TE OGH 2007/8/9 2Ob153/07z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 11. August 2005 verstorbenen DDr. Alois L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes Univ. Prof. Dr. Lois-Jörg L*****, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Juni 2007, GZ 54 R 62/07z-35, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber übergeht auch in seinem Revisionsrekurs, dass die Verlassenschaft nach dem 31. 12. 2004 anhängig wurde, weshalb nach der Übergangsvorschrift des § 205 AußStrG idF BGBl I 2003/111 die neuen Regelungen des Verlassenschaftsverfahrens (§§ 143 bis 185 AußStrG nF) anzuwenden sind.Der Rechtsmittelwerber übergeht auch in seinem Revisionsrekurs, dass die Verlassenschaft nach dem 31. 12. 2004 anhängig wurde, weshalb nach der Übergangsvorschrift des Paragraph 205, AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111 die neuen Regelungen des Verlassenschaftsverfahrens (Paragraphen 143 bis 185 AußStrG nF) anzuwenden sind.

Im Abhandlungsverfahren erfolgt die Schätzung des Nachlassvermögens im Zuge der Errichtung eines Inventars (§§ 165 ff AußStrG nF; ebenso bereits §§ 92 ff AußStrG aF; Eccher in Schwimann, ABGB³ III § 784 Rz 2 und § 802 Rz 12 ff). Gegenstand der Bewertung nach § 167 Abs 2 AußStrG sind daher nur solche Liegenschaften, die in das Inventar aufzunehmen sind. Gemäß § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlicher Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar sind in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers (§ 166 Abs 2 AußStrG; vgl 7 Ob 17/07m; Eccher aaO § 802 Rz 17). Wie der Oberste Gerichtshof bereits zur - insoweit unveränderten - Rechtslage vor dem Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes vertreten hat, gehören zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte und übergebene Liegenschaften nicht zum Nachlass und sind somit nicht zu inventarisieren. Das gilt um so mehr, wenn das Eigentumsrecht des Übernehmers zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers - wie hier - bereits verbüchert war (2 Ob 192/98v; 8 Ob 159/02v mwN; RIS-Justiz RS0007793, RS0007872; Eccher aaO § 531 Rz 14; Apathy in KBB² § 785 Rz 1). Im Abhandlungsverfahren findet demnach auch die Schätzung einer verschenkten Liegenschaft grundsätzlich nicht statt; ihre Bewertung muss vielmehr im streitigen Verfahren erfolgen (vgl RIS-Justiz RS0007869, RS0008284; Eccher aaO § 785 Rz 7).Im Abhandlungsverfahren erfolgt die Schätzung des Nachlassvermögens im Zuge der Errichtung eines Inventars (Paragraphen 165, ff AußStrG nF; ebenso bereits Paragraphen 92, ff AußStrG aF; Eccher in Schwimann, ABGB³ römisch III Paragraph 784, Rz 2 und Paragraph 802, Rz 12 ff). Gegenstand der Bewertung nach Paragraph 167, Absatz 2, AußStrG sind daher nur solche Liegenschaften, die in das Inventar aufzunehmen sind. Gemäß Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (Paragraph 531, ABGB), nämlich aller körperlicher Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar sind in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers (Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG; vergleiche 7 Ob 17/07m; Eccher aaO Paragraph 802, Rz 17). Wie der Oberste Gerichtshof bereits zur - insoweit unveränderten - Rechtslage vor dem Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes vertreten hat, gehören zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte und übergebene Liegenschaften nicht zum Nachlass und sind somit nicht zu inventarisieren. Das gilt um so mehr, wenn das Eigentumsrecht des Übernehmers zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers - wie hier - bereits verbüchert war (2 Ob 192/98v; 8 Ob 159/02v mwN; RIS-Justiz RS0007793, RS0007872; Eccher aaO Paragraph 531, Rz 14; Apathy in KBB² Paragraph 785, Rz 1). Im Abhandlungsverfahren findet demnach auch die Schätzung einer verschenkten Liegenschaft grundsätzlich nicht statt; ihre Bewertung muss vielmehr im streitigen Verfahren erfolgen vergleiche RIS-Justiz RS0007869, RS0008284; Eccher aaO Paragraph 785, Rz 7).

Die eine Schätzung der zu Lebzeiten des Erblassers an einen seiner Söhne übergebenen Liegenschaften ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Der im Revisionsrekurs behauptete Widerspruch zu der Entscheidung 6 Ob 8/02y liegt nicht vor, da es dort um die Schätzung und Inventarisierung dem Nachlass zugehöriger und erst im Zuge des Abhandlungsverfahrens veräußerter Liegenschaftsanteile ging. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Die eine Schätzung der zu Lebzeiten des Erblassers an einen seiner Söhne übergebenen Liegenschaften ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Der im Revisionsrekurs behauptete Widerspruch zu der Entscheidung 6 Ob 8/02y liegt nicht vor, da es dort um die Schätzung und Inventarisierung dem Nachlass zugehöriger und erst im Zuge des Abhandlungsverfahrens veräußerter Liegenschaftsanteile ging. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG war der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E850052Ob153.07z

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 119.001 = EFSlg 119.006XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00153.07Z.0809.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten