TE OGH 2007/8/8 9Ob48/07k

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Veröffentlicht am 08.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj David M*****, geb 31. Oktober 1997, und der mj Vanessa M*****, geb 1. Mai 2001, beide wohnhaft bei und vertreten durch die Mutter Claudia M*****, diese vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, wegen Unterhalt, aus Anlass der Vorlage des „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Wilfried H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 15. Mai 2007, GZ 1 R 92/07h-U32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 13. Februar 2007, GZ 17 P 323/06d-U24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Entscheidung über die offenen Verfahrenshilfeanträge des Vaters zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vater beantragte jeweils innerhalb offener Rechtsmittelfrist sowohl in seinem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts, womit er gegenüber den beiden Minderjährigen ab 20. 12. 2006 zur Zahlung von mtl Unterhaltsbeiträgen von EUR 298 und EUR 263 verpflichtet worden war, als auch in seiner gegen den Beschluss des Rekursgerichts, womit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen worden waren, gerichteten Eingabe vom 17. 6. 2007 die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich - teils ausdrücklich, teils ersichtlich - der Beigebung eines Rechtsanwalts. Der Verfahrenshelfer möge entscheiden, ob ein ordentlicher Revisionsrekurs, eine Zulassungsvorstellung oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs zu erheben sei. Ohne über die Verfahrenshilfeanträge des Vaters zu entscheiden legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof die Eingabe des Vaters als „außerordentlichen Revisionsrekurs" zur Entscheidung vor.

In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 6 Abs 1 AußStrG). Die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sind sinngemäß anzuwenden (§ 7 Abs 1 AußStrG). Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RIS-Justiz RS0017257 ua). Vor einer allfälligen neuerlichen Vorlage eines Rechtsmittels des Vaters wird das Erstgericht aber nicht nur Vorstehendes zu beachten, sondern jedenfalls über die offenen Verfahrenshilfeanträge zu entscheiden haben (vgl 1 Ob 132/02x ua).In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG). Die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sind sinngemäß anzuwenden (Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG). Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RIS-Justiz RS0017257 ua). Vor einer allfälligen neuerlichen Vorlage eines Rechtsmittels des Vaters wird das Erstgericht aber nicht nur Vorstehendes zu beachten, sondern jedenfalls über die offenen Verfahrenshilfeanträge zu entscheiden haben vergleiche 1 Ob 132/02x ua).

Textnummer

E84960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00048.07K.0808.000

Im RIS seit

07.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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