuwirken, weshalb der darauf gerichtete Beweisantrag auch darzulegen gehabt hätte, warum anzunehmen sei, dass sich die Zeuginnen zur Befundaufnahme bereit finden (und ihre gesetzlichen Vertreter das Einverständnis hiezu erklären) werden (13 Os 15/07s, RIS-Justiz RS0118956).

Grund für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO betreffend den Schuldspruch wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB bestand - entgegen der Äußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO - nicht, findet dieser doch in den für die Beurteilung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes allein maßgeblichen Feststellungen der Tatrichter (US 5) Deckung, während (in der Äußerung lediglich relevierte) Fragen der Beweiswürdigung einer amtswegigen Wahrnehmung - sieht man vom Fall (hier jedoch nicht gegebener) erheblicher Bedenken iSd § 362 StPO ab - entzogen sind.Grund für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO betreffend den Schuldspruch wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB bestand - entgegen der Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - nicht, findet dieser doch in den für die Beurteilung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes allein maßgeblichen Feststellungen der Tatrichter (US 5) Deckung, während (in der Äußerung lediglich relevierte) Fragen der Beweiswürdigung einer amtswegigen Wahrnehmung - sieht man vom Fall (hier jedoch nicht gegebener) erheblicher Bedenken iSd Paragraph 362, StPO ab - entzogen sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85027 15Os68.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00068.07Z.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20070808_OGH0002_0150OS00068_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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